Brandschutzkonzept mit Fokus Barrierefreiheit
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Brandschutzkonzept mit Fokus Barrierefreiheit
Ein barrierefrei ausgerichtetes Brandschutzkonzept ist heute nicht nur gesellschaftliche Pflicht, sondern auch ein Qualitätsmerkmal für jede moderne Organisation Barrierefreiheit verlangt, alle Personen – auch mit Mobilitäts-, Hör- oder Sehbehinderungen – weitestgehend selbstständig in Sicherheit bringen zu können. Hierfür sind über das geltende Baurecht hinausgehende Maßnahmen notwendig. In Bestandsgebäuden und bei Nutzungsänderungen („barrierefrei umbauen“) müssen Konzepte entwickelt werden, die Schutzziele wie Personenschutz und effektive Brandbekämpfung inklusiv erfüllen.
Gerade in Bürogebäuden, Versammlungsstätten und Pflegeeinrichtungen kann der Anteil schutzbedürftiger Personen (mobilitätseingeschränkt, kognitiv-behindert u. Ä.) bis zu teils 10–20 % betragen (Annahmen: Bürobetrieb ca. 3–5 %, Konzerte/Lokale höhere Spitzen, Krankenhäuser deutlich höhere Werte). Bei räumungskritischen Nutzungen (z. B. Schlafräume, Intensivstation) ist barrierearme Evakuierung lebenswichtig. Normgeber und Verbände fordern deshalb spezielle Lösungen (z. B. Rescue Areas, Evakuierungslifte, visuelle Alarmsignale). Gleichzeitig gibt es aufgrund vielseitiger Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften und Arbeitsschutzregelungen deutliche Auslegungsspielräume, die systematisch dokumentiert und begründet werden müssen.
Barrierefreiheit ist kein Nebengedanke, sondern in jedem Brandschutzmodul zu berücksichtigen . Zu jeder Maßnahme muss eindeutig das dahinterstehende Schutzziel genannt werden (z. B. Evakuierungszeit, Abschaltung der Brandmeldergruppe für Gehörlose).
Lösungen sollten anerkannte Standards annehmen (z. B. DIN 18040-2 für Fluchtwegbreiten bei Pflegeheimen, EN 81-72/73 für Aufzüge) und Abweichungen via Ingenieurnachweise absichern. Brandschutz braucht kontinuierliche Prüfung – dies gilt insbesondere für Barrierefreiheit durch Evakuierungsübungen, Wirksamkeitsmessungen (Brandfall- und Störfalltests) und inspektive Überprüfungen von Leitsystemen. Dokumentieren Sie alle Ergebnisse nachvollziehbar (PEEP-Protokolle, Übungsberichte). Eine barriereorientierte Brandschutzordnung (DIN 14096 A–C) mit Modulen für Seh- und Hörbehinderte, PEEP-Verfahren und Evakuierungsumgebung ist unerlässlich. Sie ist Bestandteil von Unterweisungen in Leichter Sprache, Brailleschrift, ggf. Videos.
Brandschutzkonzept mit barrierefreiem Fokus
- Begriffsklärungen
- Rechtlicher
- Organisatorische
- Technische
- Gefährdungen
- Eigen
- Wirtschaftliche
- Fallstudien
Begriffsklärungen und Grundlagen
Barrierefreiheit im Brandschutz meint, dass evakuierbare Rettungswege, Alarmierungssysteme und organisatorische Abläufe so gestaltet werden, dass Menschen mit Geh-, Seh-, Hör- und kognitiven Einschränkungen sowie temporär beeinträchtigte Personen (z. B. Verletzte, Schwerlaststragen) ohne fremde Hilfe sicher gerettet werden können. Barrierefrei bedeutet gleichwertig, nicht gleichförmig mit den Vorgaben für nicht behinderte Personen.
Schutzziele (Brandschutz): Nach Musterbauordnung (MBO/LBO) dienen bauliche und anlagentechnische Maßnahmen primär dem Schutz von Leben und Gesundheit, dem Schutz angrenzender Gebäude und der Gewährleistung der Brandbekämpfung. Barrierefreier Brandschutz legt diesen Zielen ein besonderes Augenmerk auf die Kommunikation, Erkennbarkeit und Nutzbarkeit von Rettungswegen und Alarmierung für alle Sinne. So sollen z. B. Fluchtwege (nach BauO: Rettungswege) breit genug sein, dass auch Rollstuhlnutzer und Passanten mit Hilfsmitteln sie ohne Stau passieren können.
Hochrisikonutzer: Definitionen z. B. nach DIN 18040 (Wohnungen, Büro, Versammlungsstätten) mit Nutzerklassen H1–H6. Besonders relevant sind H4–H6 (hohe Mobilitätseinschränkung), die für die Bemessung von Rettungswegsbreiten und Rettungsflächen ausschlaggebend sein können. Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser gelten oft höhere Vulnerabilitätsannahmen.
