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Ausführungsplanung mit Fokus auf Barrierefreiheit

Facility Management: Barrierefrei » Lösungen » Allgemeine Anforderungen » Leistungsphase 5 der HOAI

Barrierefreiheit im Kontext der Leistungsphase V der HOAI

Barrierefreiheit im Kontext der Leistungsphase V der HOAI

Barrierefreies Planen und Bauen ist heute ein zentrales Qualitätsmerkmal der Architektur. Es stellt sicher, dass Gebäude für alle Menschen – unabhängig von körperlichen Einschränkungen – in der üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Gesetzliche Vorgaben verlangen in vielen Fällen Barrierefreiheit, und Bauherren wie Planer tragen eine gesellschaftliche Verantwortung, eine inklusive Umgebung zu schaffen. Insbesondere in Leistungsphase V (Ausführungsplanung) nach HOAI müssen sämtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit bis ins Detail berücksichtigt und in die Planunterlagen integriert sein. Dadurch werden spätere Nutzungsprobleme und kostspielige Umplanungen vermieden.

Barrierefreiheit ist ein ganzheitliches Konzept, das die Nutzerbedürfnisse in den Mittelpunkt stellt. Ein barrierefreies Gebäude bietet Mehrwert für alle: Es ist komfortabler, sicherer und zukunftsfähiger. Nicht nur Menschen mit dauerhaften Behinderungen profitieren, sondern auch ältere Menschen, Lieferanten mit Lastkarren und letztlich jeder, der temporär in seiner Mobilität eingeschränkt ist. Barrierefreiheit schafft Qualität und Nachhaltigkeit in der Architektur, denn ein inklusives Gebäude kann von einer größeren Nutzerschaft verwendet werden. Ein Gebäude ist barrierefrei, wenn es von Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne fremde Hilfe genutzt werden kann. Barrierefreiheit in Leistungsphase V bedeutet präzise Detailarbeit und konsequente Überprüfung aller Planaspekte. 97 % aller Behinderungen werden im Leben erworben.

Gesetzliche und normative Grundlagen der Barrierefreiheit

In Deutschland ist der Anspruch auf Barrierefreiheit gesetzlich verankert. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert Barrierefreiheit in § 4 als Zustand, in dem „bauliche und sonstige Anlagen, [...] Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen [...] für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Diese Definition bildet die Grundlage für zahlreiche Verordnungen und Normen. So enthalten Bauordnungen und weitere Rechtsvorschriften konkrete Anforderungen, um dieses Ziel umzusetzen.

Bauordnungsrecht und technische Baubestimmungen

Auf Ebene der Landesbauordnungen (LBO) gilt im Grundsatz: Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen sind in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei auszuführen. Dies betrifft unter anderem Gebäude der Verwaltung, Bildungs-, Kultur- und Gesundheitseinrichtungen, Büro- und Gerichtsgebäude, gastronomische Betriebe sowie Toilettenanlagen und Stellplätze. Die Musterbauordnung (MBO) als Vorlage für die Länder enthält diese Vorgabe in § 50 Abs. 2 MBO und listet exemplarisch die genannten Gebäudetypen auf. Damit ist rechtlich klar gestellt, dass beispielsweise ein Büro- oder Verwaltungsgebäude in allen maßgeblichen Bereichen barrierefrei gestaltet sein muss.

Wichtige Normen und Richtlinien

Die DIN 18040-Normenreihe ist zentral: Teil 1 regelt öffentlich zugängliche Gebäude (z. B. Arbeitsstätten, Verwaltungsbauten, Bildungsstätten), Teil 2 den Wohnungsbau und Teil 3 die barrierefreie Gestaltung des Verkehrs- und Freiraums (z. B. Gehwege, öffentliche Außenanlagen). Ergänzend gibt es Normen für spezielle Aspekte, etwa DIN 32984 für taktile Bodenindikatoren im öffentlichen Raum oder DIN 32975 für kontrastreiche visuelle Informationen. Akustische Belange behandelt DIN 18041 (Raumakustik in kleinen bis mittelgroßen Räumen), während für Aufzugsanlagen DIN EN 81-70 relevante Vorgaben zur Barrierefreiheit enthält. Diese technischen Normen sind als anerkannte Regeln der Technik zu verstehen und dienen Planern als Richtlinie, die gesetzlichen Begriffe mit mess- und planbaren Anforderungen zu füllen.

Neben den technischen Normen existieren Richtlinien und Leitfäden. Für Bundesbauten gibt es z. B. den Leitfaden Barrierefreies Bauen (herausgegeben vom Bundesbauministerium), der im Rahmen der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) die Planungsschritte zur Barrierefreiheit beschreibt. Gemäß diesen Vorgaben muss spätestens in der Ausführungsplanung ein sogenannter Barrierefrei-Nachweis erstellt werden – ein Text- und Planbericht, der darlegt, wie alle Anforderungen an die Barrierefreiheit im Projekt erfüllt werden. Dieser Nachweis gliedert sich typischerweise in Bereiche wie Zugänglichkeit, horizontale und vertikale Erschließung, Ausstattung sowie einzelne Raumnutzungen (z. B. Sanitär, Arbeitsräume) und orientiert sich an den im Leitfaden definierten Handlungsfeldern. Solche Leitfäden stellen sicher, dass Barrierefreiheit ganzheitlich und systematisch berücksichtigt wird.

Weitere gesetzliche Grundlagen

Ergänzend zum Baurecht spielt das Arbeitsstättenrecht eine Rolle, insbesondere für barrierefreie Arbeitsplätze. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in § 3a Abs. 2 ArbStättV, dass ein Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, die Arbeitsstätte so einrichten muss, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten berücksichtigt werden – insbesondere durch barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitärräumen, Pausenräumen, Kantinen sowie der zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme. Zwar greift diese Verpflichtung formal erst, wenn tatsächlich Menschen mit Behinderung beschäftigt werden. Dennoch wird aus Gründen der Gleichstellung und Vorsorge empfohlen, Arbeitsstätten generell nach dem Prinzip des „Design for All“ barrierefrei zu planen. Technische Regeln wie die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ konkretisieren die Anforderungen für die betriebliche Praxis.

Im Bereich der Informationstechnik regelt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) die Zugänglichkeit etwa von Websites und Selbstbedienungsterminals öffentlicher Stellen. Deren Bedeutung für das Bauwesen steigt, sobald digitale Elemente in Gebäuden (z. B. Touchscreens für Besucherinformationen oder digitale Beschilderungen) eingesetzt werden. In solchen Fällen müssen diese gemäß BITV barrierefrei bedienbar sein (z. B. durch Vorlesefunktionen oder taktile Bedienelemente). Insgesamt ergibt sich ein dichtes Netz an gesetzlichen Vorgaben und Normen, das Planern klare Leitplanken für barrierefreies Bauen gibt. Im folgenden Kapitel wird dargestellt, wie diese Vorgaben in funktionale Anforderungen für die Gebäudeerschließung übersetzt werden.

Anforderungen an barrierefreie Erschließung

Unter Erschließung versteht man alle baulichen Maßnahmen, die den Zugang zu einem Gebäude und die interne Verbindung der Räume ermöglichen. Barrierefreiheit in der Erschließung bedeutet, dass alle Wege vom Grundstückszugang über den Eingang bis in die Innenräume für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen uneingeschränkt nutzbar sind. Dies umfasst horizontale Wege (Außenwege, Flure), Türen und Durchgänge sowie vertikale Verbindungen (Treppen, Rampen, Aufzüge). Ebenso wichtig sind Orientierungshilfen, damit sich Nutzer im Gebäude zurechtfinden können. Im Folgenden werden die wichtigsten Anforderungen an diese Elemente dargestellt.

Wege und Flure (horizontale Erschließung)

Zugangswege im Außenbereich müssen stufen- und schwellenlos sein. Idealerweise sind Zuwegungen vom öffentlichen Gehweg oder Parkplatz zum Eingang ohne Niveauunterschiede gestaltet; unvermeidbare Höhenunterschiede sind mit Rampen oder Aufzügen zu überwinden. Die Gehwege sollten ausreichend breit sein, damit sich zwei Rollstuhlnutzende begegnen können. Als Richtwert gilt eine Mindestbreite von 150 cm. Engstellen sind nach Möglichkeit zu vermeiden; wo sie dennoch auftreten, sollten Ausweichbuchten vorgesehen werden. Der Belag von Außenwegen muss rutschfest, eben und erschütterungsarm sein, damit Personen mit Gehhilfen, Rollstühlen oder Kinderwagen sicher vorankommen. Quergefälle sollten maximal 2–3 % betragen, um beispielsweise Regenwasser abzuleiten, ohne Rollstühle seitlich abdriften zu lassen. Ferner ist auf eine gute Beleuchtung der Wege zu achten, um auch bei Dunkelheit Sicherheit zu gewährleisten.

