Barrierefreiheit in Betriebsgebäuden mit Publikumsverkehr
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Barrierefreiheit in Betriebsgebäuden mit Publikumsverkehr
Barrierefreiheit bedeutet, dass gebaute und gestaltete Umgebungen sowie Informationsquellen so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Diese Definition aus § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) macht klar, dass Betriebsgebäude mit Publikumsverkehr – also Gebäude, die für Kundinnen, Besucherinnen oder die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind – so gestaltet sein müssen, dass alle Personengruppen sie ohne Barrieren nutzen können.
Barrierefreiheit in Betriebsgebäuden mit Publikumsverkehr ist vielschichtig. Sie erfordert die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards – von der bauordnungsrechtlichen Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Bereiche bis zur arbeitsplatzbezogenen Anpassung für Beschäftigte mit Behinderung. Gleichzeitig lebt Barrierefreiheit von praktischen Maßnahmen, die oft über das rechtlich Geforderte hinausgehen, jedoch den Komfort und die Teilhabe für alle steigern. Die in diesem Memorandum aufgeführten baulichen, technischen und organisatorischen Ansätze zeigen, dass Barrierefreiheit kein starres Regelwerk ist, sondern ein Prinzip, das individuell an Gebäude und Nutzergruppen angepasst werden muss. Wichtig ist eine ganzheitliche Planung: Schon im Vorfeld sollten alle Nutzerperspektiven einbezogen werden (z. B. durch ein Konzept Barrierefreiheit in der Planungsphase). In der Umsetzung zahlt sich Barrierefreiheit durch mehr Sicherheit, Komfort und Inklusion aus – und letztlich profitieren alle Besucher und Mitarbeitenden, ob mit oder ohne Behinderung, von einem barrierefreien Umfeld. Barrierefreiheit ist somit nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein Qualitätsmerkmal und Ausdruck von sozialer Verantwortung eines Unternehmens oder einer Institution. Mit diesem Memorandum als Leitfaden können Verantwortliche die wesentlichen Anforderungen erkennen und Schritt für Schritt in die Praxis umsetzen, um ihre Gebäude für alle Menschen zugänglich und einladend zu gestalten.
Barrierefreiheit in Betriebsgebäuden mit Publikumsverkehr
- Gesetzliche Grundlagen der Barrierefreiheit
- Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
- Landesbauordnungen und öffentlich zugängliche Gebäude
- Arbeitsstättenverordnung
- Europäische Vorgaben
- Technische Normen und Richtlinien
- DIN 32975: Visuelle Kontraste in öffentlichen Räumen
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit
- Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
- Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit
- Menschen mit Hörbehinderung oder Gehörlosigkeit
- Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und Barrierefreiheitsanforderungen
Die BITV 2.0 konkretisiert die digitalen Aspekte der Barrierefreiheit. Sie verpflichtet öffentliche Stellen (Bund, Länder teils über eigene Verordnungen) dazu, ihre Websites, mobilen Apps und elektronischen Dienste barrierefrei zu gestalten. Dies setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 (Webseitenrichtlinie) ins deutsche Recht um. Technisch verweist die BITV 2.0 auf harmonisierte europäische Normen – insbesondere EN 301 549, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1 Level AA) beruht. Praktisch bedeutet das, dass z. B. Websites durch Texte in leichter Sprache, skalierbare Schrift, ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos etc. für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nutzbar sein müssen. Auch interne elektronische Verwaltungsabläufe und Dokumente der öffentlichen Hand fallen unter die BITV 2.0 und müssen seit Juni 2021 barrierefrei angeboten werden. Für Betriebsgebäude mit Publikumsverkehr ist dies relevant, wenn etwa Informationsterminals, digitale Beschilderungen oder Online-Services (z. B. eine Website für Besucherinfos oder Ticketbuchung) angeboten werden – diese digitalen Angebote müssen BITV-konform gestaltet sein. Zwar richtet sich die BITV formal an öffentliche Stellen, doch durch den European Accessibility Act (siehe unten) werden ab 2025 auch viele private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Die BITV 2.0 konkretisiert die digitalen Aspekte der Barrierefreiheit. Sie verpflichtet öffentliche Stellen (Bund, Länder teils über eigene Verordnungen) dazu, ihre Websites, mobilen Apps und elektronischen Dienste barrierefrei zu gestalten. Dies setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 (Webseitenrichtlinie) ins deutsche Recht um. Technisch verweist die BITV 2.0 auf harmonisierte europäische Normen – insbesondere EN 301 549, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1 Level AA) beruht. Praktisch bedeutet das, dass z. B. Websites durch Texte in leichter Sprache, skalierbare Schrift, ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos etc. für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nutzbar sein müssen. Auch interne elektronische Verwaltungsabläufe und Dokumente der öffentlichen Hand fallen unter die BITV 2.0 und müssen seit Juni 2021 barrierefrei angeboten werden. Für Betriebsgebäude mit Publikumsverkehr ist dies relevant, wenn etwa Informationsterminals, digitale Beschilderungen oder Online-Services (z. B. eine Website für Besucherinfos oder Ticketbuchung) angeboten werden – diese digitalen Angebote müssen BITV-konform gestaltet sein. Zwar richtet sich die BITV formal an öffentliche Stellen, doch durch den European Accessibility Act (siehe unten) werden ab 2025 auch viele private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Landesbauordnungen und öffentlich zugängliche Gebäude
Die Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer enthalten verbindliche Vorgaben für barrierefreies Bauen. Allgemein gilt: Alle öffentlich zugänglichen Gebäude müssen in den dem Publikum zugänglichen Bereichen barrierefrei sein. In der Musterbauordnung (MBO) § 50 ist beispielsweise festgelegt, dass Gebäude bestimmter Nutzungsarten barrierefrei erreichbar und zugänglich sein müssen. Dazu zählen insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten sowie Beherbergungsstätten und die dazugehörigen Toilettenanlagen, Stellplätze etc.. Diese Aufzählung macht klar, dass Betriebsgebäude mit Publikumsverkehr – etwa Banken, Postfilialen, Kundenzentren, Verkaufsstellen oder Unternehmenssitze mit Besucherbetrieb – in der Regel unter diese Pflicht fallen.