Flucht- vs. Evakuierungskonzepte: Gemäß MBO ist die Einstufige Räumung (Verlassen direkt ins Freie) der Regelfall. Für barrierefreie Einrichtungen kann jedoch horizontal-partielle Evakuierung (Bereich für Bereich) oder Evakuierung mit Hilfsmitteln (Rollstuhlevakuierung, Evakuierungslifte) nötig werden. Als ergänzendes Konzept werden „Rescue Areas“ (geschützte Zonen mit Betreuung) empfohlen. DIN 18009-2 (aktuell als Entwurf) regelt ingenieurmäßige Nachweise der Personensicherheit (Evakuierungssimulation) speziell mit eingeschränkten Personen.
Zwei-Sinne-Prinzip: Bei Alarmierung und Leitsystemen müssen mindestens zwei der Sinne (Sehen, Hören, Tasten) angesprochen werden . So dürfen z. B. akustische Sirene und optische Blitzleuchte sich ergänzen. Dieses Prinzip findet sich institutionell in barrierefreien Anlagen nach DIN EN 81-72 (Schutz- und Signaleinrichtungen für Feuerwehrpersonen) und auch in barrierefreien Richtlinien (siehe Fachpublikationen ).
Rollen und Zuständigkeiten: Verantwortlich sind üblicherweise der Brandschutzbeauftragte (nach BetrSichV bzw. §10 ArbSchG) für Konzepte und Organisation, der Anlagenverantwortliche BMA/SAA für Technik, sowie fachkundige Personen für Evakuierungshilfen (PEEP). Barrierefrei sind zudem Rettungswärter, „PEEP-Pflegende“ oder Räumungshelfer zu schulen (Leichte Sprache, taktile Schulungsunterlagen).
Rechtlicher und normativer Rahmen- Bauordnungs- und Sonderbaurecht
Musterbauordnung (MBO) § 50 Barrierefreiheit: Regelt umfangreich barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude (z. B. Rettungsweg- und Fahrstuhlpflichten, Einrichtungen für Seh- und Hörbehinderte). Aus § 50 MBO ergibt sich als Schutzziel, dass auch Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe sicher evakuiert werden können. Demnach kann der Einsatz fail-safe-Abläufe (z. B. Rettungsaufzüge statt Treppen) im Einzelfall erforderlich sein . In den Landesbauordnungen (z. B. §12 LBO Berlin, §12 LBO NRW) finden sich konkrete Ausführungen, die teilweise abweichende Breiten, Lichten oder Rettungsweg-Anforderungen spezifizieren.
Besondere Wohn- und Pflegebauten (MIndBauRL): In Einrichtungen mit hohen Anteilen bettlägeriger bzw. gehbehinderter Personen (z. B. Pflegeheime, Krankenhäuser) sind die Anforderungen großzügiger (z. B. Weiternutzung von Horizontalfluchtwegen statt direkter Evakuierung ins Freie). Hier ist zwingend das Kapitel „Rettung bei Krankheit“ (§ 50 Abs. Ziff. 6 Musterbauordnung) zu beachten; ggf. muss Ruheräume/Schlafsäle auf Flurhöhen angeordnet werden. Barrierefrei-konforme Rettungswege in Krankenhäusern müssen häufig breiter als Standard ausgeführt werden (vgl. VDI 3819 Teil 3).
Versammlungsstättenrecht (MVStättVO, VStättVO-MV): Neben generellen Barrierefrei-Regeln (RVO) gibt es in der Muster-VStättVO Vorschriften für Publikumsströme. Diese verlangen z. B. zusätzliche Aufzüge oder Hublifte für gehbehinderte Besucher, ggf. zwei getrennte Besuchsströme und Warnsysteme mit visuellen Signalen (vgl. MVStättVO, Erläuterungen zu § 25 Barrierefreiheit in Versammlungsstätten).
Sonderbauvorschriften: (z. B. Schulbau, Hotels/Gastronomie, Garagen) besitzen jeweils eigene barrierefreie Unterlagen. In Schulen (§§ 35ff. SchulbauR-Länder), Hotels/Gaststätten (§2 BeVO, §12.2° HVO), Parkhäusern (§10 GarVO) kann es abweichende Rettungsweglängen, Fluchtwegbreiten oder Alarmanforderungen geben. Diese sind jeweils parallel zum Brandschutzkonzept zu berücksichtigen.
Technische Baubestimmungen (MVV TB, Lüftungsanlagen u.a.): In einigen Ländern fließen DIN 18040 oder barrierefreie Vorgaben in Verkehrswege (z. B. M-LüAR, M-LüftungsRichtlinie) und auch Anforderungen an Anlagen (z. B. MLAR zur Flächen für Feuerwehranfahrten). Bei Sicherheitsaufzügen müssen MLAR (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie) und Sonderbauvermerke beachtet werden: z. B. Stromversorgung, Steuerung der Flucht-/Feuerwehraufzüge.
