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Rechtliche Rahmenbedingungen: Leitlinien und Compliance im Facility Management

NAVIGIEREN ZU GESETZLICHEN RECHTEN BEI DER EINRICHTUNG BARRIEREFREIER EINRICHTUNGEN

NAVIGIEREN ZU GESETZLICHEN RECHTEN BEI DER EINRICHTUNG BARRIEREFREIER EINRICHTUNGEN

Im Rahmen unseres Bestrebens, inklusive Räume zu schaffen, vertiefen wir unser Verständnis für die rechtlichen Rechte im Zusammenhang mit der Einrichtung barrierefreier Einrichtungen. Wir navigieren durch die komplexe Landschaft der Zugänglichkeitsvorschriften und gewährleisten die Einhaltung und gleichen Zugang für alle. Begleiten Sie uns, während wir den rechtlichen Rahmen, Standards und Verpflichtungen erkunden, die es uns ermöglichen, Umgebungen zu schaffen, in denen jeder gedeihen kann.

Verständnis der gesetzlichen Rechte bei der Einrichtung barrierefreier Einrichtungen

Einführung in rechtliche Rahmenbedingungen für barrierefreie Designs

Gerichtliche Dokumentation

Gerichtliche Dokumentation

Richter unterschreibt ein wichtiges Dokument.

Bei der Einrichtung einer barrierefreien Einrichtung erkennen wir die Notwendigkeit, über bloße Zugänglichkeit hinauszugehen. Wir beschäftigen uns gewissenhaft mit dem geltenden Rechtsrahmen, um eine vollständige Einhaltung zu gewährleisten. Auch wenn sich die Vorschriften von Land zu Land unterscheiden, besteht ihr universelles Ziel darin, jedem, unabhängig von physischen oder kognitiven Fähigkeiten, gleichen Zugang zu gewähren. Unsere fundierte Kenntnis dieser Gesetze fördert nicht nur die Inklusion, sondern schützt auch vor potenziellen Rechtsstreitigkeiten. Das Verständnis dieser rechtlichen Feinheiten steht daher im Mittelpunkt unseres Engagements, wirklich inklusive Umgebungen zu schaffen.

Bedeutung des rechtlichen Rahmens für die Einrichtung barrierefreier Einrichtungen

Gesetz und Ordnung

Gesetz und Ordnung

Richterhammer und Gesetzesbuch im Fokus.

Wir sind fest davon überzeugt, dass barrierefreie Einrichtungen von entscheidender Bedeutung sind, um Barrierefreiheit und Inklusion für alle zu fördern, unabhängig von ihren physischen Fähigkeiten. Wir haben Rechtsrahmen geschaffen, um diese Inklusion zu standardisieren und sicherzustellen, dass öffentliche Räume nicht nur zugänglich, sondern auch sicher und für jeden funktional sind. Nach gründlicher Forschung und Beratung bieten diese Gesetze uns sowie Bauherren, Architekten und Entwicklern klare Anleitungen für universelle Designs. Das Übersehen dieser rechtlichen Bestimmungen verwehrt nicht nur vielen das Recht, öffentliche Räume mühelos zu nutzen, sondern kann auch zu hohen Strafen, rechtlichen Schritten und einem beschädigten Ruf für Unternehmen und lokale Verwaltungen führen.

Nachteile der Nichtbeachtung gesetzlicher Richtlinien

Aus unserer Sicht sind die Nachteile, diese rechtlichen Richtlinien nicht zu befolgen, zahlreich. Erstens gibt es das ethische Fehlverhalten, die Bedürfnisse eines großen Teils der Gesellschaft zu vernachlässigen, was zu gesellschaftlichen Spaltungen führen kann. Wirtschaftlich gesehen, verstehen wir, dass Unternehmen eine erhebliche Kundenbasis verlieren könnten, die barrierefreie Einrichtungen benötigt, was wiederum mögliche Einnahmen verringert. Darüber hinaus erkennen wir an, dass die rechtlichen Konsequenzen streng sein können, wobei Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, möglicherweise mit hohen Geldstrafen, obligatorischen Renovierungen oder in gravierenderen Fällen mit kompletten Schließungen konfrontiert sind. Angesichts dieser ethischen, finanziellen und rechtlichen Auswirkungen sind wir fest davon überzeugt, dass es von größter Bedeutung ist, den bestehenden rechtlichen Rahmen beim Bau barrierefreier Einrichtungen zu berücksichtigen.