Die konkreten Anforderungen werden in den einzelnen Ländern durch die LBO und teils durch Verwaltungsvorschriften/Technische Baubestimmungen festgelegt. Häufig verweisen die Länder auf die DIN 18040-1 als maßgebliche technische Regel. So wird sichergestellt, dass z. B. Zugangswege, Türen, Aufzüge, Sanitärräume und sonstige bauliche Anlagen im publikumsoffenen Bereich den anerkannten barrierefreien Dimensionen und Ausstattungen entsprechen. Zusätzlich existieren spezielle Verordnungen für bestimmte Gebäudetypen – z. B. Versammlungsstättenverordnungen, Verkaufsstättenverordnungen – die weitere barrierefreie Einrichtungen vorschreiben können (etwa Anzahl barrierefreier Plätze in Versammlungsräumen, induktive Höranlagen in großen Sälen usw.). Wichtig ist, dass bereits im Bauantragsverfahren in vielen Bundesländern ein „Konzept Barrierefreiheit“ verlangt wird, das darstellt, wie die Barrierefrei-Anforderungen im geplanten Objekt erfüllt werden. Damit wird Barrierefreiheit von Anfang an in die Planung integriert.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Technische Regeln (ASR V3a.2)
Für den Arbeitsplatz innerhalb eines Betriebsgebäudes greifen zusätzlich Arbeitsschutzvorschriften. § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert, dass bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Konkret bedeutet das: Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, müssen alle Bereiche, in denen diese arbeiten oder die sie benötigen, barrierefrei gestaltet werden. Dies umfasst laut ArbStättV insbesondere Arbeitsplätze selbst, aber auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und die dazugehörigen Zugänge, Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen sowie Orientierungssysteme, soweit diese von Beschäftigten mit Behinderungen genutzt werden.
Die ArbStättV wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert. Zentral ist hier die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", die detaillierte Anforderungen und Maße enthält. Arbeitgeber, die die Vorgaben der ASR V3a.2 einhalten, können davon ausgehen, damit die Pflichten der ArbStättV zu erfüllen. Beispiele aus der ASR V3a.2 sind: ausreichende Bewegungsflächen am Arbeitsplatz (z. B. 1,50 m × 1,50 m für Rollstuhlnutzer), barrierefreie Türen (lichte Durchgangsbreite mindestens 90 cm, leichtgängige Öffnung, ggf. automatische Antriebe), angepasste Bedienelemente (in Höhe von ca. 85 cm, taktil und kontrastreich gekennzeichnet, mit max. Bedienkraft von 5 N), sowie barrierefreie Gestaltung von Kantinen, Fluren, Treppen, Alarmierungseinrichtungen etc.. Arbeitgeber sind zudem nach SGB IX verpflichtet, schwerbehinderten Beschäftigten einen behindertengerechten Arbeitsplatz bereitzustellen und zu unterhalten. Dies schließt technische Arbeitshilfen und organisatorische Anpassungen ein und geht über reine Baumaßnahmen hinaus.
Es verlangt die ArbStättV also, dass sobald Menschen mit Behinderung beschäftigt sind oder absehbar beschäftigt werden, ihre Arbeitsumgebung individuell barrierefrei gestaltet oder angepasst wird. Für Betriebsgebäude, die Publikumsverkehr haben, ist damit idealerweise eine doppelte Barrierefreiheit umzusetzen – für Besucher*innen (nach Bauordnungsrecht) und für evtl. Beschäftigte mit Behinderung (nach Arbeitsschutzrecht).
Europäische Vorgaben: European Accessibility Act (EAA) / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Auf EU-Ebene setzt der European Accessibility Act (EAA) neue Maßstäbe, insbesondere für Produkte und Dienstleistungen im Binnenmarkt. Die Richtlinie (EU) 2019/882 wurde in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, das ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz verpflichtet viele private Unternehmen erstmals direkt zur Barrierefreiheit bestimmter Angebote. So müssen ab Juli 2025 unter anderem folgende Produkte barrierefrei gestaltet sein: z. B. Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, E-Book-Lesegeräte, Smartphones, Tablets, Computer-Hardware und Smart-TVs. Ebenso werden diverse Dienstleistungen barrierefrei gefordert, etwa Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen (z. B. Online-Banking und Geldautomaten), elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce) sowie Teile des Personenverkehrs (Ticketbuchungssysteme, Fahrkartenverkauf).
Für Betreiber von öffentlich zugänglichen Betriebsgebäuden bedeutet dies: Selbstbedienungsterminals im Kundenbereich (Geld-/Ticketautomaten, Check-in-Kioske etc.) müssen die Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen (z. B. Bedienung für Rollstuhlfahrer in erreichbarer Höhe, Sprachausgabe für Sehbehinderte, taktile Markierungen, leichter Sprachmodus). Bank- und Finanzdienstleister müssen sicherstellen, dass ihre Filialtechnik und Online-Angebote für alle nutzbar sind. Auch E-Commerce-Angebote von Unternehmen mit Publikumsverkehr (z. B. Online-Shops von Handelsfilialen) unterliegen diesen Pflichten. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Mio. € Jahresumsatz (Kleinstunternehmen) sind von den BFSG-Vorgaben im Dienstleistungsbereich ausgenommen, alle anderen müssen jedoch bei Neuentwicklung von Produkten/Dienstleistungen ab 2025 die neuen Standards einhalten. Der EAA ergänzt damit die bisherigen Bau- und Arbeitsrechtlichen Vorgaben um eine Marktperspektive: Barrierefreiheit wird Teil der Produkteigenschaften und Servicequalität. Für die praktische Umsetzung stehen harmonisierte technische Anforderungen bereit, und Verstöße können ab 2025 mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden (bzw. im Wettbewerbsrecht sanktioniert). Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den EAA-Anforderungen vertraut machen, um z. B. ihre Kundenterminals, Websites oder Verkaufsprozesse entsprechend zu gestalten.