Innen liegende Verkehrswege (Flure und Gänge) unterliegen ähnlichen Anforderungen. Gemäß DIN 18040-1 sollen Hauptflure eine nutzbare Mindestbreite von 1,50 m aufweisen. In untergeordneten Fluren, die maximal 6 m lang sind und keine Richtungsänderung aufweisen, kann ausnahmsweise 1,20 m Breite genügen, sofern am Ende eine Wendefläche von 1,50 m x 1,50 m zum Umdrehen vorhanden ist. Türdurchgänge innerhalb von Wohnungen oder Büros müssen laut Norm mindestens 90 cm breit sein, was auch als allgemeiner Maßstab für andere Durchgänge dienen kann. Wichtig sind außerdem ausreichende Bewegungsflächen in Bereichen, wo Richtungswechsel stattfinden – etwa vor Türen, vor Aufzugstüren oder an Engstellen. Vor Türen sind mindestens 150 cm x 150 cm freizuhalten, damit ein Rollstuhlfahrer Türmanöver bequem ausführen kann. Diese Flächen dürfen sich mit anderen Verkehrsflächen überlagern, müssen dann aber entsprechend vergrößert werden (z. B. +90 cm Tiefe bei Überlagerung mit Flur).

Türen und Durchgänge

Türen stellen oft Engstellen dar und verdienen besondere Beachtung. Eine Tür ist nur barrierefrei, wenn sie ausreichend dimensioniert und leicht passierbar ist. Die lichte Breite einer Türöffnung soll mindestens 90 cm betragen. Die lichte Höhe ist mit 205 cm in Norm und Bauordnungen vorgegeben, was dem Standardtürmaß entspricht. Türen müssen schwellenlos sein – kleine Schwellen bis 2 cm Höhe sind nur zulässig, wenn sie abgeschrägt sind; höhere Stufen sind unzulässig, da sie für Rollstühle und Gehhilfen unüberwindbare Barrieren bedeuten. Automatisch absenkbare Bodenschwellen können eine Lösung darstellen, um Schalldämmung und Barrierefreiheit zu vereinen.

Bei Außentüren und Eingängen wird empfohlen, auf Drehflügeltüren mit engem Wendebereich oder gar Karusselltüren zu verzichten, da diese für Rollstuhlnutzer und Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung sehr unfallträchtig sind. Tatsächlich gelten Karussell- und Pendeltüren nach den technischen Regeln nicht als barrierefreie Zugänge. Stattdessen sollten Gebäudeeingangstüren vorzugsweise automatisch öffnen und schließen – zum Beispiel mittels automatischer Schiebetüren oder kraftbetätigter Drehtüren mit Sensoren. Automatische Türsysteme müssen sicher und barrierefrei funktionieren, d. h. mit Sensoren zur Hinderniserkennung ausgestattet sein und im Notfall leicht manuell zu öffnen sein. Wo manuelle Türen zum Einsatz kommen, ist auf geringes Öffnungsmoment (nach Möglichkeit < 30 N Kraft) zu achten, damit auch schwächere Personen sie bewältigen können. Türgriffe sollten als Hebelgriff ausgebildet und in einer Höhe von ca. 85 cm angebracht sein, damit sie vom Rollstuhl aus erreichbar sind. Zudem ist seitlich neben dem Türgriff ein freier Wandabschnitt von mindestens 50 cm erforderlich, sodass jemand im Rollstuhl neben die Tür fahren und sie öffnen kann, ohne mit den Rädern anzustoßen. Diese Anforderung – oft „Anschlagseite mit Bewegungsfläche” genannt – wird leider häufig vergessen und führt dazu, dass Rollstuhlnutzende Türen nicht selbstständig öffnen können, wenn z. B. ein Wandschrank oder eine Ecke zu dicht an den Türrahmen rückt.

Treppen und Rampen

Treppen sind klassischerweise Hindernisse für Rollstuhlfahrer, doch bleiben sie in mehrstöckigen Gebäuden als alternative Erschließung für Nicht-Behinderten erforderlich und müssen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen angepasst werden. Zunächst gilt: In Gebäuden, die barrierefrei sein müssen, darf eine Treppe niemals der einzige Zugang zu wichtigen Bereichen sein. Jeder Treppenlauf braucht ein barrierefreies Pendant – sei es ein Aufzug oder eine Rampe – damit alle Personen alle Geschosse erreichen können. Unabhängig davon müssen Treppen selbst sicher begehbar und taktil erfassbar sein, da z. B. seheingeschränkte Menschen häufig Treppen nutzen. Mindestanforderungen der DIN 18040-1 an notwendige Treppen sind u. a. eine gerade Lauflinie und eine nutzbare Laufbreite von mindestens 1,20 m. Es sind beidseitige Handläufe vorzusehen, die über die oberste und unterste Stufe jeweils um 30 cm horizontal hinausgeführt werden, um einen sicheren Halt beim Antritt und Austritt zu bieten. Die Stufen selbst sollten eine geschlossene Setzstufe haben (keine offenen Stellstufen), um Stolperfallen zu vermeiden. Sehr wichtig ist eine klare visuelle Kontrastmarkierung an den Stufenkanten – idealerweise ein 5 cm breiter Streifen in heller Farbe auf dunkler Stufe oder umgekehrt, der an der Vorderkante der Trittstufe angebracht wird. Solche Markierungen sind in vielen Landesbauordnungen vorgeschrieben, denn sie helfen auch Menschen ohne Behinderung, die Stufenkante besser zu sehen. Zusätzlich verlangt DIN 32984 taktile Warnstreifen am Boden vor dem oberen und unteren Ende einer Treppe (ein ca. 60 cm tiefes Feld mit Rippen- oder Noppenstruktur), damit Blinde mit dem Langstock rechtzeitig auf die Treppe aufmerksam werden. Diese Bodenindikatoren müssen mit ausreichend Abstand (etwa 30 cm) zur ersten Stufe verlegt werden, um einen sicheren Halt vor der Treppe zu ermöglichen.

Rampen sind das Mittel der Wahl, um Höhenunterschiede bis zu einigen Metern ohne Treppen zu überwinden. Sie müssen jedoch sorgfältig geplant werden, da zu steile Rampen für Rollstuhlfahrer unüberwindbar oder gefährlich sein können. Nach DIN 18040 beträgt die maximal zulässige Längsneigung einer Rampe 6 % (d. h. 6 cm Höhengewinn pro Meter Länge). Nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei kurzen Schwellenrampen im Bestand, darf kurzzeitig bis 8 % Steigung verwendet werden, doch im Neubau ist 6 % das Ziel. Wichtig ist zudem, dass Rampen keine Querneigung haben – die Oberfläche muss quer vollkommen eben sein, damit der Rollstuhl nicht seitlich wegrollt. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist eine waagerechte Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorzusehen, damit der Nutzer Anlauf nehmen bzw. oben sicher ankommen und rangieren kann. Bei langen Rampenläufen fordert die Norm alle 6 m ein Zwischenpodest von mindestens 1,50 m Länge als Erholungspause und zum Richtungswechsel. Die nutzbare Laufbreite einer Rampe soll mindestens 1,20 m betragen. Rampen sind beidseitig mit Handläufen in 85–90 cm Höhe auszustatten, die griffsicher (Ø 3–4 cm, nach unten offen) und durchgehend sind. An den Rampenseiten sind außerdem Radabrollkanten (min. 10 cm hoch) oder Geländer zu planen, damit niemand seitlich abstürzen kann. Schließlich ist auf Rampen ein rutschhemmender Belag unabdingbar, da hier erhöhte Rutschgefahr bei Nässe besteht.

Ein häufiger Fehler ist eine an sich normgerecht geplante Rampe, vor oder nach der jedoch ein kleines Detail Barrierefreiheit konterkariert – etwa ein Gitterrost am oberen Ende, in dem die Räder eines Rollstuhls stecken bleiben. Solche „Kleinigkeiten“ zeigen, dass die gesamte Wegstrecke lückenlos barrierefrei gedacht werden muss.

Aufzüge (Vertikalförderer)

Der Aufzug ist in öffentlichen und Arbeitsgebäuden meist das zentrale Element der barrierefreien vertikalen Erschließung. Sobald ein Gebäude mehr als ein Geschoss hat, das barrierefrei zugänglich sein muss, ist praktisch ein Personenaufzug erforderlich. Moderne Aufzüge lassen sich nahezu uneingeschränkt barrierefrei gestalten. Es beginnt mit der Kabinengröße: Ein Rollstuhlfahrer muss in die Kabine ein- und ausfahren und darin wenden können. DIN EN 81-70 (Aufzugsnorm für Barrierefreiheit) definiert hierfür Aufzugstypen – gängig ist Typ 2 mit einer Mindestkabine von 110 cm x 140 cm (Breite × Tiefe) und einer Türlichte von 90 cm. Diese Maße erlauben einer Person im Elektrorollstuhl mit Begleitperson den Transport. Die meisten Aufzüge im öffentlichen Bereich erfüllen heute diese Vorgaben oder übertreffen sie (z. B. 210 x 110 cm Kabine im Krankentragenaufzug). Aufzugstüren müssen automatisch und ausreichend breit (90 cm) sein und mit Lichtschranken bzw. Schutzsensoren ausgestattet, damit niemand beim Türlauf eingeklemmt wird. Vor jedem Aufzug ist eine Warte- und Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorzusehen; falls diese zugleich ein Durchgangsbereich ist, muss sie entsprechend größer (in Tiefe +90 cm) ausfallen, um z. B. einen Rollstuhl drehen zu können, ohne den Flur zu blockieren.