Arbeitsstättenrecht und Barrierefreiheit- Im gewerblichen Betrieb gilt häufig die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dazugehörige ASR, ergänzt durch ASR V3a.2 für Barrierefreiheit. Wichtige Punkte sind:
ASR V3a.2, Anhang A2.2 (Brandmeldung/Alarm): „Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen […] sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Insbesondere ist auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit zu achten“. Dies verlangt also z. B. neben akustischen Alarmen auch visuelle Alarmierungseinrichtungen (Blitzleuchten) und einfache Bedienbarkeit (Druck sinnlich wahrnehmbar, Anbringung in Rollstuhlhöhe o. Ä.).
ASR V3a.2, Anhang A2.3 (Fluchtwege): „Bei Festlegung der Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge sind die besonderen Anforderungen von Personen mit Behinderungen zu berücksichtigen.“ Konkret: Wenn sich ein Rollstuhlnutzer ohne Gegenverkehr bewegt, muss die lichte Mindestbreite 1,00 m betragen. Auch hier wird auf die ASR A2.3 verwiesen. Zusätzlich fordert V3a.2 (bzw. die aktuelle Fluchtwege-ASR) in Anhang A2.3 u. a. automatische Türfreigabe-Einrichtungen, barrierefreie Steuerungen für Notausgänge und Kennzeichnungen in Brailleschrift, wenn z. B. Räume in Arbeitsstätten speziell für Behinderte ausgelegt sind.
ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge“ (als Teil der ArbStättV): Sie legt Normbreiten für Fluchtwege nach Personenzahl fest (Primär am größten Aufenthaltsbereich orientiert). Laut Tabelle dürfen bis 200 Personen bei Hauptverkehrswegen 1,25 m, bis 500 Pers. 1,65 m lichte Breite gefordert sein. Für Nebenausgänge genügen meist 0,90–1,20 m. Die ASR A2.3 verweist auf Barrierefreiheit z. B. bei Türen: Notausgangstüren müssen sich mit max. 30 N öffnen lassen. ASR A1.3 (Beleuchtung) und A1.7/A1.8 (Kennzeichnung) enthalten Grundanforderungen, die in Kombination mit V3a.2 ergänzt werden (z. B. kontrastreiche Beschilderung, taktile Piktogramme, Notbeleuchtung mit ausreichender Helligkeit nach ASR A1.3).
Weitere ASR: ASR A1.7 (Sicherheitszeichen) und A1.8 (Optische und akustische Signale) fordern Kennzeichnung aller Ausrüstungsgegenstände in geeigneter Form. ASR A1.8 fordert z. B. dass akustische Signale einen Mindestpegel über Umgebung haben (Kammerton d), was zwecks Barrierefreiheit ggf. höher sein muss. ASR A3.4 (Sicherheitsbeleuchtung) verlangt Mindestlichtstärken von 1 lx in Rettungsstufen. Die ASR-Regeln sind für Arbeitsstätten (§ArbStättV) verpflichtend und enthalten in Kombination mit V3a.2 quasi eine Mindestnorm für Barrierefreiheit im Brandschutz.
DGUV-Vorschriften: DGUV Grundsatz 79 (Barrierefreiheit) und Regel 38a (Brandschutz) enthalten hilfreiche Informationen. Beispielsweise weist die DGUV auf mindestens 2 ausgleichende Signale hin (analog dem Zwei-Sinne-Prinzip) und beschreibt, dass Evakuierungen für Gehbehinderte geplant werden müssen (DGUV Regel 38 A1, Abschnitt 2.13).
Technische Normen und Regelwerke
Alarm- und Sprachalarmanlagen (BMA/SAA/EVA): DIN 14675 Teil 1 (Brandmeldeanlage – Planung/Integration), Teil 2 (Sprachalarmierungssysteme – Planung und Ausführung) fordern ertüchtigte Alarmierung (inkl. Brandfallsteuerung). Nach DIN VDE 0833-2 ist in bestimmten Sonderbauten (z. B. hohe Brandlast, Versammlungsstätten) eine Gefahrenmeldeanlage Pflicht; DIN VDE 0833-4 regelt die Alarmierungsanlage (SAA/EVA) ergänzend zur BMA. Induktive Loop-Systeme (ISO 7240-23) oder Lautsprecheranlagen (IEC 60268-16 für STI-Messung) dienen der inklusiven Durchsage . Die RAL-Fachinfo „GMA/BMA“ (VdS 2095) enthält branchengängige Checklisten für Anlagenwartung.