Technische Normen und Richtlinien
Die DIN 18040-1 (Ausgabe 2010) ist die zentrale Planungsnorm für die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude. Sie beschreibt ausführlich die baulichen Anforderungen, damit Gebäude „vollständig zugänglich und nutzbar“ sind. Die Norm ist in vielen Bundesländern über Technische Baubestimmungen eingeführt und somit de facto verbindlich, wo die Bauordnung Barrierefreiheit vorschreibt.
Wichtige Inhalte der DIN 18040-1 sind u. a.:
Zugangswege und Eingänge: Müssen stufenlos erreichbar sein (Rampen max. 6 % Neigung oder Aufzüge/Hebebühnen bei größeren Höhenunterschieden). Eingangstüren müssen ausreichende lichte Breiten (mind. ~90 cm) aufweisen und schwellenlos bzw. mit max. 2 cm hoher Schwelle gestaltet sein. Türen sind leicht erkennbar und zu bedienen; Karusselltüren sind nur zulässig, wenn ein alternativer barrierefreier Zugang vorhanden ist.
Verkehrsflächen und Bewegungsräume: Flure, Foyers und Bewegungsflächen vor wichtigen Einrichtungen (z. B. Schaltern, Aufzügen) müssen großzügig bemessen sein, in der Regel mindestens 150 cm × 150 cm Freifläche zum Wenden eines Rollstuhls. Im Begegnungsfall sollen Verkehrswege mindestens 180 cm breit sein (ansonsten Ausweichbuchten einplanen). Bodenbeläge dürfen keine Stolperfallen bilden, müssen rutschhemmend sein (mind. R9 nach BGR 181 wird empfohlen) und glatt befahrbar (für Rollstühle und Rollatoren). Ausladende Bauteile (z. B. frei im Raum stehende Treppenläufe oder Exponate) müssen taktil und visuell abgesichert sein, damit keine Kollisionsgefahr besteht.
Treppen und Aufzüge: Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen beidseitige Handläufe haben und kontrastreich markierte Stufenkanten aufweisen. Zudem ist vor der ersten und nach der letzten Stufe ein taktiler Bodenindikator (Aufmerksamkeitsfeld) vorzusehen, damit sehbehinderte und blinde Personen den Treppenanfang/-ende spüren. Die nutzbare Mindestbreite von Treppenläufen soll großzügig sein (DIN empfiehlt >= 120 cm). Wo ein Aufzug vorgeschrieben ist (bei mehrgeschossigen öffentlichen Gebäuden praktisch immer), muss dieser genügend Platz für Rollstühle bieten (Kabinenmindestsmaß meist 110×140 cm), mit taktilem und Braille-Bedienpanel, akustischer und visueller Anzeige der Stockwerke und Notruf, der auch für gehörlose Personen nutzbar ist (z. B. optisches Signal oder Textdisplay). Türen von Aufzügen und Notausgängen dürfen sich im Gefahrenfall automatisch öffnen und müssen immer barrierefrei zugänglich sein (kein Versperren durch Stufen davor, ausreichende Bewegungsfläche davor).
Sanitärräume: Je Sanitäranlage (Toilettengruppe) ist mindestens eine barrierefreie Toilette erforderlich. Diese muss so angeordnet sein, dass sie von allen Geschlechtern erreichbar ist (oft als Unisex-WC ausgewiesen) und die nötigen Freiräume bietet: 150×150 cm Bewegungsfläche vor WC und Waschtisch, beidseitig neben dem WC je mindestens 90 cm breite und 70 cm tiefe Freiflächen zum seitlichen Umsetzen. WC-Becken in 46–48 cm Sitzhöhe mit stabilen beidseitigen Klappgriffen sind vorgeschrieben. Waschtische müssen unterfahrbar (mind. 55 cm tief) und in max. 80 cm Höhe angebracht sein. Armaturen sind als Einhebelmischer oder berührungsfrei mit Verbrühschutz auszuführen. Spiegel, Trockner, Notruf etc. müssen in Sitz- und Stehposition einseh- bzw. bedienbar sein. Drehflügeltüren dürfen aus Sicherheitsgründen nicht nach innen in barrierefreie Sanitärräume aufschlagen (damit im Notfall Helfer die Tür aufbekommen).
Stellplätze und Wege im Außenbereich: Zu einem öffentlich zugänglichen Gebäude gehören oft Parkplätze oder Außenanlagen. DIN 18040-1 fordert, dass Behindertenparkplätze extra breit (mind. 350 cm) gekennzeichnet sind und nahe am barrierefreien Eingang liegen. Außenwege vom Parkplatz oder ÖPNV-Haltestelle zum Eingang müssen stufenlos, ausreichend breit und befestigt sein. Querungen an Straßen sollten Bordsteinabsenkungen (max. 3 cm Höhe mit flacher Auframpung) haben. Bei Überhängen (Äste, Schilder) ist eine freie Durchgangshöhe von 2,20 m erforderlich, damit keine Kopfgefährdung besteht. Wichtig sind auch taktile Elemente im Außenraum: z. B. Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfelder für Blinde nach DIN 32984 (Bodenindikatoren), die jedoch hier nur erwähnt seien.
DIN 18040-1 deckt noch viele weitere Details ab (z. B. Anforderungen an Beleuchtung, Beschilderung, Notrufanlagen, Bedienelemente, akustische Umfeldbedingungen). Sie gilt als anerkannter Standard, an dem sich Planer orientieren und den die Bauaufsichten typischerweise einfordern. Auch für nicht öffentlich zugängliche Arbeitsstätten kann sie als Orientierung dienen, obwohl dafür primär die ASR V3a.2 greift.