Für die eigentliche Nutzung durch Menschen mit Behinderung sind mehrere Ausstattungsmerkmale entscheidend. Die Bedienelemente (Ruftaster auf den Etagen und Kabinentableau) müssen taktil erfassbar sein – d. h. erhabene Symbol- oder Brailleschrift neben den Tasten – und in einer Höhe von etwa 85–105 cm angebracht, damit sie vom Rollstuhl aus erreichbar sind. Zusätzlich sollten wichtige Tasten (z. B. Alarm, Tür öffnen) fühlbar hervorgehoben sein. Sprachansagen sind erforderlich: Der Aufzug sollte die Fahrtrichtung und die Erreichung eines Geschosses akustisch ansagen, damit seheingeschränkte Personen informiert werden. Üblich ist ein Signalton beim Ankommen sowie eine Durchsage wie „Erster Stock“ bzw. entsprechende Piktogramme und Blindenschrift. Eine optische Anzeige (Etagenanzeiger) mit gut lesbarer Schrift und hohem Kontrast hilft hörbehinderten Menschen. Ferner empfehlen Fachregeln einen Spiegel auf Kopfhöhe in der Kabinenrückwand, damit Rollstuhlfahrer beim Rückwärts Herausfahren sehen können, was sich hinter ihnen befindet. All diese Maßnahmen (taktile Beschriftung, Sprachausgabe, Spiegel) sind Bestandteil einer barrierefreien Aufzugsanlage. Aufzüge, die diese Kriterien erfüllen, gelten als barrierefreie Personenaufzüge und sind integraler Bestandteil eines inklusiven Gebäudes.

Orientierung und Wegeführung

Neben der physischen Zugänglichkeit der Wege spielt die Orientierung eine große Rolle: Nutzer müssen ihren Weg im Gebäude finden können. Wegeleitsysteme – bestehend aus Beschilderungen, Piktogrammen, taktilen Markierungen oder elektronischen Hilfen – unterstützen dabei. Schon bei der Erschließungsplanung sollte ein Konzept vorliegen, wie z. B. wichtige Räume ausgeschildert werden (in Schrift und Braille), ob Leitsymbole am Boden nötig sind und wo Orientierungspunkte (z. B. ein Info-Terminal oder ein taktiles Übersichtsmodell) sinnvoll sind. Eine klare und einheitliche Beschilderung der Räume und Verkehrswege trägt dazu bei, dass sich Besucher ohne fremde Hilfe zurechtfinden. Auch bauliche Klarheit – etwa eindeutig erkennbare Hauptrouten, Sichtbeziehungen und Landmarken im Gebäude – fördern intuitive Orientierung.

Da die Leitsysteme ein eigenes Kapitel in dieser Arbeit bilden, werden die Details zu akustischen und visuellen Orientierungshilfen dort ausführlich behandelt. Wichtig im Zusammenhang mit der Erschließung ist jedoch: Orientierungshilfen müssen von Anfang an mitgeplant werden (z. B. das Einlassen taktiler Leitstreifen im Bodenbelag oder das Vorsehen von Aufstellflächen für Beschilderung), damit sie in Leistungsphase V in die Ausführungspläne einfließen und nicht nachträglich improvisiert werden. Im nächsten Kapitel werden die Anforderungen an solche Leitsysteme und an die Bedienbarkeit technischer Elemente näher erläutert.

Funktionale Anforderungen an barrierefreie Sanitärräume, Arbeitsplätze und öffentlich zugängliche Nutzungen

Barrierefreiheit muss in allen Nutzungsbereichen eines Gebäudes gewährleistet sein – insbesondere in Sanitärräumen, an Arbeitsplätzen und in Bereichen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Diese drei Aspekte stellen verschiedene Herausforderungen: Sanitärbereiche erfordern vor allem ausreichende Bewegungsflächen und spezielle Ausstattungen (z. B. Haltegriffe), Arbeitsplätze müssen individuell anpassbar und sicher gestaltet sein, und öffentlich zugängliche Bereiche verlangen oft eine Mischung aus beidem, da hier vielfältige Nutzergruppen (vom Kunden bis zum Mitarbeiter) verkehren. Im Folgenden werden die funktionalen Kernanforderungen in diesen Bereichen erläutert.

Barrierefreie Sanitärräume

Sanitärräume – insbesondere Toilettenanlagen – sind ein kritischer Bestandteil der Barrierefreiheit. In öffentlich zugänglichen Gebäuden schreibt die Norm DIN 18040-1 vor, dass in jedem Sanitärbereich mindestens eine Toilette barrierefrei nach den Vorgaben der Norm ausgestattet sein muss. Praktisch bedeutet dies oft: Je Damen- und Herren-WC-Gruppe ist jeweils eine barrierefreie Kabine einzuplanen (bzw. im Unisex-Prinzip eine kombinierte barrierefreie Toilette). Bei kleinen Einrichtungen genügt auch ein zentrales barrierefreies WC im Gebäude, sofern es für alle Geschlechter nutzbar ist und gut erreichbar liegt. Wichtig ist die Lage: Die barrierefreie Toilette sollte möglichst auf dem Hauptnutzungsstockwerk liegen oder per Aufzug erreichbar sein, und ihr Weg dorthin sollte ausgeschildert sein.

Die Ausgestaltung eines barrierefreien WCs ist detailliert in DIN 18040 beschrieben. Wesentliche Merkmale sind: eine ausreichende Bewegungsfläche von 150 cm × 150 cm vor dem WC-Becken und vor dem Waschbecken (diese Flächen dürfen sich teilweise überlagern), damit Rollstuhlfahrer rangieren können; ein von beiden Seiten anfahrbares WC-Becken in erhöhter Ausführung (Sitzhöhe ca. 46–48 cm, um das Umsteigen vom Rollstuhl zu erleichtern); beidseitig neben dem WC hochklappbare Haltestützen bzw. Stützgriffe in 70–75 cm Höhe und 80 cm Abstand voneinander, die beim Umsetzen Halt geben. An der Wand hinter dem WC ist oft ein Stützklappgriff oder Rückenpolster vorgesehen, um eine sichere Sitzposition zu ermöglichen (DIN 18040-1 fordert eine Rückenstütze in 55 cm Abstand von der WC-Vorderkante). Das Waschbecken muss unterfahrbar sein – d.h. es wird ohne Unterschrank montiert, Oberkante ca. 80 cm, und bietet unterhalb mindestens 67 cm Kniefreiheit. Armaturen sind als Einhebelmischer oder – noch besser – als berührungslose Sensorarmaturen auszuführen, um die Bedienung mit eingeschränkter Handfunktion oder nur einer Hand zu erleichtern. Ein Kippspiegel, der in Sitzposition einsehbar ist, gehört ebenfalls zur barrierefreien Ausstattung. Notwendig ist außerdem ein Notrufsystem: In jeder barrierefreien Toilette muss eine Alarmeinrichtung vorhanden sein, die im Notfall (z. B. Sturz) Hilfe herbeiruft. Üblich sind leicht erreichbare Notruf-Zugschnüre, die bis zum Boden reichen (damit eine gestürzte Person sie ziehen kann), verbunden mit einem optisch-akustischen Signal vor der Toilette und einer Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle. All diese Elemente – ausreichend Platz, Haltegriffe, erhöhtes WC, unterfahrbares Waschbecken, Notruf – machen eine Toilette erst wirklich barrierefrei. Während der Ausführungsplanung sollten sie detailliert dargestellt und in Sanitärplänen vermaßt werden, um bei Einbau keine Abweichungen zu riskieren.

Neben Toiletten können auch Duschen oder Umkleiden barrierefrei gestaltet werden, etwa in Sportstätten oder Betriebsgebäuden mit Duschräumen. Hier gelten ähnlich klare Vorgaben: bodengleiche Duschen mit rutschfestem Boden, Duschklappsitze, Haltegriffe, Thermostat-Armaturen und ausreichend Bewegungsfläche (mind. 150 × 150 cm vor der Dusche). Obwohl solche Einrichtungen im Kontext eines Verwaltungs- oder Industriebau wie dem Körber-Neubau eventuell weniger im Fokus stehen, sind sie doch mit zu bedenken, falls beispielsweise ein Duschraum für Mitarbeiter vorhanden ist.

Barrierefreie Arbeitsplätze

Die Arbeitsplätze in einem Gebäude – Büros, Werkhallen, Labore etc. – müssen so gestaltet sein, dass auch Mitarbeiter*innen mit Behinderungen dort vollwertig tätig sein können. Rechtlich besteht zwar, wie erwähnt, nur dann eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit, wenn tatsächlich Menschen mit Behinderung beschäftigt werden. Doch moderne Unternehmen verfolgen zunehmend den Ansatz, Arbeitsumgebungen von vornherein nach dem Prinzip der Inklusion zu planen, um bei Bedarf keine aufwändigen Umrüstungen vornehmen zu müssen und um sich als attraktive Arbeitgeber für alle Talente zu positionieren.