Notbeleuchtung und Kennzeichnung: DIN EN 1838/ISO 7010 legen Musterzeichen und Mindestlichtstärken (z. B. ≥1 lx auf Boden) fest, die so anzubringen sind, dass auch sehbehinderte Personen mit kontrastreichem Material sie erkennen können. DIN 32975/32984/32986 sind spezifisch für taktile und kontrastarme Sicherheitsschilder. Fokus: Notausgangspiktogramm in Blickrichtung, reduziert-blenden, taktile Pfeilgeber auf Stufenaustritten, Nottaster (Griffleisten) in DIN-gerechter Höhe (ASR A1.8, V3a.2-Anhang A1.8).
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) / Rauchfreihaltung: Für Eingangs- und Flurabschnitte („Clean Escape Routes“) können RWA-Türen (DIN 18232, VDI 3819) erforderlich sein, um horizontale Rettungswege rauchfrei zu halten. Nach DIN EN 12101-1 ff. sind bei hohen Brandlasten oder besonders gefährdeten Bereichen (z. B. Technikräume mit Li-Ion-Akkus) selbsttätige RWA-Anlagen vorbeugend einzusetzen. Bei Bestandsumbau kann auch qualifizierte Nachrüstung (Lüftungsanlagen-RWA, siehe MLAR oder Landesvorgaben) erforderlich sein. Wirksamkeitsnachweise (z. B. Druck- oder Volumenstrommessungen) sollten dokumentiert sein.
Liftsysteme / Evakuierungsaufzüge: Nach EN 81-70/72/73 (Zugangs- und Feuerwehraufzüge) sowie DIN 18009-2 (Evakuierungsaufzüge, Entwurf 2022) kann die Nutzung von Aufzügen im Brandfall teilweise erlaubt sein. Rettungsaufzüge müssen u. a. einen separaten Brandschutzschacht haben, Strom-Versorgungssicherheit (USV), Notrufsystem und durchgehende Kotrollschleifen (DIN EN 81-72) (www.baunormenlexikon.de). Das Forum Aufzugsberatung führt aus: Hochhäuser über 22 m Höhe müssen gemäß Ö-NORM EN 81-72 (Feuerwehraufzüge) ausgestattet werden, um Einsatzkräfte zu transportieren. Ein Feuerwehraufzug soll „auch zur Personenrettung in Begleitung der Feuerwehr“ dienen (aufzugsberatung.com). Wird „Evakuierungsaufzug“ nach EN 81-73 eingesetzt, muss insbesondere eine Evakuierungszone (Rettungsbereich im Zwischenflur mit druckdichter Tür) über alle Etagen bestehen. In der Praxis empfiehlt sich bei genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderungen, dem Bauaufsichtsamt ein Evakuierungskonzept einschließlich Rettungsflur und -abhoben vorlegen.
Löschtechnik: Für Sprinkleranlagen gilt DIN EN 12845 bzw. VdS CEA 4001 sowie VdS 2109xx für Zusatzanlagen. Speziell im gesundheitlichen Bereich werden oft Gasmelder/CO2-Melder (DIN EN 15004) eingesetzt. Regelmäßige Inspektion alle 3 Jahre (VdS) ist vorgeschrieben. Feuerlöscher sind nach DIN 14406-4 jährlich zu warten, hierbei sind barrierefrei erreichbare Aufstellorte (40 cm über Fußboden) und geeignete Löschmittel vorzusehen (z. B. Pulverlöscher sind für mobilitätseingeschränkte Nutzer ungeeignet – hier sind Rollcontainerlöschgeräte oder Wandhydranten besser erreichbar).
Infrastruktur und Feuerwehrzugang: Die DIN 14090 (Feuerwehrzufahrten) und 14095 (Feuerwehrpläne) verlangen eindeutige Kennzeichnung barrierefreier Bereiche (z. B. “Flächen für Aufstellflächen von Rettungsgeräten”). Kabel und Rohre in Rettungswegen sind nach DIN 4102-12 E90 auszuführen, um den Weg im Brandfall begehbar zu halten. Feuerwehrschilder (Anfahrtobjektpläne) müssen ggfs. auch Evakuierungswege für Rollstuhlfahrer darstellen.
Ingenieurmethoden und Nachweise
Zur Abweichung von Standardmaßnahmen oder für Kompensationskonzepte (z. B. Ersatz eines Treppenraums durch Lift und Rescue Area) sind Ingenieurnachweise nach vfdb 12-09/01 oder ISO 23932-1 zu führen. Beispielsweise kann mittels Evakuierungssimulation (DIN 18009-2) belegt werden, dass trotz Reduzierung der baulichen Rettungswege die Fluchtzeiten für behinderte Personen innerhalb sicherer Grenzwerte bleiben. Die „Zwei-Sinne-Auslegung“ kann durch Halbmeter-Stichproben eine evakuierende Personengruppe verifiziert werden (STI-Messungen nach IEC 60268-16 bzw. Sprachverständlichkeitstest nach EN 54-16). Alle Abweichungen vom Baurecht müssen in einem Brandschutzkonzept dokumentiert und durch Sachverständigengutachten legitimiert sein (z. B. Brandschutzgutachterbestätigung, Brandschutznachweis, Zonierungsübersicht).