DIN 32975: Visuelle Kontraste in öffentlichen Räumen
Die DIN 32975 befasst sich speziell mit der Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung. Sie soll die Sicherheit, Orientierung und Mobilität für Menschen mit Sehbehinderungen verbessern. Die Norm legt Mindestanforderungen an Leuchtdichte-Kontraste fest, definiert empfohlene Beleuchtungsstärken und Mindestgrößen für Schrift und Symbole. So verlangt DIN 32975 z. B., dass Bedienelemente an Notruf- und Hilfseinrichtungen kontrastreich markiert sind – in der Praxis wird oft ein Kontrastwert von mindestens 0,7 empfohlen. Informationen (Schilder, Anzeigen) sollen zudem möglichst in zwei Sinnen erfassbar sein, etwa visuell und taktil oder visuell und akustisch. Beispiele: Türnummern, Aufzugstasten oder Raumschilder sollten erhaben geprägt oder in Brailleschrift vorhanden sein und sich deutlich vom Hintergrund abheben. Handläufe an Treppen können am Anfang/Ende taktile Beschriftungen (Stockwerknummern in Braille) tragen, um Blinden die Orientierung zu erleichtern – eine empfehlenswerte Maßnahme, die in manchen Normen (z. B. DIN 32975 und DIN 18040-1 Anhang) genannt ist. Auch Warnmarkierungen auf großen Glasflächen (z. B. Glastüren oder Trennwände) fallen unter die Kontrastanforderungen: diese Flächen müssen in Augenhöhe und in Bodennähe mit kontrastierenden Streifen oder Markierungen versehen sein, damit sie von sehbehinderten Personen erkannt werden und nicht versehentlich dagegen gestoßen wird. Die DIN 32975 ist zwar (wie die meisten DIN-Normen) privatwirtschaftlich und nicht direkt rechtlich bindend, wird aber häufig als Stand der Technik herangezogen – insbesondere wenn es um Details der kontrastreichen Gestaltung von Leitsystemen, Beschilderungen oder Bedienelementen geht. In Kombination mit dem Zwei-Sinne-Prinzip (Information nach Möglichkeit immer visuell und taktil/akustisch anbieten) bietet DIN 32975 eine wichtige Planungsgrundlage, um z. B. Leit- und Orientierungssysteme für Gebäude zu gestalten. Für Betriebsgebäude mit Publikumsverkehr bedeutet dies in der Praxis: Farbliche Kontraste zwischen Wänden und Böden, Türen und Wänden, Treppenstufen und Podesten, Sanitärobjekten und Hintergründen etc. sind so zu wählen, dass Menschen mit Sehbehinderung sie gut unterscheiden können. Ebenso sollten wichtige Informationen (Notausgangsschilder, Fluchtwegepläne, Raumbezeichnungen) in kontrastreicher Gestaltung und gut beleuchtet angebracht sein.
Maßnahmen zur Barrierefreiheit – nach Nutzergruppen
Im Folgenden werden bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit vorgestellt. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Nutzergruppe – was einem Rollstuhlnutzenden hilft, ist nicht unbedingt ausreichend für eine blinde Person oder eine Person mit kognitiven Einschränkungen. Daher werden die Maßnahmen hier nach Personengruppen gegliedert. Innerhalb jeder Gruppe wird zudem zwischen verpflichtenden Mindestanforderungen (gesetzlich oder normativ vorgeschrieben) und empfehlenswerten zusätzlichen Maßnahmen differenziert. Dies soll Planern und Verantwortlichen eine Richtschnur bieten, was unbedingt umzusetzen ist und was darüber hinaus die Zugänglichkeit weiter verbessert. Bei den Beispielen wird sowohl auf bauliche Aspekte (Gebäude, Ausstattung) als auch auf technische Hilfen und organisatorische Vorkehrungen eingegangen.
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung (Rollstuhlnutzende, Gehbehinderte, Kleinwüchsige)
Anforderungen: Diese Gruppe benötigt stufenlose Zugänglichkeit und ausreichend Platz zum Bewegen und Manövrieren. Wichtig sind auch Hilfen bei der Überwindung von Höhenunterschieden, ergonomisch erreichbare Einrichtungen sowie Vorkehrungen, dass Notausgänge und Rettungswege für sie nutzbar sind.
Pflicht: Stufenloser Eingang und Wege – mindestens ein Hauptzugang zum Gebäude muss ohne Stufen oder Schwellen erreichbar sein (Rampe ≤ 6 % Steigung oder Aufzug). Türbreiten sind so auszulegen, dass Rollstühle hindurchpassen (gängiger Standard mindestens 90 cm lichte Breite). Schwellen über 2 cm sind unzulässig oder müssen mit Rampen/Abschrägungen ausgeglichen werden. Eingangstüren und wichtige Innentüren müssen mit geringem Kraftaufwand geöffnet werden können; ggf. sind automatische Türantriebe oder E-Öffner vorzusehen. Der Einsatz von Türschließern darf keine unüberwindbare Barriere darstellen – z. B. Türschließer mit einstellbarer Schließverzögerung oder -kraft verwenden (Empfehlung aus der Praxis). Karusselltüren dürfen Mobilitätseingeschränkte nicht ausschließen: neben jeder manuellen Karusselltür muss eine alternative Drehflügel- oder Schiebetür vorhanden sein, die mit Rollstuhl oder Rollator passierbar ist. In Fluren und vor wichtigen Räumen sind Bewegungsflächen von 1,50 × 1,50 m freizuhalten, damit Rollstühle wenden können. Aufzüge sind verpflichtend, wenn das Gebäude mehr als ein Vollgeschoss hat, das für Besucher zugänglich ist (Ausnahme: geringe Niveauunterschiede können mit Rampen/Hebeliften überbrückt werden, sofern zumutbar). Mindestens eine barrierefreie Toilette ist vorzuhalten, wie oben beschrieben, da dies in öffentlichen Gebäuden zwingend gefordert ist. Auch barrierefreie Parkplätze (bei eigenen Parkflächen) sind Pflicht: i. d. R. mindestens 1 Stellplatz, ab bestimmten Größen 1 pro 20 Stellplätze, mit entsprechender Kennzeichnung.