Funktional bedeutet dies zunächst, dass die zuvor beschriebenen allgemeinen Anforderungen (stufenlose Erreichbarkeit, Türbreiten, Aufzüge etc.) selbstverständlich auch für interne Bereiche gelten, die vielleicht nicht öffentlich zugänglich sind, aber von Mitarbeitenden genutzt werden. Beispielsweise müssen auch Produktionshallen oder Lager, wie sie etwa beim Körber-Technologiezentrum vorkommen, für Mitarbeitende im Rollstuhl erreichbar sein – sei es durch ebenerdige Anordnung oder durch geeignete Aufzüge und Rampen im Betriebsbereich. Breitere Türen und Flure sind notwendig, um mit Hilfsmitteln manövrieren zu können. Bei der Platzplanung in Büros sollte berücksichtigt werden, dass ein Rollstuhlfahrer etwas mehr Wendefläche benötigt (ca. 150 cm Durchmesser). Zudem können flexible Möbelanordnungen hilfreich sein, sodass bei Bedarf z. B. ein Arbeitsplatz am Gangende gegen einen größeren getauscht werden kann.

Ein Schlüsselaspekt sind anpassbare Arbeitsmöbel und Bedienelemente. Insbesondere höhenverstellbare Schreibtische sind heute Stand der Technik und ermöglichen es, die Tischhöhe individuell (und auch für Rollstuhlnutzer passend) einzustellen. In Produktionsbereichen sollten Maschinensteuerungen und Bedienpulte so gestaltet sein, dass sie auch von Personen im Sitzen oder kleiner Körpergröße erreicht und genutzt werden können. Das umfasst z.B. schwenkbare Bedienterminals, die auf verschiedene Höhen einstellbar sind, große gut lesbare Anzeigen und taktile oder akustische Rückmeldungen bei Eingaben. Ergonomie spielt hierbei eine große Rolle – was übrigens allen Beschäftigten zugutekommt, nicht nur Menschen mit Behinderung. Ein Beispiel: Ein Handmontage-Arbeitsplatz, der in der Höhe verstellbar und mit variabler Beleuchtung ausgestattet ist, ermöglicht sowohl einem Mitarbeiter im Rollstuhl als auch einem nicht behinderten Kollegen im Stehen optimale Arbeitsbedingungen.

Auch das Arbeitsumfeld muss bedacht werden. Dazu gehören akustische und visuelle Bedingungen. Räume, in denen gesprochen oder telefoniert wird, sollten eine gute Raumakustik haben, damit etwa hörbeeinträchtigte Personen (ggf. mit Hörgerät) keine Verständigungsprobleme haben. Nach DIN 18041 lässt sich die Sprachverständlichkeit durch geeignete Gestaltung (schallabsorbierende Decken, reduzierte Nachhallzeit) verbessern. Ebenso ist auf blendfreie, ausreichende Beleuchtung zu achten, was Mitarbeitern mit Sehbehinderung hilft und z.B. Gebärdensprachdolmetschern ermöglicht, Mimik/Gebärden gut zu erkennen. Weiterhin sollten Sicherheitseinrichtungen (Alarmanlagen, Erste-Hilfe-Räume) für alle zugänglich sein – mehr dazu im Abschnitt Notfallkonzepte.

Es sollten Arbeitsplätze so ausgelegt sein, dass „alle Menschen, unabhängig von ihren körperlichen Fähigkeiten, uneingeschränkt arbeiten und sich sicher bewegen können“. Barrierefreie Arbeitsgestaltung nutzt letztlich auch älteren Beschäftigten oder temporär eingeschränkten Personen und trägt zu einer integrativen Unternehmenskultur bei.

Öffentlich zugängliche Nutzungen

Viele Gebäude – insbesondere Verwaltungsbauten, Kultur- und Bildungsstätten oder Firmenzentralen – haben Bereiche, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu zählen z.B. Eingangs- und Empfangshallen, Veranstaltungsräume, Kantinen oder Ausstellungsbereiche. Hier treffen Besucher, Kunden oder Klienten auf die Infrastruktur des Gebäudes. Barrierefreiheit in diesen Bereichen ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Faktor für den Servicegedanken: Jeder Besucher soll sich ohne Barrieren bewegen und die angebotenen Dienste wahrnehmen können.

Ein zentrales Element ist der Empfangs- oder Serviceschalter. Dieser sollte so gestaltet sein, dass auch Rollstuhlfahrer problemlos mit dem Personal kommunizieren können. Praktisch bedeutet dies, dass an langen Theken ein Teilbereich in abgesenkter Höhe (ca. 85 cm) vorhanden sein muss, unter den ein Rollstuhl unterfahren kann. Die Tiefe dieses unterfahrbaren Abschnitts sollte mindestens 30 cm betragen. Für Besucher mit Hörbehinderung empfiehlt sich die Ausstattung des Schalters mit einer Induktionsschleife, die gesprochene Worte drahtlos in Hörgeräte übertragen kann – in vielen öffentlichen Gebäuden fehlen solche Anlagen leider noch. Eine gut sichtbare Kennzeichnung (z.B. das standardisierte Ohr-Symbol) weist darauf hin, dass eine Höranlage verfügbar ist. Ebenso sollten Mitarbeiter am Empfang geschult sein, auf Nutzer mit Behinderung einzugehen (z.B. geduldig deutlich zu sprechen, falls nötig).

In Wartebereichen oder Veranstaltungsräumen ist auf ausreichend Bewegungsfläche für Rollstühle zu achten. Möbel müssen so gestellt sein, dass Durchgänge breit genug bleiben (mind. 90 cm). Wenn feste Bestuhlungen geplant sind – etwa in Aulen, Konferenzsälen oder Kantinen – müssen auch für Rollstuhlfahrer geeignete Plätze vorgesehen werden. Die allgemein anerkannte Regel (nach DIN 18040-1) besagt: Mindestens 1 % der Sitzplätze, jedoch mindestens ein Platz, sind für Rollstuhlnutzer auszuweisen. Diese Plätze sollten verteilt im Raum angeordnet sein (nicht alle an einer Stelle „Sonderbereich“) und vergleichbare Sichtbedingungen bieten wie die übrigen Sitzplätze. Befinden sich im Raum fest installierte Tische (z. B. Schreibflächen in Hörsälen), so müssen an den Rollstuhlplätzen ebenfalls entsprechende Tischmöglichkeiten vorhanden sein. Darüber hinaus ist für Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern ein Sitzplatz in unmittelbarer Nähe vorzuhalten. Bei Kinos, Theatern oder Aulen mit Emporen ist es wichtig, Rollstuhlplätze sowohl im Parkett als auch – wo zugänglich – auf den Emporen anzubieten, um gleichwertige Teilhabe zu gewährleisten.

Orientierung und Information für die Öffentlichkeit sind ebenfalls kritisch: Wegweiser, Raumschilder, Flucht- und Rettungspläne usw. müssen so gestaltet sein, dass sie von allen Nutzern verstanden werden. Dies überschneidet sich mit dem Thema Leitsysteme (siehe nächstes Kapitel). Hier sei betont, dass visuelle Informationen (wie Raumnummern oder Richtungspfeile) ausreichend groß und kontrastreich gedruckt sein müssen, damit sehbehinderte Menschen sie erkennen können. Komplexe Informationen sollten durch Piktogramme oder Farben ergänzt werden (universelle Symbole für WC, Aufzug, Notausgang etc. sind international verständlich). Auch taktil erfassbare Informationen – etwa erhabene Buchstaben/Brailleschrift an Türschildern – sind in öffentlichen Gebäuden empfehlenswert, vor allem an wichtigen Türen (z.B. Raumnummern von Besprechungsräumen).

Ein weiterer Aspekt öffentlich zugänglicher Nutzungen ist die barrierefreie Kommunikation. In Vortragssälen oder Besprechungszimmern kann dies bedeuten, dass technische Hilfsmittel bereitstehen: z.B. mobile Induktionsschleifen für Veranstaltungen, Mikrofonanlagen mit Schrift-Dolmetscherübertragung oder Ähnliches. Auch digitale Informationen (wie Infoterminals im Foyer) müssen zugänglich sein; ein Terminal sollte also z.B. eine Sprachausgabe oder Touch-Bedienung in geeigneter Höhe anbieten.

Schließlich darf die barrierefreie Erreichbarkeit von Notausgängen und Rettungsmitteln nicht vergessen werden – ein Punkt, der insbesondere in öffentlich genutzten Bereichen (etwa Versammlungsstätten) relevant ist. Barrierefreie Nutzungen umfassen immer auch ein durchdachtes Notfall- und Evakuierungskonzept für Menschen mit Behinderung (siehe dazu den Abschnitt Planungsprüfung/Qualitätssicherung).

Es sind öffentlich zugängliche Gebäudebereiche so auszulegen, dass alle Besucher die gleichen Angebote nutzen können: vom betreten des Gebäudes (Rampen/Aufzüge statt Treppen) über das Auffinden des gewünschten Ziels (Orientierungssystem) bis zur Nutzung der Einrichtung selbst (etwa eines Serviceschalters, einer Ausstellungsinstallation oder eines Sitzplatzes). Die funktionalen Anforderungen an Barrierefreiheit – ausreichend Platz, angepasste Höhen, visuelle und akustische Hilfen – müssen daher integraler Bestandteil der Planung dieser Bereiche sein.