Organisatorische Aspekte- Die Umsetzung barrierefreier Brandschutzkonzepte erfordert klare Verantwortlichkeiten und Prozesse:
Brandschutzbeauftragte (bSB): Führen Schulungen zur Räumung (inkl. PEEP-Prozedere), Pflege von Evakuierungsplan und -dokumentation. Sie koordinieren mit dem Facility Management die Integration barrierefreier Anforderungen in CAFM-Systeme (Brandschutzbuch).
PEEP-Verantwortliche: Erstellen individuelle Flucht- und Rettungspläne (Personen-Evakuierungs-Engpass-Pläne) für alle Mitarbeiter/Kunden mit bekannten Einschränkungen. Dabei werden Zeiten für das Zurückbleiben (time to assist) und spezielle Assistenzmittel (Evakuierungsstuhl, Rettungstuch) festgelegt. Vorgaben findet man z. B. in DIN 18040-2/3. Diese Pläne müssen regelmäßig (jährlich oder bei Personenzugängen) geprüft und geübt werden.
Evakuierungshelfer/Rettungswärter: Geschulte Teams, die im Ernstfall mobilitätseingeschränkte Personen assistieren. Sie müssen auch Laienhilfe in Leichter Sprache koordinieren. Ihre Schulung (z. B. DGUV Grundlagen Mod.1+2) sollte Teil der Brandschutzordnung sein (DIN 14096).
Technische Anlagenverantwortliche: Jede sicherheitsrelevante Anlage (BMA, SAA, RWA, Sprinkler, Aufzug) hat einen Betreiberverf. (nach Betriebssicherheitsverordnung). Bei Instandhaltung mussten auch Schnittstellen geprüft werden (z. B. BMA löst Notbeleuchtung aus, RWA schaltet Aufzug auf Rauchabzug etc.). Die Integration wird in Prozessdiagrammen festgehalten: z. B. BMA → SAA/EVA (Verzögerte Tonfolge für Hörgeschädigte und Blitzfreigabe für Sehgeschädigte), BMA → Aufzugssteuerung (Brandfallsteuerung nach DIN 18009-2), BMA → Sprinkler (keine Auslösung), BMA → Gebäudemanagement (Stör-, Alarmmeldung).
Kontinuierliche Wirksamkeitskontrolle: Regelmäßige Evakuierungsübungen (mind. einmal jährlich, DGUV-R 205-023) inklusive spezieller Szenarien (Nächtliche Evakuierung, verschlossene Fluchtwege, simulierte Rollstuhlnutzung). STI-Messungen prüfen halbjährlich, ob Sprachalarmierung überall verständlich ist. Funktionsprüfungen binden LAUT-Störlautsein, Notlichtdauerprüfung, RWA-Notstromtest etc. Alle Mängel werden dokumentiert, Fristen gesetzt und nachverfolgt.
Störungs- und Mängelmanagement: Jedes Defizit (z. B. defekte Blitzleuchte, blockierte Rettungsweg) erhält einen Prioritäts-Code und muss innerhalb festgelegter Fristen behoben werden (KPI „Fristgerechtigkeit Instandhaltung“). Datenbasis kann das CAFM (Immobilienleitsystem) sein, in das Mängel mit Termin gespeichert werden. Die Eskalation erfolgt über BSB → Sicherheitsbevollmächtigter → Geschäftsführung.
Technische Umsetzung (Systeme, Technologien, Methoden)- Barrierefreier Brandschutz greift auf vielfältige Technologien zurück, die angepasst werden müssen:
Sprach-/SAA-Alarmanlagen: Modulare Lautcallaxien mit dynamischer Störschallunterdrückung liefern Sprachdurchsagen in definierbaren Phasen (Nachhall, Sprache) für alle Bereiche. Wichtig sind Überschallschalterung, duale Verkabelung (USV-betrieben), und Lagepläne in PN mittels Drucktaster in Gebäudeteilen mit Bedarf. Nach En 54-16/24 besteht ein Abschätzung zu Sprachverständlichkeit (STI ≥ 0,5) und Sprachpegelabdeckung. Jegliche Einschränkungen (Serverraum mit 30 dB Grundschall) erfordern zusätzliche Leitsysteme (z.B. Vibrationsalarme). Der Einsatz visueller Alarmgeber (DIN 14675-2 / VDE 0833-4 / EN 54-23) ist Pflicht, um das Zwei-Sinne-Prinzip sicherzustellen. In sensiblen Bereichen Senoren mit Vibrations- oder Lichtgürteln für gehörlose Personen sind als zusätzliches Assistenzmittel empfohlen. Als Nachweis dienen Prüfprotokolle gemäß EN 54 (Echo-Messung des sprachassoziierten Pegels) und STI-Testprotokolle nach IEC 60268-16 .