Empfehlung: Mehrere barrierefreie Plätze/Arbeitsplätze einplanen: Es wird empfohlen, z. B. in Büroräumen etwa 2 % der Arbeitsplätze rollstuhlgerecht auszulegen (größere Flächen, höhenverstellbare Tische usw.), selbst wenn aktuell keine Rollstuhlfahrer beschäftigt sind – so ist man für zukünftige Mitarbeiter oder Besucher vorbereitet. Höhenverstellbare Einrichtungen sind sinnvoll: z. B. elektrisch verstellbare Schalterhöhen an Informationsschaltern oder Rezeptionen, höhenverstellbare Schreibtische für Mitarbeiter mit Mobilitätseinschränkung, oder zumindest ein Teil der Tresen/Bedienpunkte auf 85 cm Höhe für Rollstuhlfahrer. Mobile Rampen oder Hublifte bereithalten: Wo baulich keine feste Rampe machbar ist (z. B. im Bestandsbau mit einzelnen Stufen), sollte eine mobile Rampe vorhanden sein und Personal geschult sein, diese bei Bedarf einzusetzen. Türen länger offen halten: Türschließmechanismen können so eingestellt werden, dass die Tür etwas länger offen bleibt, damit jemand mit Rollator/Rollstuhl stressfrei passieren kann. Außerdem sollten Türdrücker und Griffe ergonomisch geformt sein (keine runden Knäufe) und möglichst auf ca. 85 cm Höhe (Standard) angebracht sein, damit auch Kleinwüchsige und Rollstuhlnutzer sie erreichen. Rutschhemmende Böden: Insbesondere bei Eingängen (die z. B. bei Regen glatt werden könnten) oder Rampenbelägen sollten Materialien mit höherer Rutschhemmung (Klasse R10 oder R11) eingesetzt werden, um Sicherheit für Gehbehinderte zu erhöhen. Markierung von Hindernissen auf Bodenhöhe: Mobile Gegenstände (wie Pflanzkübel, Aufsteller) am Rand von Wegen sollten vermieden oder kontrastiert werden, um Stolperfallen auszuschließen.
Organisatorisch: Assistenzdienste: Es sollte geregelt sein, wie mobilitätseingeschränkten Besucherinnen bei Bedarf geholfen wird – z. B. ein Empfangsservice, der auf Anforderung beim Öffnen schwerer Türen hilft oder Begleitung anbietet. Flucht- und Evakuierungskonzepte müssen besondere Lösungen für Rollstuhlnutzer vorsehen (z. B. gekennzeichnete Rettungsbereiche in Treppenhäusern, Evakuierungsstühle und geschultes Personal, das bei einer Evakuierung hilft). Winterdienst:* Im Außenbereich ist darauf zu achten, dass Wege auch bei Schnee/Eis für Rollstühle und Gehhilfen nutzbar bleiben – also Räum- und Streupflichten barrierebewusst erfüllen (glatte Flächen vermeiden, notfalls alternative Zugänge). Intern kann ein kurzer schriftlicher Plan sinnvoll sein, wer z. B. im Alarmfall welchen Mitarbeiter mitnimmt oder wo die Evakuierungshilfe bereitsteht.
Praxisbeispiel
(Praxisbeispiel: Ein Firmenkundenzentrum hat am Eingang drei Stufen. Gesetzlich muss hier ein stufenloser Zugang geschaffen werden – das Unternehmen entscheidet sich für eine Rampe an der Seite. Zusätzlich installiert es eine automatische Tür, die per Bewegungsmelder öffnet. Für Rollstuhlfahrer im Beratungsgespräch wurden zwei Beratungsinseln mit abgesenkter Tischhöhe eingerichtet. Im Notfall steht ein Evakuierungsstuhl im Treppenhaus bereit, und das Personal wurde geschult, wie dieser zu bedienen ist.)*
Anforderungen
Für sehbehinderte und blinde Menschen ist Orientierung das zentrale Thema: Informationen müssen über andere Sinne zugänglich sein (Tasten, Hören), und visuelle Elemente sind so zu gestalten, dass sie mit eingeschränktem Sehvermögen wahrnehmbar sind. Sicherheitsrisiken (Stolperstellen, überhängende Hindernisse) müssen klar erkennbar oder spürbar gemacht werden.
Pflicht: Kontraste und Markierungen: Baurechtlich vorgeschrieben (über DIN 18040-1 bzw. Technische Baubestimmungen) ist z. B., dass Treppenstufen kontrastierend markiert sein müssen (eine farblich deutlich abgesetzte Kante an Tritt- und Setzstufe). Große Glasflächen (Eingangstüren, Glastrennwände) sind in Augenhöhe und in Bodennähe mit Kontraststreifen oder -markierungen zu versehen, damit sie als Hindernis erkennbar sind – dies ist Teil der technischen Baubestimmungen vieler Länder und in Normen verankert. Weiterhin müssen Sicherheits- und Warnhinweise visuell und taktil/akustisch verfügbar sein: z. B. Taktile Bodenindikatoren vor Treppen (Noppenfeld) sind Pflichtprogramm im öffentlichen Bau. Notausgangs- und Gefahrenschilder müssen gut beleuchtet und mit ausreichend großem Piktogramm/Text angebracht sein, damit Sehbehinderte sie erkennen (die ArbStättV fordert hier Berücksichtigung der Belange Sehbehinderter bei Kennzeichnungen). Beleuchtung: In Arbeitsstätten müssen Verkehrswege und Arbeitsbereiche ausreichend beleuchtet sein; für Sehbehinderte wird in ASR empfohlen, höhere Beleuchtungsstärken bereitzustellen, z. B. individuell anpassbare Schreibtischleuchten. Bedienelemente (z. B. Lichtschalter, Aufzugsknöpfe, Alarmknöpfe) müssen taktil erfassbar und i. d. R. auch mit Brailleschrift oder tastbarer Reliefschrift versehen sein. Normativ unzulässig sind z. B. rein auf Sensor-Touch beruhende Schalter ohne haptische Kennung für blinde Beschäftigte. Orientierungssystem: In öffentlichen Gebäuden sind häufig taktile Lagepläne und Beschriftungen vorgeschrieben (z. B. ein tastbares Übersichtsmodell im Foyer, oder Brailleschilder an Türen) – zumindest fordern Behindertenverbände dies als Standard, und in einigen Bereichen (z. B. Behörden in einigen Bundesländern) ist es verbindlich. Gefahrenstellen wie z. B. offene Fensterflügel, niedrige Durchgänge etc. müssen entschärft oder markiert sein – in Arbeitsstätten verlangt ASR V3a.2 etwa, dass geöffnete Fensterflügel nicht in Verkehrswege ragen dürfen oder abgesichert werden.