Akustische und visuelle Leitsysteme, Bedienbarkeit technischer Elemente

Eine vollständige Barrierefreiheit umfasst nicht nur bauliche Aspekte wie Maße und Neigungen, sondern auch die Wahrnehmbarkeit und Bedienbarkeit der gebauten Umgebung. Leitsysteme helfen Menschen mit sensorischen Einschränkungen, sich zurechtzufinden, während die Bedienung technischer Elemente (Schalter, Anlagen, Geräte) für alle Nutzer möglich sein muss. Moderne Gebäude setzen hier auf einen multisensorischen Ansatz: Es werden taktile, visuelle und akustische Orientierungshilfen kombiniert, um sowohl seheingeschränkten als auch hörbeeinträchtigten Menschen eine eigenständige Nutzung zu ermöglichen. Im Folgenden werden zunächst visuelle und taktile Leitsysteme betrachtet, danach akustische Hilfen und schließlich die ergonomische Gestaltung von Bedienelementen.

Visuelle und taktile Leitsysteme

Visuelle Leitsysteme umfassen alle Orientierungshilfen, die über das Sehen wahrgenommen werden. Hierunter fallen u.a. Beschilderungen (Raumbezeichnungen, Wegweiser, Piktogramme) und Markierungen (z.B. farbige Linien oder Symbole auf dem Boden oder an Wänden). Für eine barrierefreie Gestaltung gelten einige Grundregeln: Schilder müssen in gut lesbarer Schrift (klare, serifenlose Schriftart) und ausreichend großer Schriftgröße ausgeführt sein, damit Menschen mit Sehbehinderung sie erkennen können. Kontrast ist entscheidend – der Hell-Dunkel-Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund sollte mindestens 0,4 (nach Verfahren der DIN 32975) betragen, was etwa schwarzer Text auf weißem Grund entspricht. Reflexionen sind zu vermeiden: Mattes Material ist besser als glänzend, um Blendungen zu reduzieren. Piktogramme (z.B. das Rollstuhlsymbol für barrierefreie Einrichtungen, das Ohr-Symbol für Höranlagen, das Blindenleitsymbol) sollen international normgerecht gestaltet und ebenfalls kontrastreich sein.

Die Platzierung von Schildern ist ebenfalls wichtig: Türschilder sollten etwa in 1,4–1,6 m Höhe angebracht werden, wo sowohl stehende als auch sitzende Personen sie lesen können. Orientierungstafeln (z.B. Lagepläne) sollten nicht höher als 120 cm über dem Boden beginnen, damit Rollstuhlfahrer die oberen Bereiche auch sehen oder ertasten können. Für größere Gebäude empfiehlt sich ein taktiler Übersichtsplan am Eingang, der in erhabener Grafik die Gebäudeaufteilung zeigt und beispielsweise wichtige Räume und Wege fühlbar macht.

Taktile Bodenleitsysteme sind für blinde und stark sehbehinderte Menschen essenziell. DIN 32984 standardisiert solche Bodenindikatoren im öffentlichen Raum und zunehmend auch im Gebäudeinneren. Sie bestehen meist aus Rippen- und Noppenstreifen, die mit dem Langstock oder den Füßen ertastet werden können. In Gebäuden werden taktile Leitstreifen oft vom Eingang bis zu einem zentralen Orientierungspunkt (Portier/Empfang) geführt und von dort zu wesentlichen Bereichen (z.B. Aufzug, Treppenhaus, wichtigen öffentlichen Einrichtungen). Die Rippenstreifen zeigen die Laufrichtung an, während Noppenplatten als Aufmerksamkeitsfelder vor Gefahren oder an Entscheidungspunkten (Kreuzungen) dienen. Wichtig ist, dass diese Leitelemente kontrastierend zum umgebenden Bodenbelag gestaltet sind – z.B. hellgraue Rippen auf dunkelgrauem Steinboden – damit sehbehinderte Personen mit geringem Restsehvermögen sie auch visuell wahrnehmen können. Zugleich dürfen sie keine Stolperfallen bilden: ihre Höhe liegt meist bei 3–5 mm, und sie werden fest im Belag verklebt oder eingelassen.

Neben dem Bodenleitsystem gehören auch taktil erfassbare Beschriftungen zum Leitsystem. Häufig werden an Handläufen von Treppen und Rampen kleine Brailleschilder mit der Bezeichnung des Stockwerks oder Richtungspfeilen angebracht. Diese kann ein Blinder mit den Fingern lesen, wenn er den Handlauf am Podest ertastet. Auch Aufzugstableaus verfügen über Brailleschrift und erhabene Zahlensymbole (siehe voriger Abschnitt). Insgesamt gilt: Taktile Leiteinrichtungen sollten klar, einheitlich und durchgängig im Gebäude vorhanden sein, damit Nutzer ihnen leicht folgen können. Werden visuelle und taktile Mittel sinnvoll kombiniert – etwa kontrastreiche Bodenindikatoren und gut beschriftete Türen – erhöht sich die Orientierungssicherheit erheblich.

Ein häufiger Fehler ist die unzureichende visuelle Gestaltung von Leitsystemen: Wenn z.B. Beschilderungen farblich so schlecht gestaltet sind, dass sie für sehbehinderte Menschen nicht erkennbar sind, oder wenn taktile Markierungen gänzlich fehlen, werden eigentlich vorhandene Orientierungshilfen selbst zur Barriere. Dem gilt es konsequent vorzubeugen, indem Fachplaner für Orientierungs- und Leitsysteme frühzeitig eingebunden werden und alle Schilder sowie Bodenindikatoren nach aktuellen Richtlinien umgesetzt werden.

Akustische Leitsysteme

Akustische Orientierungshilfen sind für Menschen mit Sehbehinderung oder blinde Personen enorm hilfreich, um sich in Gebäuden zu orientieren. Klassische Beispiele sind Sprachausgaben und Signalsounds. Wie bereits erwähnt, sollten Aufzüge eine Sprachausgabe besitzen, welche die Stockwerke ankündigt. Ebenso sinnvoll sind akustische Signale an Türen – z.B. ein Summer an automatischen Schiebetüren, der beim Öffnen ertönt, damit ein blinder Mensch wahrnimmt, dass hier ein Eingang ist. In komplexen Gebäuden kommen teils akustische Leitsysteme zum Einsatz: Das können zum einen durchsagen sein (etwa in Bahnhöfen oder großen öffentlichen Gebäuden, wo wichtige Informationen per Lautsprecher mitgeteilt werden), zum anderen technische Hilfen wie kleine Sender, die per Smartphone-App ein akustisches Signal geben, sobald man sich einem gesuchten Raum nähert (sogenannte Beacon-Systeme). Solche Technologien befinden sich im Aufkommen und können individuell zugeschnittene Orientierung ermöglichen. Im Kern bleibt jedoch entscheidend, dass akustische Informationen dort angeboten werden, wo visuelle Infos allein nicht ausreichen.

Zu bedenken ist stets, dass akustische Signale auch wahrnehmbar sein müssen. Personen mit Hörbehinderung profitieren von akustischen Ansagen nur, wenn die Umgebungsakustik stimmt. Daher sind – wie im Abschnitt Arbeitsplätze erwähnt – gute Raumakustik und geringe Hintergrundgeräusche wichtig. In einem halligen Foyer geht eine Lautsprecherdurchsage schnell im Lärm unter oder wird zum unverständlichen Echo. DIN 18041 empfiehlt je nach Raumtyp bestimmte Nachhallzeiten einzuhalten. Durch schallabsorbierende Materialien kann erreicht werden, dass z.B. ein Alarmton oder eine Sprachdurchsage deutlich und klar gehört wird. Auch für Schwerhörige, die Hörgeräte nutzen, ist die akustische Umgebung relevant: Zu viel Nebengeräusch oder schlechter Klang erschwert die Verständigung.

Hier kommen technische Hörhilfen ins Spiel, insbesondere Induktionsschleifen. Diese dienen zwar nicht direkt der Orientierung, aber sehr wohl der barrierefreien Kommunikation in Räumen. In vielen Versammlungsstätten und an Schaltern sind Induktionsschleifen heute Stand der Technik: Sie übertragen die Sprachsignale eines Mikrofons direkt in Hörgeräte, wodurch Hintergrundlärm ausgeblendet wird. Leider fehlen diese Schleifen in vielen Gebäuden noch, was für hörbehinderte Menschen eine unsichtbare Barriere darstellt. Daher sollte in jedem größeren Besprechungsraum, Vortragsraum oder Publikumsbereich geprüft werden, ob eine stationäre oder mobile Höranlage installiert werden kann. Auch DIN 18040-1 fordert an Schaltern mit Sprachkommunikation entsprechende Vorkehrungen (z.B. Gegensprechanlagen mit Induktionsübertragung). Eine vollständige Barrierefreiheit berücksichtigt also immer auch die akustische Dimension: Alarmierung, Information und Kommunikation müssen sowohl hörbar als auch sichtbar erfolgen. Konkret heißt das beispielsweise: Ein Alarm wird als Sirene und als Blitzleuchte ausgelöst, eine wichtige Durchsage erscheint ggf. auch als Laufschrift auf Anzeigen, und an wichtigen Kommunikationpunkten (Empfang, Vortragssaal) stehen Induktionsanlagen bereit.