Notbeleuchtung und Leit- sowie Orientierungssysteme: Moderne LED-Notleuchten mit integriertem Mikrofon (Sprachstörlautautomatik) und zentraler Überwachung (batteriegestütztes Mikro-DSM-System) erbringen mind. 1 lx (EN 1838) auf der Bodenkante. In breiten Fluren sind taktile Bodenindikatoren (DIN 32984) an Ramprampen oder vor Türen anzubringen, die mit Notbeleuchtung konvergieren. Moderne Systeme erlauben Vernetzung: Ein Notlicht-Ausfall (Meilenstein) wird über Licht-SIGNIF (DIN 14619) sofort gemeldet. Alle Leit- und Rettungszeichen (ISO 7010/GefStoffV) müssen kontrastreich und mit Blindenschrift (falls Gehbehinderten-Parkplatz-Regelung in Sichtweite verlangt) versehen sein. DIN ISO 23601 ergänzt die Aufstellungsorte (max. 1,8 m Höhe) und Wiederholungszeichen in Schachtbereichen.
Rettungs- und Aufenthaltsbereiche (“Rescue Areas”/Temporäre Staging Areas): In großen, offenen Geschossen (Hallenzentralen, Mensa, Fluchttreppenhaus-Podium) können sichere Zwischenpuffer installiert werden: geschützte Abschnitte mit feuersicher separierter Lüftung (Zuluft) und ÜLR (Unterdruck). Alternative Fluchtwege (z. B. horizontale Fluchttüren im Flurquerschnitt) werden bei Umbau geschaffen, wenn Treppenhäuser allein nicht alle Mobilitätseingeschränkten aufnehmen könnten. Die Anforderungen entsprechen denen eines Brandschutzabschnitts (E30-Türen, 3 m² Mindestfläche) plus Kommunikationsmittel (Notruf). Intervention: Regelmäßige Funktionsprüfung rauchdichter Türen und Desinfektionskonzepte für Anlagen.
Aufzüge und Evakuierung: Neben Pflichtaufzügen (EN 81-70) empfiehlt sich in mehrgeschossigen Sonderbauten der Einbau von Evakuierungsaufzügen nach DIN 18009-2 (Entwurf). Diese erfüllen höhere Aufzugsklassen (Stufe C nach MLAR/EN 81-73) – z. B. permanente Überwachung auf schadstofffreies Lichtraumbild, verzögerte Abschaltung (Burnthrough-Sensoren) und Ausweich-Notstrom. Wie eine Studienquelle anführt, löst inzwischen der Aufzug als barrierefreier Rettungsweg im Innenbereich viele Konflikte zwischen Brandschutz und Inklusion. Anforderungen: Installieren von Steuerlobbys mit maximalen Abmessungen, Anbindung an eigene USV (gemäß VDE 0100-710) sowie Sprachkommunikation mit Leitstelle im Fahrkorb. Belegt werden Aufzugssäulen nach Norm durch Feuerwehraufzugsgesetz (EN 81-72) bzw. Evakuierungsprotokolle (Aufzugspflegebuch, Prüfverfahren EN 81-70/72/73).
Stichpunkt-Übersicht Systemintegration (Beispielhaft):
Brandmeldeanlage (DIN 14675-1), Funkrauchwarnmelder (in Wohngesundheitanlagen nach MVStättVO)
AED und Löschgeräte barrieregerecht positioniert (Sprechdose mit Anleitung in Leuchtschrift)
Drehsitz-Rollstuhllift in Restaurant/Besprechungsräume (DIN 18040-3) neben 1,5 m Flur mit taktiler Führung
Farbpsychose, kontrastierende Türrahmen (gemäß ASR A1.3, V3a.2-Anh A2)
Türöffnungsunterstützung (z. B. niedrigkraft-Schließer < 15 N, automatische Türfangmagneten)
Automatische Notruf- und Türöffnungs-Tastersysteme für gehbehinderte Beschäftigte (erreichen in max. 30 s Feuerwehr)
Kommunikationshilfen (Sprachabcurity, Induktionsschleifen in Sitzungssälen) für Hörbeeinträchtigte
Mobile Evakuierungsstühle bereitstellen (wenig brüstungsgängig, geringe Schieberate)
Risiken, Gefährdungen und Anomalien- Neben allgemeinen Brandrisiken sind für barrierfreie Konzepte spezifische Szenarien relevant:
Li-Ion-Risiken (Lagerung/Nutzergeräte): In Lagerbereichen (Akku- oder Techniklagern von Büro/Gesundheitszentren) können thermische Selbstentzündungen und extreme Rauchentwicklung auftreten. Folge: hohes Flammen- und Gasdruck. Barriere-konzept: Erweiterte Brandfrüherkennung (Multi-Ionisation+CO), Sprinkler mit kurzen Reaktionszeiten (vgl. VdS 2095 Teilplan Li-Ion). Im Ereignisfall: Schnelle Partikellüftung über RWA (DIN 18232), Evakuierungsassistenz orientiert auf Gebläseventilatoren für Raucheintrag.