Empfehlung: Zwei-Sinne-Prinzip umsetzen: Informationen sollten immer auf mindestens zwei Wahrnehmungswegen angeboten werden (visuell, akustisch, taktil). Beispiele: Aufzüge kündigen das Erreichen eines Stockwerks akustisch an (Sprachausgabe: "1. Stock"), taktil durch erfühlbare Stockwerksnummern an der Tür oder Handlauf und visuell auf einem Display. Wegweiser im Gebäude könnten taktil ertastbar sein (Reliefschrift und Pfeile auf Schildern). Leitsysteme: Empfehlenswert ist ein Boden-Leitsystem für Blinde, insbesondere in komplexen Gebäuden: z. B. ein taktiler Leitstreifen vom Eingang zur Infotheke oder zu Aufzügen. Solche Bodenindikatoren (nach DIN 32984) helfen Blinden, den Weg mit dem Langstock zu finden. Kontrastreicher Ausbau: Wände und Böden sollten in deutlich unterschiedlichen Helligkeiten gestaltet sein, ebenso Türen vs. Wände, damit Konturen besser sichtbar sind – dies geht über Mindestanforderungen hinaus, verbessert aber die Orientierung enorm. Erhöhte Beleuchtbarkeit: Installieren Sie dimmbare Lichtquellen oder zusätzliche Spot-Beleuchtung an wichtigen Punkten, die bei Bedarf von Sehbehinderten genutzt werden können (z. B. Arbeitsplatzleuchten). Taktile Beschriftungen auch bei Bedienelementen: Obwohl nicht immer Pflicht, ist es sehr hilfreich, wenn z. B. Lichtschalter, Thermostate oder Kaffeemaschinen in Gemeinschaftsbereichen mit einfachen taktilen Markierungen (z. B. erhöhter Punkt für "Ein") versehen werden. Für farblich markierte Elemente (z. B. farbcodierte Leitungen oder Zonen) sollte immer auch eine taktile oder Beschriftungs-Alternative vorhanden sein, da blinde Menschen Farben nicht wahrnehmen.
Organisatorisch: Schulung von Personal: Mitarbeiter, insbesondere am Empfang oder Sicherheitsdienst, sollten im Umgang mit blinden/sehbehinderten Besucherinnen geschult sein – z. B. Begleitung anbieten, Beschreibungen geben ("rechts von Ihnen ist eine Treppe, ich führe Sie zum Aufzug"). Assistenz durch Technik: Erwägen Sie den Einsatz von Apps oder elektronischen Leitsystemen (sog. indoor navigation apps für Sehbehinderte), die per Smartphone Orientierung bieten. Dokumente in Braille oder Großdruck: Wichtige Informationen (z. B. Sicherheitsanweisungen, Vertragsunterlagen in einer Bank) sollten auf Wunsch in Brailleschrift oder zumindest als barrierefreie digitale Version zur Verfügung gestellt werden. Feedback einholen:* Es ist sinnvoll, blinde oder sehbehinderte Personen (z. B. aus dem Kollegenkreis oder Beratungsstellen) durch das Gebäude gehen zu lassen und Rückmeldung zu Barrieren einzuholen – oft ergeben sich so einfache Verbesserungen (z. B. zusätzliche Markierung an einer kaum sichtbaren Glastür).
Praxisbeispiel
(Praxisbeispiel: Ein Versicherungszentrum installiert an der Eingangstür einen taktil markierten Klingelknopf, den blinde Kunden leicht ertasten können. Im Foyer ist ein tastbares Bodenleitsystem eingelassen, das direkt zum Informationsschalter führt. Die Beschilderung der Räume ist groß gedruckt und kontrastreich, zusätzlich stehen an den wichtigsten Türen Brailleschilder. Die Notfallalarmierung wurde ergänzt: Zur akustischen Sirene blinken jetzt zugleich Flash-Lights in jedem Flur, damit auch Schwerhörige und zugleich die Orientierung für Sehbehinderte verbessert wird. Einige Mitarbeiter haben eine Schulung besucht, wie man als Begleitperson für Blinde agiert, und eine sehbehinderte Kundin im Beirat gab Hinweise zur besseren Beleuchtung in den Büros.)*
Anforderungen
Personen mit eingeschränktem Hörvermögen benötigen visuelle oder vibrotaktile Signale als Ersatz für akustische Informationen. Wichtig sind eine gute Akustik (für Hörgeräteträger), visuelle Alarmierungssysteme und Möglichkeiten zur klaren Kommunikation (z. B. in Schrift oder Gebärdensprache).