Bedienbarkeit technischer Elemente

Die Bedienbarkeit sämtlicher technischer und baulicher Elemente im Gebäude muss so gestaltet sein, dass Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten diese nutzen können. Typische Bedienelemente sind Lichtschalter, Steckdosen, Türöffner, Aufzugstableaus, Thermostate, Gegensprechanlagen, Automatiktür-Knöpfe, Notrufschalter usw. Eine zentrale Anforderung ist die richtige Höhe und Erreichbarkeit dieser Elemente. Allgemein gilt der Montagerichtwert von 85 cm bis 105 cm über Oberkante Fertigboden als Greifhöhe für Rollstuhlnutzer. In diesem Bereich angebrachte Schalter oder Knöpfe kann man bequem im Sitzen erreichen. Zusätzlich sollte seitlich neben jedem Bedienelement mindestens 50 cm freier Raum sein (z.B. nicht direkt in einer Ecke), damit man frontal oder seitlich heranfahren kann. Diese Vorgabe betrifft z.B. Türöffner oder Gegensprechanlagen neben Türen.

Neben der Höhe ist die Art der Bedienung maßgeblich. Elemente sollten mit geringem Kraftaufwand und einhändig bedienbar sein. Drehknöpfe, die feinmotorische Fähigkeiten erfordern, sind weniger geeignet; stattdessen empfehlen sich Kipp- oder Wippschalter und Hebel. Türen sollten mit Einhandgriffen (Hebel) ausgestattet sein und möglichst automatisch schließen, aber mit gedämpfter Kraft, damit auch schwächere Personen sie öffnen können. Wo Türen schwer sind, helfen Automatikantriebe oder zumindest Türfeststeller. Im Aufzug sind Tasten ausreichend groß (ca. 2 cm Ø) und mit fühlbaren Symbolen versehen. Auch die farbliche oder kontrastreiche Markierung von Bedienelementen ist hilfreich – z.B. ein roter Not-Aus-Knopf, ein grün beleuchteter Türöffner – damit sie optisch auffallen.

Ein weiterer Aspekt ist die Rückmeldung bei Bedienung. Menschen mit Sehbehinderung profitieren, wenn ein Schalterklick spürbar oder hörbar ist. Ebenso sollte ein ausgelöster Alarm nicht nur leuchten, sondern auch einen Signalton ausgeben (und umgekehrt für Hörbehinderte ein Lichtsignal). Moderne technische Anlagen können hier auf Mehrkanal-Ausgaben setzen: etwa Aufzüge, die das Eintreffen durch Klingelton und Blinklicht signalisieren.

Im Zeitalter der Digitalisierung gehören auch interaktive Geräte wie Ticketautomaten, Check-in-Terminals oder digitale Informationsbildschirme zur baulichen Umgebung. Ihre Bedienoberflächen müssen nach BITV barrierefrei sein, was z.B. Sprachausgabe, Touchscreen-Bedienbarkeit für Screenreader, ausreichende Schriftgrößen und Kontraste einschließt. Bei der Ausführungsplanung sollten die Schnittstellen solcher Geräte (Aufstellhöhe, Anschlüsse, Beleuchtung) so vorgesehen werden, dass eine barrierefreie Nutzung möglich ist.

Alle Nutzer, ob groß oder klein, ob mit voller Kraft oder eingeschränkter Motorik, ob sehend oder mit Sehbehinderung, sollen die gebäudetechnischen Elemente handhaben können. In der Praxis bewährt sich hierfür die Beachtung der genannten Höhenmaße, Kraftgrenzen und Kontrastanforderungen.

Nachweisführung und Planungsprüfung in Leistungsphase V

Die Leistungsphase 5 der HOAI, die Ausführungsplanung, ist der entscheidende Schritt, in dem alle Aspekte der Barrierefreiheit endgültig festgeschrieben und zur Ausführung vorbereitet werden. In dieser Phase werden sämtliche Zeichnungen, Detailpläne und technischen Nachweise erarbeitet, die das Bauvorhaben ausführungsreif machen. Für die Barrierefreiheit bedeutet dies: Es muss ein umfassender Nachweis geführt werden, dass alle einschlägigen gesetzlichen und normativen Anforderungen im Plan berücksichtigt sind – und zwar in Text und Plan. Planungsfehler oder Lücken bei der Barrierefreiheit gilt es jetzt aufzudecken und zu korrigieren, bevor die Bauausführung beginnt.

Barrierefrei-Nachweis und Planintegration

Gemäß den Richtlinien für Bundesbauten (RBBau) und vielen öffentlichen Auftraggebern ist in LPh 5 ein formeller Barrierefrei-Nachweis zu erstellen. Dieser besteht aus einer textlichen Erläuterung und grafischen Darstellungen innerhalb der Pläne. Der textliche Teil sollte systematisch alle relevanten Punkte abhandeln – von der Einbindung ins städtebauliche Umfeld über die Erschließung (horizontal/vertikal) bis zur Ausstattung einzelner Räume. So ist z.B. darzustellen, wie die Orientierung im Gebäude gelöst wird (Leitsystem), wie die Zugangswege und Türen dimensioniert sind, wie Aufzüge ausgestattet werden, wie Sanitärräume eingerichtet sind, wie Arbeitsplätze angepasst werden können usw. Diese Struktur entspricht im Wesentlichen den in den vorherigen Kapiteln beschriebenen Bereichen. Die Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) müssen die getroffenen Maßnahmen erkennen lassen: zum Beispiel eingezeichnete Wendekreise von 150 cm in Räumen, Markierungen für taktile Bodenindikatoren, Höhenkoten für Schwellen = 0, Türlisten mit Durchgangsbreiten, Detailzeichnungen von barrierefreien WCs, Elektropläne mit Höhe der Schalter und Steckdosen etc. Kurz: Alle barrierefreien Ausstattungen müssen in den Ausführungsunterlagen explizit berücksichtigt und nachgewiesen sein.

In der Praxis werden für diesen Nachweis häufig Checklisten und Schablonen genutzt. Die Planer gehen die Anforderungen – etwa anhand einer DIN 18040-Checkliste – Punkt für Punkt durch und markieren im Plan, wo diese erfüllt sind oder welche Details noch fehlen. Beispielsweise kann eine Checkliste prüfen: „Ist ein stufenloser Zugang vorhanden?“ – im Plan wird dazu der Eingang vermerkt; „Aufzüge gemäß DIN XY vorgesehen?“ – der Aufzugtyp und die Maße werden geprüft; „Barrierefreies WC eingeplant?“ – die entsprechende Zeichnung wird kontrolliert. Ein Beispiel für eine solche Liste findet sich am Ende dieses Kapitels (Tabelle 1). Diese systematische Prüfung der Ausführungsplanung ist ein zentraler Bestandteil der Projektsteuerung und Qualitätssicherung im Bauwesen. Ihr Ziel ist, Planungsfehler, Normabweichungen und potenzielle Ausführungsmängel frühzeitig zu erkennen und zu beheben. In Leistungsphase 5 lassen sich solche Korrekturen noch vergleichsweise einfach auf dem Papier vornehmen; auf der Baustelle wären Änderungen wesentlich teurer oder teils unmöglich.

Beteiligte und Abläufe der Planungsprüfung

Die Verantwortung für die barrierefreie Ausführungsplanung liegt in erster Linie beim Architekten bzw. dem planenden Ingenieurteam. Allerdings sollten alle Projektbeteiligten eingebunden sein: Fachplaner (für Haustechnik, Elektro etc.) müssen sicherstellen, dass ihre Gewerke die Anforderungen unterstützen (z.B. dass im Elektroplan die Aufzugssprachanlage und optischen Alarmgeber berücksichtigt werden). Die Bauherrschaft bzw. der Nutzer sollte die Planungen ebenfalls prüfen – idealerweise gemeinsam mit Behindertenbeauftragten oder Vertretern von Behindertenverbänden. Beispielsweise kann ein Experten-Team aus Betroffenen wertvolle Hinweise geben, ob eine geplante Lösung praktikabel ist. In manchen Fällen wird auch ein externer Sachverständiger für Barrierefreiheit hinzugezogen, der die Planung begutachtet.

Behördlicherseits wird die Barrierefreiheit bereits im Baugenehmigungsverfahren (Leistungsphase 4) überprüft, soweit es formell gefordert ist. So verlangen viele Bauaufsichtsbehörden bei genehmigungspflichtigen öffentlichen Gebäuden einen Nachweis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (z.B. Vermerk, dass DIN 18040-1 eingehalten wird). In LPh 5 ist es Aufgabe des Planungsteams, diese Auflagen präzise auszuarbeiten. Bei größeren öffentlichen Projekten kann es auch Zwischentermine mit der Bauaufsicht oder dem Fördermittelgeber geben, um die barrierefreie Planung zu kontrollieren.