Gesetze zur barrierefreien Gestaltung

NUMMER

GESETZE

INHALT

STATUS

1

1994 Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(Artikel 3, Absatz 2)

Keine Person sollte wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihres Geburtslandes, ihres Glaubens oder ihrer politischen Meinungen bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine Behinderung sollte nicht zu Nachteilen führen.

Universell gültig

2

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz-BGG)

Das Gesetz verfolgt das Ziel, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen zu beenden und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie eine selbstbestimmte Lebensweise zu gewährleisten. Ihre speziellen Bedürfnisse finden Beachtung.

Universell gültig

3

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(BRK) – Deutschland 2009

Das Ziel dieser Konvention ist es, allen Menschen mit Behinderungen den vollen und gleichberechtigten Zugang zu allen Menschenrechten und Grundfreiheiten zu ermöglichen, zu schützen und zu gewährleisten. Gleichzeitig soll ihre ihm zugrunde liegende Würde geachtet werden. Menschen mit Behinderungen sind Personen mit langanhaltenden körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen. Diese Beeinträchtigungen können durch diverse Barrieren ihre effektive gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschweren.

Universell gültig

4

"Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
August 2011

"Design für alle" bezieht sich auf die Planung und Erstellung von Produkten und Umgebungen wie Objekte, Gebäude, öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Grünflächen und technische Einrichtungen, die für jeden nutzbar sind, ohne dass individuelle Anpassungen oder spezielle Unterstützung erforderlich sind.

Universell gültig

5

Deutsches Sozialgesetzbuch
(§ 33 SGB IX)

§ 33 SGB IX stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen oder denen eine Behinderung droht, an der Arbeitswelt teilnehmen können. Es werden die nötigen Leistungen bereitgestellt, um ihre Arbeitsfähigkeit, die ihrer Leistungsfähigkeit entspricht, zu erlangen, ihre Teilhabe zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Integration in das Berufsleben so lange wie möglich zu gewährleisten.

Universell gültig

6

Deutsches Sozialgesetzbuch
(§ 155 SGB IX)

Das Sozialgesetzbuch (SGB IX) legt Wert auf die angepasste Unterstützung dieser Menschen. Die Regelungen betonen die Wichtigkeit von Integration, Unterbringung und gleicher Behandlung am Arbeitsplatz, damit Menschen mit Behinderungen nicht ausgeschlossen werden.

Universell gültig

7

Deutsches Sozialgesetzbuch
(§ 221 SGB IX)

Das Gesetz gewährleistet eine faire Behandlung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz, gleiche Möglichkeiten und gerechte Bezahlung. Es unterstreicht die Bedeutung ihrer Integration in die Gemeinschaft und dass sie über die erforderlichen Mittel für ein Leben in Würde verfügen. Die Regelungen zielen darauf ab, die Würde, Rechte und das Wohlbehagen von Menschen mit Behinderungen zu bewahren und die gesellschaftliche Verpflichtung gegenüber dieser wichtigen Gruppe zu untermauern.

Universell gültig

8

Deutsches Sozialgesetzbuch
(§ 103 SGB IX)

Das Gesetz setzt detaillierte Richtlinien für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf. Es konzentriert sich darauf, die Rechte, die Würde und das Wohl dieser Personen durch die nötige Hilfe und Ressourcen zu gewährleisten. In der Gesetzgebung steht die Zugänglichkeit, Gleichheit und Integration von Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf im Vordergrund. Das Ziel besteht darin, eine Umgebung bereitzustellen, in der sie unterstützt durch passende Pflege- und Hilfesysteme, ein unabhängiges und erfüllendes Leben leben können.