Pflicht: Alarmierung: In Arbeitsstätten und öffentlichen Gebäuden muss die Evakuierungsalarmierung auch für Hörbehinderte wahrnehmbar sein. Daher sind z. B. optische Signalgeber (Blitzlichter) vorgeschrieben, etwa in Sanitär- und Umkleideräumen, in denen man akustische Alarme eventuell nicht hört. Viele Landesbauordnungen bzw. Sonderbauvorschriften verlangen visuelle Alarmierung in größeren Versammlungsstätten. Beschallungsanlagen und Akustik: Induktive Höranlagen (Induktionsschleifen) sind zwar nicht in jedem Gebäude Pflicht, aber z. B. bei Versammlungsräumen > 100 Plätze nach Versammlungsstättenverordnung vorgeschrieben. An Schaltern mit Publikumsverkehr (z. B. Bürgerämter) fordern einige Richtlinien induktive Hörsysteme, damit Hörgeräteträger störungsfrei mit dem Personal sprechen können. Raumakustik: Nach Arbeitsstätten-Regeln soll in Büros oder Besprechungsräumen, wo hörbehinderte Beschäftigte arbeiten, auf gute Akustik geachtet werden (Nachhallzeit reduzieren durch schallabsorbierende Materialien), damit sie dem Gespräch besser folgen können. Videotechnik für Kommunikation: Ist ein gehörloser Mitarbeiter beschäftigt, muss der Arbeitgeber gemäß Kommunikationshilfenverordnung die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern für wichtige Meetings ermöglichen – zumindest im öffentlichen Sektor ist das Pflicht (BGG § 9 und § 11 regeln Ansprüche auf Gebärdensprache und Leichte Sprache in Verwaltungsverfahren). Für Publikumsbereiche heißt das: Wenn ein Gehörloser z. B. einen Behördenservice in Anspruch nimmt, muss eine barrierefreie Kommunikation ermöglicht werden (Dolmetscher oder Video-Remote-Dolmetschen). Zwar nicht in jedem Kontext gesetzlich explizit benannt, aber aus Gleichstellungsgesetzen ableitbar.
Empfehlung: Induktionsschleifen an Servicepunkten: Auch wenn nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist es sehr hilfreich, an Empfangstheken, Vortragsräumen oder Konferenzsälen induktive Höranlagen zu installieren. Diese übertragen das gesprochene Wort direkt ins Hörgerät (Tele-Schaltung) und reduzieren Nebengeräusche. Untertitel und Gebärdensprache: Bei Videopräsentationen oder Informationsfilmen, die in Wartebereichen laufen, sollten Untertitel eingeblendet sein. Falls ein Unternehmen regelmäßig Veranstaltungen für Kunden durchführt, ist die Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers ein Zeichen von Inklusion (und in manchen Fällen gefördert durch Integrationsämter). Schriftliche Kommunikation: In lauten Umgebungen (oder wenn keine gemeinsame Sprache gefunden wird) helfen schriftliche Kommunikationstools – z. B. ein einfaches Schreibpad am Empfang, auf dem man einem gehörlosen Besucher Hinweise aufschreibt. Akustikoptimierung: Teppiche, Deckensegel, Vorhänge – alle Mittel, die den Hall reduzieren, kommen Hörgeräteträgern zugute, da weniger Störschall entsteht. Eine investive Empfehlung ist das Prüfen der Raumakustik nach DIN 18041 und Nachrüstung von Absorbern. Visuelle Hinweise bei Durchsagen: In Gebäuden mit Lautsprecher-Durchsagen (z. B. Bahnhöfe, große Kaufhäuser) sollten wichtige Mitteilungen parallel auf Anzeigen laufen – in einem Betriebsgebäude kann das z. B. bedeuten, dass man bei einer Evakuierungsdurchsage am Empfang auch Lauftextanzeigen in Fluren hat oder eine Nachricht über das interne Nachrichtensystem. Tipp: Eine einfache Lösung sind Pager oder Vibrationsmelder für gehörlose Mitarbeitende: Im Alarmfall bekommt die Person ein Vibrationssignal (es gibt Funkempfänger, die Vibrationskissen oder Pager auslösen).
Organisatorisch: Notfallpläne individualisieren: Wenn bekannt ist, dass z. B. ein Mitarbeiter taub ist, sollte im Alarmplan festgelegt sein, wer diese Person im Notfall informiert und evakuiert (denn akustische Alarme hört sie nicht). In manchen Firmen werden Kollegen als "Alarm-Paten" definiert. Gebärdensprachkompetenz im Team: Es ist empfehlenswert (wenn auch nicht Pflicht), einige Mitarbeiter im einfachen Umgang mit Gebärdensprache zu schulen oder zumindest im Fingeralphabet, um einfache Kommunikation zu erleichtern. Awareness schaffen: Kollegen sollten wissen, dass sie z. B. in Besprechungen mit hörbehinderten Teilnehmern deutlich sprechen, sich dem Betroffenen zuwenden und nicht mehrere durcheinander reden. Das mag selbstverständlich klingen, muss aber oft aktiv in Erinnerung gerufen werden. Technische Hilfen bereitstellen: Für interne Meetings kann man FM-Anlagen oder Konferenzmikrofone anschaffen, die man an Hörgeschädigte ausleiht, damit diese besser verstehen. Alternativ Video-Calls auch bei Präsenz nutzen, damit Untertitelungs-Tools (wie Teams mit Live Captions) mitlaufen können.
Praxisbeispiel
(Praxisbeispiel: Eine Filiale mit Schalterbetrieb hat an jedem Schalter eine kleine Induktionsschleifen-Matte installiert; ein Aufkleber mit dem Ohr-Symbol zeigt Hörgeräteträgern, dass sie das nutzen können. Das Alarmsystem wurde erweitert, sodass im Alarmfall nicht nur Sirenen ertönen, sondern in jedem Raum Blitzleuchten blinken und Mitarbeiter per SMS informiert werden. In der Firmenzentrale wurde ein Awareness-Workshop zum Thema "inklusive Kommunikation" durchgeführt, in dem u. a. vermittelt wurde, wie man mit gehörlosen Kunden schreibt und welche Apps es gibt (z. B. Spracherkennungsapps auf Tablets).)*
Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen (Lernbehinderung, Demenz, psychische Beeinträchtigung)- Anforderungen
Diese sehr heterogene Gruppe profitiert von Übersichtlichkeit, einfacher Orientierung, leichter Verständlichkeit und reizarmen Rückzugsmöglichkeiten. Barrierefreiheit in diesem Kontext heißt vor allem: komplexe Informationen vereinfachen, Stress und Verwirrung vermeiden.