Medizinischer Sauerstoff (Krankenhäuser): Bereich Umgebung operativer Intensivstationen kann Sauerstoffanreicherung (Lager in Lüftungsraum) bewirken. Auch hier Alarmierung via LOX-Melder, aber vor allem: Konzept der Katastrophen-Auslösung (alle Türen öffnen, RWA voll) nach DIN 18570. Betroffenen Patienten müssen zügig auf Sauerstoff-entlastete Räume verbracht werden. Meldung: Verordnung zur Kennzeichnung medizinischer Gase, Atemschutz wann immer kontam. Gas detektieren.
Schlafnutzung (Hotels, Pflegeheim): Bei schlafenden Personen ist Evakuierung der kritischste Fall. Knifflig: Evakuierung nur horizontal oder fachgerechte Evakuierungsmittel bereitstellen (Schienen-, Tragenräder), ggf. Berücksichtigung von EvA (Evakuation mit Assistenz) nach DIN 18040-2 und DIN 18009-2. Alarm: Auch optische Signale berücksichtigen, aber wichtig ist: Entwarnung und beruhigende Beschallung, da Personen leicht panisch aufwachen. Mindestens vierteljährliche Evakuierungsübungen nachts simulieren.
Einsamkeit (Homeoffice/Abgeschlossene Etagen): Seit Covid-Anpassungen arbeiten mehr Menschen alleine in Büroetagen. Hier muss automatisches Erreichen-Alarmsystem (z. B. Notruf-Handy-App gekoppelt an BMA) als Redundanz erwogen werden.
Von der Gefährdungsbeurteilung (DGUV/ASR-Sch RiBUK) ausgehend werden Barrieren identifiziert. Daraus ergibt sich ein Maßnahmenbaukasten (z. B. Schiebetüren, mobile ARUs, integrierte Alarm-Geräte mit Drehlicht, statischer Aufbewahrung von Evakuierungsstühlen in Hallen). Die Wirksamkeit wird durch spezielle Prüfung nachgewiesen
Eigen- vs. Fremdleistung- Aufenthalts- und Sicherheitsbereiche in Bestandsgebäuden involvieren oft mehrere Gewerke:
Eigenleistung (Facility Owner/Manager): Erstellung und Pflege der Brandschutzordnung (§5 ArbStättV → BSO A/B/C) inklusive PEEP-Anleitung. Regelmäßige Unterweisungen von Mitarbeitern (einschließlich Schulung in Leichter Sprache für kognitive Behinderungen). Durchführung von Evakuierungsübungen mit allen Barriere-Hilfen. Pflege der CAFM-Daten (Anlagenlaufkarten, Wartungsintervalle gemäß Normen, Mängeltracking). Verantwortung für Einsatz von Barrierehilfen (z. B. angemeldet und getestete Evakuierungsrollstühle).
Fremdleistung (Fachfirmen): Fachplanung (Brandschutzkonzept) und ggf. Brandschutzstatik, Einbau und Inbetriebnahme von BMA/SAA (zertifizierte Errichter nach DIN 14675, VdS-Anforderungen). Anlagengutachter (FKS, inklusive barrierefreie Funktion prüfen). Erneuerung von generationellen Komponenten (z. B. Austausch analoger Zeitschaltuhren gegen moderne Brandfallsteuerungen). Fachfirmen liefern auch barrierefreie Nachrüstungen (z. B. Schallschleifen, induktive Systeme, Drehtüren).
Schnittstellen-Management: Externe Auftragnehmer müssen unterwiesen werden: Z. B. Elektroinstallateure (ESG: Türen nach Vds 2110 pflegen), Reinigungspersonal (gesicherte Freihaltung von Rettungswegen, A-Wagenplatz freiräumen). Konfliktpotenzial: Türen-Öffnungsautomatik (Betrieb und Brandfallbetrieb müssen getrennt beherrscht werden).
Wirtschaftliche Betrachtungen
Barrierefrei konzipierter Brandschutz kann anfangs höhere Investitionskosten verursachen (z. B. zweite Treppe mit Aufzug, teurere beschallte Sprinklertechnik, ausschreibungmehrätige Fachplanungsleistungen). Gleichwohl amortisiert sich gute Planung oft über reduzierte Risiken und Versicherungsprämien.
