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Sichere Bereiche/gesicherte Sammel- oder Zwischenlösung

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Sichere Bereiche und gesicherte Sammel- und Zwischenlösungen für barrierefreie Evakuierung in betrieblichen Gebäuden

Das Regelungssystem arbeitet mit den funktionalen Begriffen Fluchtweg, gesicherter Bereich, Sammelstelle und – in der arbeitsstättenrechtlichen Barrierefreiheitsregel – dem kurzzeitigen Zwischenaufenthalt in gesicherten Bereichen, insbesondere in Treppenräumen. Die richtige Lösung ergibt aus einer Kombination aus Gefährdungsbeurteilung, Brandschutzkonzept, Landesbaurecht und Barrierefreiheitsanforderungen.

Technisch und baulich sind die wichtigsten belastbaren Mindestanforderungen klar: barrierefreie Fluchtwege mit mindestens 1,00 m lichter Breite in Fluchtrichtung ohne Begegnung, 1,50 m bei Begegnung, Türen mit mindestens 0,90 m lichter Durchgangsbreite, Schwellen möglichst 0 mm, nur technisch unabdingbar bis 20 mm mit Schräge, Bedienkräfte an Türen im arbeitsstättenrechtlichen Barrierefreiheitskontext regelmäßig maximal 25 N bzw. 2,5 Nm, Schrägrampen in Fluchtwegen maximal 6 %, Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege mindestens 1 lx für mindestens 30 Minuten, Kennzeichnung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip und – bei Bedarf – optische oder dynamisch-akustische Leitsysteme.

Gesicherte Bereiche für Evakuierung

Begriffe und funktionale Einordnung

Ein gesicherter Bereich ist im Sinne der DGUV ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als Beispiele nennt die DGUV benachbarte Brandabschnitte, notwendige Treppenräume oder Ausgänge ins Freie. Arbeitsstättenrechtlich ist der gesicherte Bereich außerdem Endpunkt von Haupt- oder Nebenfluchtwegen, wenn der Weg nicht direkt ins Freie führt.

Eine Sammelstelle ist dagegen der vom Arbeitgeber festgelegte sichere Ort für Personen nach der Evakuierung. Sie kann innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes liegen, muss schnell und sicher erreichbar sein und darf Rettungs- und Feuerwehrwege nicht einschränken. Nach ASR A2.3 kann für die Bemessung als Orientierungswert mit 2 Personen pro m² gerechnet werden; die Fläche muss sicher begehbar sein, außerhalb des Wirkbereichs der Gefahr liegen und so lange verfügbar bleiben, wie Personen auf sie angewiesen sind.

Der größte normative Leerraum betrifft interne Schutz- und Wartebereiche: Für einen „gesicherten Bereich“ oder einen „Zwischenaufenthaltsbereich“ in einem Treppenraum gibt es in den hier ausgewerteten bundesweiten Primärquellen keine bundeseinheitlich festgelegte Mindestfläche. Die harte Grenze lautet nur: Wenn dort ein Zwischenaufenthalt zu erwarten ist, darf die Mindestbreite des Fluchtwegs nicht eingeschränkt werden. Alles Weitere – Lage, Größe, Rauchfreiheit, Kommunikationsniveau, Rettungsorganisation – muss objektspezifisch im Brandschutz- und Evakuierungskonzept festgelegt und nachgewiesen werden. Wo Details fehlen, ist der Stand daher unbestimmt.

Ein Evakuierungsaufzug bietet den höchsten Grad an Barrierefreiheit, weil er die Selbstrettung oder zumindest eine weitgehend selbstbestimmte Evakuierung unterstützt. Er ist aber kein gewöhnlicher Personenaufzug. Nach ASR A2.3 sind Aufzüge im Fluchtweg grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ihre Eignung für Flucht und Rettung – insbesondere für Menschen mit Behinderungen – wird nachgewiesen und dokumentiert. Fachlich relevant sind dafür heute insbesondere DIN EN 81-76 für die Evakuierung von Menschen mit Behinderungen mit Hilfe von Aufzügen, DIN EN 81-70 für die Zugänglichkeit, DIN EN 81-72 für Feuerwehraufzüge und DIN EN 81-73 für das Brandfallverhalten. Ein barrierefreier Personenaufzug nach DIN EN 81-70 ist also nicht automatisch ein Evakuierungsaufzug; ein Feuerwehraufzug ist ebenfalls nicht ohne Weiteres ein Evakuierungsaufzug für den allgemeinen Nutzerbetrieb.