Ein oft unterschätzter Aspekt ist die Dokumentation: Alle barriererelevanten Details sollten in den Ausführungsplänen klar dokumentiert sein, da sie sonst leicht in der Bauphase vergessen oder falsch umgesetzt werden. Zum Beispiel kann auf den Türlisten ein Vermerk „barrierefrei nach DIN 18040, automatische Antriebe an Tür 1–3“ stehen oder in den Bodenplänen eine Schraffur die Bereiche für taktile Leitstreifen kennzeichnen. Auch die Ausschreibungstexte (Leistungsbeschreibungen) in LPh 6 müssen die Anforderungen enthalten – z.B. „Bodenbelag Rutschhemmung R9, kein Schwellenprofil > 2 mm“ oder „Sanitär-Trennwände mit Durchgangslichte 90 cm“. All dies wird in LPh 5 vorbereitet.

Zu betonen ist, dass die Planungsprüfung kein einmaliger Akt ist, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Oft werden während der Ausführungsplanung Änderungen notwendig (etwa aus statischen Gründen) – jede Änderung sollte daraufhin geprüft werden, ob sie die Barrierefreiheit beeinträchtigt. Beispielsweise könnte eine nachträglich geplante Türschwelle (aus Schallschutzgründen) wieder zur Stolperfalle werden, wenn nicht ein barrierefreies Detail (Absenkdichtung) gewählt wird. Solche Wechselwirkungen aufzuspüren ist Teil einer sorgfältigen Planungskoordination.

Es sei erwähnt, dass der Nachweis der Barrierefreiheit nicht mit der Planung endet: Vor Inbetriebnahme des Gebäudes (HOAI LPh 8/9) wird meist eine Abnahmeprüfung stattfinden, bei der kontrolliert wird, ob die ausgeführten Bauleistungen der Planung entsprechen – inklusive der Barrierefrei-Features. Dennoch wird in LPh 5 die Grundlage gelegt, damit es erst gar nicht zu Abweichungen kommt.

Checkliste Ausführungsplanung Barrierefreiheit (LPh 5)

Bereich / Aspekt

Prüfkriterium (barrierefreie Anforderung)

Erfüllt? (Ja/Nein)

Außen: Stellplätze

Sind mindestens 5 % der Pkw-Stellplätze (mind. einer) als behindertengerechte Parkplätze ausgewiesen? Maße: min. 350 cm Breite, ebener befestigter Untergrund, nahe beim barrierefreien Eingang gelegen?

 

Außen: Wege

Ist der Zugang vom Grundstück/ÖPNV zum Gebäude stufen- und schwellenlos? Wege ausreichend breit (≥ 150 cm), mit durchgehend festem, rutschhemmendem Belag und maximal 3 % Längsneigung (sonst Rampen vorgesehen)?

 

Eingangsbereich

Sind alle Haupteingänge ebenerdig bzw. über Rampe/Aufzug erreichbar? Türschwellen max. 2 cm (besser 0 cm) Höhe? Eingangstüren ausreichend breit (Lichte ≥ 90 cm) und hoch (≥ 205 cm)? Keine Karussell- oder Pendeltüren als alleiniger Zugang; falls doch vorhanden, ist ein alternativer barrierefreier Eingang vorhanden? Automatische Türöffner oder leicht bedienbare Türen eingeplant (z.B. Automatiktür am Haupteingang)?

 

Horizontaler Innenweg

Sind innere Flure/Gänge barrierefrei passierbar? Hauptflure mind. 150 cm breit; ggf. Nebengänge ≥ 120 cm bei < 6 m Länge und Wendemöglichkeit am Ende. Keine Stolperkanten oder Absätze im Wegverlauf (Türschwellen innen ≤ 2 cm mit Abschrägung)? Rutschfeste, blendfreie Bodenbeläge vorhanden (ggf. Teppich kurzflorig/fest verlegt)?

 

Türen innen

Haben alle wichtigen Innentüren (zu Gemeinschaftsbereichen, Büros, Sanitär etc.) eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm? Sind Türdrücker in 85–105 cm Höhe angebracht und als L-Hebel ausgeführt (keine Rundknäufe)? Ist neben Türen genügend seitlicher Bewegungsraum (≥ 50 cm zur Wand auf Schlossseite) gewährleistet, um im Rollstuhl die Tür öffnen zu können? Bei schweren/tägig genutzten Türen: Sind mechanische Türschließer auf geringe Öffnungskräfte eingestellt oder automatische Antriebe vorgesehen?

 

Aufzug

Ist ein Personenaufzug vorgesehen, der alle öffentlich oder von Mitarbeitenden genutzten Geschosse anbindet (sofern das Gebäude mehr als ein barrierefrei zu erschließendes Geschoss hat)? Entspricht der Aufzug mind. den Maßen von DIN EN 81-70 Typ 2: Kabine ca. 110 × 140 cm, Türbreite 90 cm? Sind 1,50 × 1,50 m Bewegungsfläche vor den Zugängen freigehalten? Besitzt der Aufzug taktile Beschriftungen (Braille/erhabene Zahlen) an den Bedientableaus und eine Sprachansage der Stockwerke? Sind Notruf, Alarm und Beleuchtung im Aufzug vorhanden und funktionsgesichert (Notstrom)?

 

Treppen

Sind notwendige Treppen so ausgeführt, dass sie für seheingeschränkte Personen sicher nutzbar sind? Stufenkanten mit kontrastierender Markierung (Breite ~5 cm) versehen? Vor oberster und unterster Stufe taktiles Warnfeld (Noppenplatte) im Boden integriert? Handläufe beidseitig durchgehend angebracht, Höhe ca. 85–90 cm, an Enden 30 cm waagerecht überstehend? Tritthöhen und -tiefen einheitlich (Steigung ≤ 15 cm, Auftritt ≥ 26 cm empfohlen)? Keine offenen Setzstufen (Stufen geschlossen oder mit Blendleisten)?

 

Rampen

Sind für alle Niveauwechsel ≤ 1,5 m Höhe alternativ zu Treppen Rampen vorgesehen? Rampenneigung maximal 6 % (bzw. bis 10 cm Höhe max. 12 % kurzzeitig), Rampenbreite mind. 120 cm. Alle 6 m Rampenlänge ein Zwischenpodest von ≥ 150 cm Länge zum Ausruhen/Richtungswechsel eingeplant. Anfangs- und Endpodeste waagerecht, mind. 150 × 150 cm. Rampen beidseitig mit Handläufen und Radabweisern ausgestattet? Rutschfester Belag auch bei Nässe?

 

Sanitärräume

Ist mindestens ein barrierefreies WC vorhanden und entsprechend ausgestattet? (WC-Becken erhöht 46–48 cm, seitlich frei anfahrbar; links und rechts klappbare Haltegriffe in ca. 75 cm Höhe; Bewegungsfläche vor WC und vor Waschbecken jeweils ≥ 150 × 150 cm, ggf. überlappend; unterfahrbares Waschbecken, Spiegel in Sitzhöhe; Notruf mit Zugschnur und optisch-akustischem Signal). Falls Duschen vorhanden: mindestens eine Dusche bodengleich, mit Klappsitz und Haltegriffen ausgestattet? Sind alle Armaturen (WC-Spülung, Wasserhähne) einhändig bedienbar (Hebel oder Sensor)?

 

Arbeitsplätze

Können alle relevanten Arbeitsplätze barrierefrei erreicht werden (stufenlos, per Aufzug/Rampe zu erschließen)? Ist im Bürobereich ausreichend Bewegungsfläche um die Arbeitsplätze (Gangbreiten ≥ 120 cm, Wendemöglichkeiten) vorgesehen, sodass auch ein Rollstuhl manövrieren kann? Sind exemplarisch höhenverstellbare Schreibtische oder Werkbänke eingeplant, um Arbeitsplätze an verschiedene Bedürfnisse anpassen zu können? Haben Arbeitsräume eine gute Beleuchtung (blendfrei, individuell einstellbar) und akustische Dämpfung (zur besseren Verständigung)?

 

Öffentlicher Empfang

Ist der Empfangs- oder Informationsbereich barrierefrei gestaltet? Empfangstheke mit abgesenktem, unterfahrbarem Segment (~85 cm Höhe) für Rollstuhlfahrer vorhanden? Induktionsschleife für Hörgeräteträger am Empfang installiert (mit Hinweis-Signet)? Gibt es eine gut sichtbare Beschilderung/Info, wo barrierefreie Angebote zu finden sind (z.B. Lage des Aufzugs, barrierefreies WC)?

 

Orientierung/Leitsystem

Ist ein durchgängiges Orientierungssystem für seh- und hörbehinderte Personen vorhanden? Wichtige Wege markiert durch taktiles Bodenleitsystem (Rillen- und Noppenstreifen nach DIN 32984) vom Eingang zu zentralen Punkten (z.B. Aufzug, Empfang)? Raum- und Richtungsbeschilderung in gut lesbarer, kontrastreicher Schrift; Piktogramme genormt und verständlich? An wichtigen Türen (z.B. WC, Aufzug) taktile Beschriftungen (Braille/erhabene Lettern) angebracht? Falls Gebäude komplex: ist ein taktiler Übersichtsplan oder Leitlinien-System vorgesehen?