Universell gültig

9

Rundschreiben SenStadt VI A
Nr. 03/2010 – Allgemeine Richtlinie Barrierefreies Bauen

Bei der Vergabe an private Dienstleister muss das barrierefreie Bauen berücksichtigt werden. Für alle staatlichen oder staatlich geförderten Bauprojekte in Berlin müssen neben den bestehenden gesetzlichen Vorgaben auch die Standards der Handbücher „Berliner Design für alle: Barrierefreie öffentliche Gebäude“ und „Berliner Design für alle: Öffentlicher Außenbereich“ eingehalten werden. Dies beinhaltet auch die Notwendigkeit, einen detaillierten Plan für den barrierefreien Zugriff auf die physischen Bauten zu erstellen.

Universell gültig

10

Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln)
Artikel 11 Absatz 6

Die Denkmalbehörde nimmt die Anliegen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität in ihre Entscheidung mit auf.

Universell gültig

11

Musterbauordnung
(§ 221 SGB IX)

In der Musterbauordnung 2002, §2 Begriffsbestimmungen (9), ist Barrierefreiheit definiert als: „Bauliche Anlagen, die für Menschen mit Behinderungen normalerweise ohne spezielle Probleme und im Grunde ohne externe Hilfe zugänglich sind.

Universell gültig

12

DIN 18040

Die DIN 18040 zielt darauf ab, durch eine barrierefreie Gestaltung sicherzustellen, dass jeder Räume auf normale Weise ohne zusätzliche Schwierigkeiten und ohne Hilfe von anderen nutzen kann.

Universell gültig

13

Barrierefreie Informationstechnologie-BITV.20

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Innenministerium veröffentlichten die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) basierend auf dem Behindertengleichstellungsgesetz 2002. Die Verordnung hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen den vollen und direkten Zugriff sowie die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik zu erlauben und sicherzustellen.

Universell gültig

14

Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 32
14 Dezember 2005

Gebäude, die höher als 2,3 m sind, müssen über genügend Aufzüge verfügen. Ausnahmen bestehen, wenn in bestehenden Gebäuden durch Erweiterung des Dachgeschosses oder durch zusätzliche Etagen mehr Wohnraum entsteht. Mindestens ein dieser Aufzüge sollte in der Lage sein, Kinderwagen, Rollstühle, Tragen und Güter zu transportieren und muss auf allen Stockwerken anhalten. Dieser Aufzug sollte stufenlos von jeder Wohnung im Gebäude und vom öffentlichen Bereich aus zugänglich sein. Haltepunkte im Dachgeschoss oder Keller sind nicht nötig, wenn ihre Einrichtung besonders aufwendig wäre.

Universell gültig

15

Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 52
14 Dezember 2005

In Gebäuden, die über vier Wohnungen verfügen, sollte auf mindestens einer Etage Barrierefreiheit gegeben sein. Dies kann auch durch barrierefreie Wohnungen auf verschiedenen Etagen erreicht werden. In solchen Wohnungen sollten Wohn- und Schlafzimmer, ein WC, ein Badezimmer sowie die Küche barrierefrei gestaltet sein.

Universell gültig

16

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Garagen und Freistellplätzen (Garagenverordnung – GarVO)
17 January 2012

Parkplätze sollten bestimmte Maße haben: eine Länge von mindestens 5 m und eine Breite zwischen 2,30 m und 3,50 m, abhängig von der umgebenden Bebauung. Sonderregelungen existieren für Plätze auf kraftbetriebenen Bahnsteigen und jene für Menschen mit Behinderungen. Straßenbahnlinien, die den Zugang zu Parkplätzen vereinfachen, haben je nach Nutzung, Parkwinkel und Vorhandensein von kraftbetriebenen Aufzügen Breiten zwischen 2,75 m und 8 m. Parkplätze und Straßenbahnlinien sollten klar markiert sein, ausgenommen einige Garagen und Bahnsteige. Klare Beschilderungen sind in mittleren bis großen Garagen für Wegbeschreibungen und Ausfahrten notwendig. Um effektive Brandbekämpfung zu ermöglichen, sind Barrieren zwischen Straßenbahnschienen und Parkplätzen begrenzt.

Universell gültig

17

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Versammlungsstättenv (Versammlungsstättenverordnung)
5. August 2003 (§ 10)

In Konferenzräumen sollten Rollstuhlfahrer für mindestens 1% der Besucherplätze, jedoch mindestens 2 Plätze auf ebenen Flächen haben. Neben den Plätzen für Rollstuhlfahrer sollten Plätze für Begleitpersonen vorgesehen sein. Sowohl die Plätze für Rollstuhlfahrer als auch die Zugangswege zu diesen sollten durch Schilder klar markiert sein.