Pflicht: Gesetzlich gibt es hier weniger klar umrissene Einzelvorgaben, aber z. B. fordert das BGG, dass Informationen auch in Leichter Sprache angeboten werden sollen (für Bundesbehörden gibt es hierzu Verpflichtungen). In öffentlich zugänglichen Bereichen kann man dies so interpretieren, dass z. B. Sicherheits- und Hinweisschilder eindeutig und symbolbasiert sein müssen – Piktogramme (z. B. das Rollstuhl- oder Aufzugssymbol) sind international verständlich und werden normativ auch gefordert, wo anwendbar. Flucht- und Rettungspläne sollten übersichtlich gestaltet sein; nach ArbStättV sind Arbeitgeber verpflichtet, solche Pläne auszuhängen und dabei könnten sie z. B. mit farbcodierten Routen oder einfachen Symbolen gestaltet werden, was auch kognitiv beeinträchtigten Personen hilft. Manche Landesgleichstellungsgesetze fordern im Verwaltungsbereich ausdrücklich Einfache/Leichte Sprache für Publikumsinformationen – übertragen auf Unternehmen mit Publikumsverkehr kann das als guter Standard angesehen werden.
Empfehlung: Klare Beschilderung und Leitsystem: Verwenden Sie leicht verständliche Piktogramme (z. B. WC, Ausgang, Kasse) und ergänzen Sie Texte in einfacher Sprache. Anstatt langer Texte lieber kurze, prägnante Hinweise geben. Beispiel: Nicht "Zutritt für Unbefugte verboten" sondern ein rotes Stop-Schild und "Kein Zutritt". Farbgebung zur Orientierung: Man kann verschiedenen Etagen oder Bereichen Farben oder Symbole zuordnen (z. B. roter Bereich = Erdgeschoss, blauer Bereich = 1. Stock), damit auch jemand mit eingeschränktem Kurzzeitgedächtnis sich merken kann, wo er hin muss. Ruhige, übersichtliche Gestaltung: Verzichten Sie auf visuelle Reizüberflutung in der Architektur (z. B. allzu viele Schilder, blinkende Displays) – eine klare, sich wiederholende Gestaltung hilft allen Nutzern, insbesondere Personen mit kognitiven Schwierigkeiten. Persönliche Begleitung anbieten: Menschen mit Autismus oder psychischen Erkrankungen fühlen sich ggf. in unbekannten Umgebungen unwohl – ein gut geschulter Empfang, der auf Wunsch jemanden zum Ziel begleitet oder in einen separaten Wartebereich führt, kann hier viel bewirken. Rückzugsräume: Wenn möglich, richten Sie einen kleinen Ruheraum oder eine ruhige Ecke ein, wo sich jemand zurückziehen kann, falls z. B. eine Reizüberflutung (Lärm, Hektik) zu Stress führt. Dies ist kein Muss, aber ein fortschrittliches Angebot, das einige moderne Betriebe schon umsetzen (sogenannte Silent Rooms). Einfache Bedienkonzepte: Automaten oder Terminals im Gebäude (z. B. Ticketautomat im Foyer) sollten möglichst intuitiv und simpel gestaltet sein – große Buttons, klare Anweisungen, vielleicht die Option "leichte Sprache" anwählbar auf dem Startbildschirm. Anleitungen und Hinweise mit Bildern: Wo es geht, arbeiten Sie mit Bildanleitungen. Z. B. ein Aushang "So bedienen Sie den Schließfachschrank" mit Schritt-für-Schritt-Fotos könnte hilfreich sein.
Organisatorisch: Mitarbeiter Sensibilisierung: Das Personal sollte im Umgang mit Menschen mit Lernschwierigkeiten oder psychischen Auffälligkeiten geschult oder zumindest sensibilisiert sein – Stichwort: geduldige, klare Kommunikation, keine komplizierten Fachbegriffe verwenden, notfalls schriftlich oder zeichnerisch erklären. Notfallkommunikation: Überlegen Sie, wie Sie im Evakuierungsfall jemanden, der vielleicht in Panik gerät oder Anweisungen nicht versteht, unterstützen – eventuell durch Zuordnung eines Verantwortlichen pro Gruppe, der ruhig Menschen aus dem Gebäude führt. Einfacher Serviceablauf: Strukturieren Sie Abläufe (z. B. Warteschlangensystem, Aufrufsystem) so einfach und transparent wie möglich. Komplizierte Nummernsysteme oder häufig wechselnde Zuständigkeiten können kognitiv beeinträchtigte Personen verwirren – stattdessen klare Abläufe mit Mitarbeitern, die zur Not persönlich Hilfestellung geben. Informationsmaterial: Halten Sie Broschüren/Flyer in Leichter Sprache bereit, die Ihre Dienstleistungen erklären. Aktion Mensch und andere Organisationen bieten Unterstützung bei der Erstellung solcher Materialien.
Praxisbeispiel
(Praxisbeispiel: Ein großes Rathaus hat festgestellt, dass viele Bürger mit Formularen und Wegen kämpften. Nun wurden die Wegweiser farbcodiert (jedes Amt hat eine Farbe und ein Symbol – z. B. grüner Wegweiser mit Haus-Symbol für Wohnungsamt). Zudem liegen jetzt Flyer in Leichter Sprache aus, die erklären, welche Dokumente man mitbringen muss, um einen Ausweis zu beantragen. In der Wartezone gibt es einen ruhigen Bereich mit weniger Beleuchtung und Geräuschdämpfung, wo sich gestresste Besucher beruhigen können. Das Personal am Info-Schalter wurde geschult, komplexe Sachverhalte in einfachen Worten zu erklären und bei Bedarf einfach zum Zielort mitzugehen.)*