Der Ausdruck „gesicherte Zwischenlösung“ ist als Rechtsbegriff nicht sauber normiert. Fachlich sinnvoll ist er nur als Oberbegriff für Maßnahmen, die zwischen vollständiger barrierefreier Selbstrettung und reiner Fremdrettung liegen. Typische Varianten sind ein geschützter Zwischenaufenthalt im Treppenraum oder in einem benachbarten Brandabschnitt, ergänzt durch Notruf, Alarmierung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip und eingeübte Assistenz. Diese Variante ist vor allem im Bestand relevant, wenn ein durchgehend barrierefreier Fluchtweg oder ein Evakuierungsaufzug nicht kurzfristig realisierbar ist. Sie bleibt aber eine kompensierende Lösung und muss gleichwertige Sicherheit nachweisen.

Die funktionale Rangfolge ist daher planerisch sinnvollerweise: direkte barrierefreie Flucht ins Freie vor horizontaler Evakuierung in einen gesicherten Bereich vor organisatorisch abgesicherter Zwischenlösung. Ein Evakuierungsaufzug ist keine Notbehelfslösung, sondern eine hochwertige technische Lösung, die – bei korrekter brandschutztechnischer und organisatorischer Einbindung – den höchsten Barrierefreiheitsgrad erreicht.

Rechts- und Normenrahmen

Für betriebliche Gebäude ist die Rechtslage mehrschichtig: Das Arbeitsstättenrecht regelt die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb; das Bauordnungsrecht der Länder regelt die bauliche Grundstruktur und den vorbeugenden Brandschutz. Die Musterbauordnung und die MVV TB sind nur Modellrecht bzw. Musterregelwerk; verbindlich werden sie erst durch Übernahme in das jeweilige Landesrecht. Für öffentlich zugängliche Teile und Sonderbauten greifen baurechtliche Barrierefreiheitsanforderungen besonders stark, für reine Beschäftigtenbereiche oft primär das Arbeitsstättenrecht.

Quelle

Zentrale Stelle

Kurzinhalt für sichere Bereiche und barrierefreie Evakuierung

ArbStättV

§ 4 Abs. 4

Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind ständig freizuhalten und jederzeit benutzbar zu halten.

ArbStättV

Anhang Nr. 2.3

Fluchtwege und Notausgänge müssen sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach Nutzung, Einrichtung und Abmessungen richten; sie müssen leicht und ohne Hilfsmittel von innen zu öffnen sein.

ASR V3a.2

Abschnitte 1–2; Anhänge A1.5, A1.7, A1.8, A2.2, A2.3

Konkretisiert die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Besonders wichtig: Gefährdungsbeurteilung, Regelungen zu Türen, Verkehrswegen, Fußböden, Alarmierung, Flucht und organisatorischen Patenschaften.

ASR A2.3

Abschnitte 4–11

Detailliert Fluchtwege, Notausgänge, Sammelstellen, Sicherheitsbeleuchtung, optische Leitsysteme, Flucht- und Rettungspläne sowie Unterweisungen und Übungen.

ASR A3.4

Abschnitt 8 und 9.4

Regelt Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten/Bereiche mit besonderer Gefährdung und verlangt Betrieb, Instandhaltung und funktionsbezogene Prüfungen.

ASR A1.5 / A1.7 / A1.8

jeweils Abschnitt 4 ff.

Regelt Fußböden, Türen/Tore und Verkehrswege: Rutschhemmung, Stolperfreiheit, Durchgangsmaße, Rampenneigungen, lichte Höhen und sichere Bedienung.

MBO

§ 33, § 39, § 50

§ 33 verlangt zwei unabhängige Rettungswege; § 39 regelt Aufzüge brandschutztechnisch; § 50 fordert barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Teilen und bestimmten Wohnkonstellationen.

MVV TB 2025/1

A 4.2.2.1 / Anlage A 4.2/2

Führt DIN 18040-1 für baurechtlich barrierefreie öffentlich zugängliche Gebäude ein, aber nicht vollständig; landesrechtliche Übernahme bleibt entscheidend.

BetrSichV

Anhang 1 Nr. 4; § 16; Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4

Für Aufzugsanlagen: Notfallplan vor Inbetriebnahme, Notdienstanbindung und wiederkehrende Prüfungen.