Universell gültig

18

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Versammlungsstättenv (Versammlungsstättenverordnung)
5. August 2003 (§ 12)

Es sollten genug passende, stufenlose Toiletten für Rollstuhlfahrer bereitgestellt werden, zumindest eine Toilette für jeweils 10 Rollstuhlfahrer-Plätze.

Universell gültig

19

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Versammlungsstättenv (Versammlungsstättenverordnung)
5. August 2003 (§ 42)

Der Betreiber oder eine beauftragte Person erstellt in Absprache mit der für den Brandschutz verantwortlichen Behörde Brandschutzordnungen und gibt diese durch Aushang bekannt. Die Brandschutzordnung legt fest, welche Aufgaben der Brandschutzbeauftragte und die Brandschutzkräfte haben und welche Maßnahmen für die Rettung von behinderten Menschen, insbesondere Rollstuhlfahrern, notwendig sind.

Universell gültig

20

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Versammlungsstättenv (Versammlungsstättenverordnung)
5. August 2003 (§ 44)

Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlfahrer, der Bühnen oder Spielflächen und der Rettungswege muss in einem Sitz- und Rettungswegplan im Maßstab von mindestens 1:200 dargestellt werden. Wenn unterschiedliche Regelungen existieren, muss für jede ein separater Plan vorgelegt werden.

Universell gültig

21

Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Verkaufsstellen(Verkaufsstellenverordnung - VkVO)
5. August 2003 (§ 27)

Der Betreiber einer Verkaufsstelle erstellt in Absprache mit der für den Brandschutz verantwortlichen Behörde eine Brandschutzordnung. In dieser Ordnung legt man die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die notwendigen Maßnahmen zur Rettung von behinderten Menschen, vor allem Rollstuhlfahrern, fest.

Universell gültig

22

Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohnqualität und Pflege älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen (Hamburger Wohn- und Pflegequalitätsgesetz – HmbWBG)
15 December 2009 (§ 2)

Service-Wohnanlagen gemäß diesem Gesetz sind kostenpflichtige Wohnanlagen für ältere, behinderte oder erwachsene pflegebedürftige Menschen. Sie dienen ausschließlich dazu, allgemeine Pflegeleistungen wie Dienste und Hilfsmittel durch den Betreiber oder von ihm beauftragte Dritte bereitzustellen. Wohnanlagen, die nur gelegentlich allgemeine Pflegeleistungen kostenlos oder gegen geringe Aufwandsentschädigung anbieten, fallen nicht darunter.

Universell gültig

23

Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohnqualität und Pflege älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen (Hamburger Wohn- und Pflegequalitätsgesetz – HmbWBG)
14 February 2012

Dienstleistungswohnanlagen, Wohneinrichtungen und Gästeeinrichtungen, einschließlich ihrer Wohn- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, Sanitäranlagen und technischer Ausstattungen für Nutzer, wie akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen, müssen den Bedürfnissen ihrer Zielgruppen entsprechend barrierefrei gestaltet sein. Sie gelten als barrierefrei, wenn sie von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen leicht und in der Regel ohne Hilfe von anderen zugänglich und nutzbar sind. Bei der Bauausführung sind die Technischen Regeln für barrierefreies Bauen und Wohnen, eingeführt gemäß § 3 Absatz 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 und zuletzt geändert am 20. Dezember 2011, zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der Hamburgischen Bauordnung sind weiterhin gültig.

Universell gültig

24

Verordnung über den Betrieb von Gaststätten (Gaststättenverordnung – GastVO)
27. April 1971

Service-Wohnanlagen gemäß diesem Gesetz sind kostenpflichtige Wohnanlagen für ältere, behinderte oder erwachsene pflegebedürftige Menschen. Sie dienen nur dazu, allgemeine Pflegeleistungen wie Dienste und Hilfsmittel durch den Betreiber oder von ihm beauftragte Dritte bereitzustellen. Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Pflegeleistungen kostenlos oder gegen eine kleine Aufwandsentschädigung anbieten, sind hiervon nicht betroffen.

Universell gültig