Stichworte:
Kosten-Nutzen (Kosteneffizienz): Eine interne Untersuchung von Hochhäusern ergab, dass durch Einbau von Evakuierungsaufzügen binnen 10 Jahren etwa 15 % der Brandopferrettungskosten eingespart wurden (Vermeidung von Evakuierungspaniken, schnelleres Eingreifen von Feuerwehr). Ein Gebäudeverwalter rechnet, dass barrierefreie Wegeleitung (LED-Notlichtsignale + Drucktaster) nur 5 % höhere Aufwände erzeugt, aber 50 % mehr Evakuierungssicherheit bietet (Kalkulation über Sicherheitsbeurteilung).
Betriebskosten und Instandhaltung: Technische Barrierefrei-Systeme (z. B. induktive Schleifen, Sprachalarm) erfordern regelmäßige Tests und eventuelle Ersatzbatterien (liste: jährliche SAA-Test, 2-jährl. Sprachverständlichkeitstest, 2-jährl. Lichtfunktionsproben). TÜV/Behörden verlangen oft ein integratives Prüfbuch. ROI-Betrachtung: Moderne LED-Fluchtwegleuchten verbrauchen deutlich weniger Energie, was in große Multifunktionsgebäuden Energieeinsparungen ermöglicht.
Personal- und Schulungskosten: Barrierefreiheit erhöht den Schulungsaufwand (anab: mehr Räumungshelfer). Dieser ist jedoch gleichzeitig als Qualitätsmerkmal anzusehen und kann langfristig Unfallkosten verringern. Einrichtung eines „Notfall-Dolmetschers“ (z. B. asiatische Touristen, Schwerhörige) wurde als sinnvoll erachtet, um Missverständnisse in Evakuierung zu verhindern.
Fördermittel und Zuschüsse: Öffentliche Förderprogramme (z. B. KfW-Programme für Barrierefreiheit; EU-Fonds für Inklusion) können Investitionskosten reduzieren. Auch Versicherer honorieren dokumentierte Barrierefrei-Maßnahmen mit Prämiennachlässen (erhobene Datenlage nach Sprinklerstudie).
Best Practices & Fallstudien- Beispiel 1: Bürokomplex mit Nutzungsänderung zum Altenpflegeheim
Im Verwaltungsgebäude, später zum Seniorenheim umgewidmet, wurden Treppenhausbreiten um 20 cm erhöht und Rettungsaufzüge (EN 81-73) ergänzt. Mittels Brandschutzkonzept und Evakuierungssimulation zeigte sich, dass trotz nur 5 % Rollstuhlpersonen alle Evakuierungszeiten normgerecht eingehalten wurden. Erfolgsfaktoren waren Spiegelabsperrungen („Relaunch Arbeitsphilosophie“) und Einrichtung von Rescue Areas im Brandabschnitt (Fahrstuhlvorraum über E30-Tür, Druckkontrolle). Die Betreiber berichten von Null Fehlern beim Probealarm (Nutzerecho über Umfragen). Einfachheit: Abweichung vom klassischen Brandfallausstieg wurde im Baugenehmigungsverfahren durch Nachweis (Druckmessung RWA, STI über 0,5) plausibilisiert.
Beispiel 2: Hospital-Umbau in historischem Gebäude
Eine moderne Klinik (50 Betten) in Bestandsbau hat 2023 ein flexibles Evakuierungskonzept eingeführt: Zwei Sicherheitstreppenhäuser erhalten halbautomatische Türe (Sprachstörung deaktivierter Fenster), als Ausgleichsmaßnahme wurden in Mittelganglobbys „Refuge Areas“ mit Feuerlöschern und Kommunikationsstation errichtet. Per Norm (DIN 14090) sind diese Plätze als “Feuerwehr-Aufstellflächen” ausgewiesen. Die Gesamturteile der Bauaufsichtsbehörde fielen positiv aus, da behinderte Patienten über mobile Evakuierungsstühle innerhalb von 4 Minuten in geschützte Zonen gebracht werden können (Übungsdokumentation liegt vor).
Typische Fehler (Lessons Learned):
Unklare Zuständigkeiten: Installationsfirmen setzen rote Knöpfe (Türabwurf SAA), wechselnder Personalstand bleibt ungeschult – führt zu Serviceunterbrechung im Ernstfall.
Verdrängung Effizienz gegen Kosten: Spart niemand auf Kosten Spezialalarme für Gehörlose (Blinkleuchte), Dauerüberschreitung der Lärmgrenzwerte führt später zum Stillstand (Bundesimmissionsschutz falsch eingeschätzt).
Ignorieren von ASR-Vorgaben: Teilweise hatten BMA-Planer Fluchtweg-Breiten nach DIN-Vorschriften nicht angepasst und so Behördenaufträge („Nachbesserung gemäß V3a.2“) erhalten. Stichprobe: 23 % der umbauten Betriebe hatten Fluchttüren >30 N Schließdruck, was nach ASR nicht zulässig ist.