TRBS 3121 / TRBS 1201 Teil 4

TRBS 3121, Anhang 4; TRBS 1201 Teil 4

Konkretisieren Betreiberpflichten und Prüfungen für Aufzüge, insbesondere an der Schnittstelle Aufzug–Gebäude.

Für die konkrete Detailplanung sind darüber hinaus vor allem folgende Normenfamilien relevant: DIN 18040-1 mit den Kernkapiteln zu Fluren, Türen, Aufzügen und Alarmierung/Evakuierung; DIN EN 81-70 für barrierefreie Aufzüge; DIN EN 81-76 für Evakuierungsaufzüge; DIN EN 81-72 für Feuerwehraufzüge; DIN EN 81-73 für das Verhalten von Aufzügen im Brandfall; DIN EN 1838, DIN EN 50172 und DIN VDE 0100-560 für Sicherheitsbeleuchtung und elektrische Sicherheitsstromversorgung; DIN ISO 16069 für Leistungsnachweise langnachleuchtender Leitsysteme; DIN ISO 23601 für Flucht- und Rettungspläne; DIN 32975, DIN 32984 und DIN 32986 für visuelle Informationen, Bodenindikatoren und taktile Beschriftungen; sowie DIN 18650-1 und DIN EN 12217 für automatische bzw. leicht bedienbare Türen. Soweit die Normtexte nicht frei zugänglich sind, stützt sich die vorliegende Auswertung auf amtliche Leitfäden und Regelbezüge.

Anforderungen an Planung und Bau

Anforderungen an barrierefreie Planung und Bau sicherer Evakuierungsbereiche

Planung sollte nicht erst bei der Türbreite beginnen, sondern bei der integralen Fragestellung: Wer muss im Gefahrenfall den Bereich verlassen, wie schnell, mit welchem Hilfsmittel, mit welcher Alarmierung, mit welchem Grad an Selbstrettung und wohin? Im arbeitsstättenrechtlichen System ist diese Klärung Teil der Gefährdungsbeurteilung; im Baurecht muss sie mit dem Brandschutzkonzept zusammengeführt werden. Gerade bei Bestandsumbauten ist das die Stelle, an der entschieden wird, ob ein voll barrierefreier Fluchtweg, ein sicherer Zwischenbereich oder ein Evakuierungsaufzug erforderlich bzw. verhältnismäßig ist.

Die folgende Matrix bündelt die konkreten Mindestanforderungen, empfohlenen Maße und die Stellen, an denen der Regelungsstand unbestimmt bleibt:

Thema

Mindestanforderung

Empfohlene robuste Ausführung

Anmerkung

Fluchtwege innen

Für Personen mit Gehhilfe/Rollstuhl im Fluchtfall 1,00 m lichte Breite ohne Begegnung; bei Begegnung 1,50 m. Kurze Einengungen auf 0,90 m sind in begrenzten Konstellationen zulässig.

Verkehrswege allgemein so planen, dass bis zur nächsten Begegnungsfläche 1,00 m reichen kann; Begegnungsflächen 1,50 × 1,50 m, bei Rollstuhl/Rollstuhl 1,80 × 1,80 m.

Für größere Personenbelegungen gilt zusätzlich ASR A2.3/Tabelle 1; exakte Gesamtdimensionierung ist objektspezifisch.

Türen im Verlauf von Fluchtwegen

Lichte Durchgangsbreite für Rollstuhlnutzende mindestens 0,90 m. Manuell zu öffnende Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; automatische Lösungen nur unter engen Voraussetzungen.

Bewegungsflächen vor Türen 1,50 × 1,50 m freihalten; seitliche Anfahrbarkeit mitplanen; Haupterschließungstüren möglichst automatisch.

Rettungszeichen dürfen nicht auf Türflügeln sitzen.

Bedienkräfte, Taster, Griffe

Für Beschäftigte mit eingeschränkter Hand-/Arm-Motorik: Öffnungskraft zur Einleitung der Türbewegung max. 25 N, Drehmoment max. 2,5 Nm; Taster/Schalter für kraftbetätigte Türen max. 5 N.

Türgriffe und Bedienelemente im Regelfall in 0,85 m Höhe; in allgemeiner barrierefreier Planung 0,85–1,05 m gut nutzbar. Ergonomische, bogen- oder U-förmige Griffe; keine Knäufe.