 

Akustische Signale

Werden wichtige Informationen optisch und akustisch bereitgestellt (Zwei-Sinne-Prinzip)? Aufzug mit Sprachansage ausgestattet; Alarmanlagen mit akustischem Signal und Blitzleuchten kombiniert? Sind Durchsagen in wichtigen Bereichen möglich und verständlich (Sprachalarmierung in Versammlungsstätten, Lautsprecher in Fluren)? Falls nötig: gibt es akustische „Leuchttöne“ als Orientierung (z.B. interaktives System oder dauerhafte Signalgeber an bestimmten Punkten)?

 

Technische Bedienung

Sind alle fest installierten Bedienelemente im Gebäude barrierefrei bedienbar? Lichtschalter, Thermostate, Türöffner etc. in 85–105 cm Höhe angebracht und mit piktografischen oder fühlbaren Markierungen versehen (z.B. fühlbares Ein/Aus-Symbol)? Fensteröffner und Notausgangsgriffe in erreichbarer Höhe und leichtgängig? Aufzugstableaus mit tastbaren Knöpfen, Notruftaste hervorgehoben? Selbstbedienungsautomaten (Ticket, Kantine, Info-Terminal) mit barrierefreiem Interface (z.B. Sprachmodus, ausreichend großer Touch-Bedienfläche) ausgestattet?

 

Notfall/Flucht

Wurde ein Evakuierungskonzept für Menschen mit Behinderung erstellt? Sind in oberen Geschossen ggf. Rettungswege auch für Rollstuhlnutzer vorgesehen (z.B. durch Evakuierungsaufzug oder Ausweichflächen in Treppenhäusern mit Brandschutz) – Hinweis: baurechtlich oft nicht umfassend gelöst, aber konzeptionell bedacht? Sind Alarmsysteme für alle nutzbar (siehe akustische/optische Alarmierung oben)? Wurden ggf. Rettungshilfsmittel (Rettungsstühle für Treppen etc.) und entsprechende Hinweise/Pläne vorgesehen? Ist das Personal auf Barrierefreiheit im Notfall geschult (Evakuierungshelfer)?

 

Qualitätssicherung

Wurden alle Planunterlagen auf Barrierefreiheit geprüft (ggf. Checkliste vollständig abgearbeitet)? Sind relevante Normenstellen dokumentiert, und wurde die Ausführungsplanung bei Bedarf von einem Sachverständigen oder Behindertenvertreter gegengelesen? Wurden bei Änderungen im Plan die Auswirkungen auf Barrierefreiheit jeweils neu bewertet? Plant die Bauleitung entsprechende Kontrollen während der Bauausführung (z.B. Messen von Türbreiten, Überprüfen der Griffe/Antriebe) um die Einhaltung sicherzustellen?

 

Maßnahmen zur Qualitätssicherung und häufige Fehlerquellen

Um Barrierefreiheit erfolgreich umzusetzen, genügt es nicht, die Anforderungen nur zu kennen – man muss sie auch konsequent anwenden und während des gesamten Planungs- und Bauprozesses sicherstellen. Daher sind Qualitätssicherungs-Maßnahmen unerlässlich.

Darüber hinaus gibt es weitere Schritte:

  • Frühzeitige Einbindung von Spezialisten: Idealerweise wird bereits im Entwurf (LPh 2–3) ein/e Barrierefreiheits-Expert/in konsultiert oder im Team integriert. Dieses Fachwissen kann spätere Planungsfehler verhindern. In komplexen Projekten kann es sinnvoll sein, einen zertifizierten „Sachverständigen für barrierefreies Bauen“ hinzuzuziehen, der die Planung in verschiedenen Phasen prüft.

  • Nutzerbeteiligung: Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden lohnt sich die Beteiligung von Behindertenbeauftragten oder Interessensvertretungen (z. B. lokale Behindertenbeirat). Sie können aus Nutzerperspektive Rückmeldung geben, ob geplante Lösungen praxistauglich sind.

  • Interdisziplinäre Koordination: Der Projektleiter (Architekt) sollte regelmäßig mit den Fachplanern abstimmen, dass z.B. die Elektroinstallation die notwendigen Anschlüsse für automatische Türen und Blindleitsysteme vorsieht, dass der Heizungsplan nicht genau dort einen Heizkörper vorsieht, wo im WC die Bewegungsfläche benötigt wird etc. Kollisionsprüfungen per CAD sind hilfreich, um sicherzustellen, dass barrierefreie Freiräume frei von Technik oder Mobiliar bleiben.

  • Fortbildung und Sensibilisierung: Alle am Bau Beteiligten – vom Planer bis zum Bauarbeiter – sollten die Wichtigkeit von Barrierefreiheit verstehen. Oft entstehen Fehler aus Unwissenheit oder Unaufmerksamkeit. Wenn Bauarbeiter geschult sind, erkennen sie z.B., dass eine 3 cm hohe Türschwelle nicht zulässig ist, und vermeiden solche Ausführungen. Ebenso sollten Architekten ihr Wissen stets aktuell halten (Normenänderungen, neue Hilfsmittel).

Trotz sorgfältiger Planung treten in der Praxis immer wieder typische Fehler auf. Einige dieser häufigen Fehlerquellen lassen sich auswerten und proaktiv vermeiden. Zu den „Klassikern“ zählen beispielsweise:

  • Maßliche Fehler: Türbreiten oder Bewegungsflächen werden zu knapp bemessen. Eine Tür, die nur 80 cm breit ist statt 90 cm, ist für Rollstuhlfahrer zu schmal. Oder es fehlt der seitliche Bewegungsraum, weil in der Planung vielleicht eine Tür neben einer Ecke sitzt, ohne Puffer. Ebenso werden Wenderadien oder Rampenlängen unterschätzt.

  • Kleine Höhenunterschiede übersehen: Ein Einzeltritt (eine einzelne Stufe) an einem Eingang oder innerhalb eines Geschosses wird leicht übersehen, kann aber für einen Rollstuhl unüberwindbar sein. Solche Levelwechsel müssen konsequent mit Rampe oder Aufzug versehen oder gänzlich vermieden werden.

  • Bedienelemente falsch positioniert: Lichtschalter oder Klingeln werden zu hoch montiert (z.B. 1,30 m), sodass Rollstuhlfahrer sie nicht erreichen. Oder der Türöffner ist hinter einer Garderobe versteckt montiert, was die Normvorgaben zur freien Zugänglichkeit verletzt.

  • Mangelhafte Kontraste/Markierungen: Ein häufiges Manko sind fehlende oder unzureichende Kontrastmarkierungen – z.B. Stufen ohne sichtbare Kantenmarkierung, was für Sehbehinderte gefährlich ist. Auch Schilder mit schlechter Farbwahl (hellgrau auf weiß) sind wertlos. Hier passieren Fehler oft aus gestalterischen Gründen („Design vor Funktion“), was es zu vermeiden gilt.

  • Fehlende taktile Elemente: Obwohl vorgesehen, werden z.B. die Bodenindikatoren eingespart oder falsch verlegt. Fehlen taktile Kennzeichnungen vollständig, bleibt Blinden der selbstständige Weg verwehrt. Fehlerquelle ist hier oft Unkenntnis oder Budgetkürzung.

  • Akustische Signale und Höranlagen vergessen: Ein klassischer Planungsfehler ist, keine Induktionsschleife in großen Versammlungsräumen vorzusehen. Oder man installiert zwar eine, aber vergisst, sie bei der Inbetriebnahme einzustellen und zu beschildern. Ebenso kann es passieren, dass Alarmanlagen zwar Tonsignale abgeben, aber keine optischen (Nachrüstung erforderlich) – oder umgekehrt, in geräuschintensiver Umgebung wären Vibrations- oder Pager-Lösungen nötig, die nicht mitgedacht wurden.

  • Möblierung und Ausstattung nicht mitgeplant: Barrierefreiheit endet nicht bei der baulichen Hülle. Häufig entstehen Barrieren durch die spätere Möblierung: z.B. werden Flure mit Pflanzkübeln eingeengt, ein Feuerlöscherkasten ragt in den Gehweg, oder die Empfangstheke erhält spontan eine Dekoblende, die den unterfahrbaren Bereich blockiert. Solche Fehler lassen sich vermeiden, wenn frühzeitig Möblierungspläne unter Barrierefreiheits-Aspekten geprüft werden.

  • Bedienkräfte und Mechanik: Eine Tür kann nach Norm geplant sein, aber wenn der Türschließer zu stark eingestellt ist, kommen viele nicht hinein. Solche „feinmechanischen“ Aspekte (Drehmoment, Federkräfte, Automatikeinstellungen) werden oft erst nach Einbau bemerkt. Daher sollte bei Abnahme gemessen werden, ob z.B. die Tür mit < 30 N zu öffnen ist, und ggf. nachjustiert werden.

  • Kommunikation und Beschilderung: Es kommt vor, dass zwar alles vorhanden ist (Aufzug, WC), aber keiner findet es, weil die Beschilderung unzureichend ist. Ein barrierefreies WC muss z.B. deutlich als solches gekennzeichnet sein (Piktogramm) und nicht hinter einer unmarkierten Tür versteckt liegen. Fehlende Ausschilderung kann faktisch zur Barriere werden, daher ist das ein häufiger Mangel, der leicht abzustellen ist.