Wenn 25 N/2,5 Nm nicht sicher erreichbar sind, sind automatische Türen oder alternative Ausgänge/Patenschaften nötig.

Schwellen und Höhenversätze

Türschwellen vermeiden; falls technisch unvermeidbar max. 20 mm, angeschrägt. Ausgleichsstufen in Hauptfluchtwegen sind unzulässig.

Im Bestand möglichst schwellenlos; Höhenunterschiede im Fluchtweg nur gering und über Rampen lösen.

Für Bestandsausnahmen bleibt der Maßstab die gefahrlose Benutzbarkeit.

Rampen

In Fluchtwegen max. 6 % Neigung. In Arbeitsstätten bei Wegen mit 3–6 % nach spätestens 10 m Zwischenpodest 150 × 150 cm.

Seitliche Absturz- und Abkommenssicherung, z. B. Radabweiser mindestens 0,10 m hoch oder Wand. Vor Außentüren ebene Bewegungsfläche 150 × 150 cm, Gefälle dort maximal 2,5 %.

Für reine Fluchtwegrampen ist die arbeitsstättenrechtliche 6-%-Grenze maßgeblich. [35]

Fußböden und Bodenbeläge

Fußböden müssen eben, trittsicher, rutschhemmend und ohne Stolperstellen sein. Unterschiedliche Rutschhemmungen sollen keine Gefährdungen erzeugen; bei Bedarf Übergangsbereiche mindestens 1,5 m lang.

Für barrierefreie Nutzung: reflexionsarme Oberflächen, kurzflorige und ebenmäßige textile Beläge, rutschfest verlegte Matten, Gitterroste mit lichter Weite in einer Richtung ≤ 10 mm oder mit schräggestellten Lamellen.

Eine einheitliche R-Gruppe für „alle“ Flucht- oder Sammelbereiche gibt es nicht; der erforderliche R-Wert ist nutzungsabhängig. Unbestimmt im Sinne einer pauschalen bundesweiten Vorgabe.

Gesicherter Zwischenbereich im Treppenraum oder Brandabschnitt

Wo ein kurzzeitiger Zwischenaufenthalt zu erwarten ist, darf die Mindestbreite des Fluchtwegs nicht eingeschränkt werden.

Wenn möglich nicht im eigentlichen Laufbereich, sondern in Aufweitungen, Nischen, Vorräumen oder angrenzenden geschützten Brandabschnitten anordnen; immer mit Kommunikation und organisatorischer Rettung koppeln.

Unbestimmt: bundeseinheitliche Mindestfläche, Möblierung, Wartezeit und technische Mindestklasse sind in den ausgewerteten Bundesquellen nicht detailliert festgelegt.

Sammelstelle

Sicher begehbare Oberfläche; außerhalb des Wirkbereichs der Gefahr; verfügbar, solange Personen auf sie angewiesen sind; Feuerwehr- und Rettungswege dürfen nicht beeinträchtigt werden. Orientierungswert zur Bemessung: 2 Personen/m².

Sammelstelle barrierefrei erreichbar, ausreichend beleuchtet, taktil/visuell auffindbar, möglichst auch mit witterungsrobuster Kommunikation. Sicherheitsbeleuchtung sollte bis dorthin geführt werden.

Innen- und Außensammelstellen sind möglich, müssen aber eindeutig benannt und im Konzept abgebildet werden.

Kennzeichnung und Leitsysteme

Fluchtwege/Notausgänge mit Rettungszeichen E001/E002 und Richtungspfeilen kennzeichnen; Erkennbarkeit bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung mindestens 30 min. Langnachleuchtende Zeichen mindestens DIN 67510-1 Klasse C.

Niedrig montierte Leitsysteme ergänzen, wenn hochmontierte Zeichen nicht ausreichen. Leitmarkierungen max. 40 cm Höhe über Boden, empfohlen ≤ 30 cm; langnachleuchtende Zeichen im Leitsystem max. 5 m Abstand, elektrisch innenbeleuchtete Zeichen max. 10 m, elektrische Leitmarkierungen max. 2,50 m Abstand.

Informationen für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip ergänzen; taktile Beschriftung und Bodenindikatoren nach DIN 32984/DIN 32986 sind fachlich einschlägig.

Sicherheitsbeleuchtung

Auf Fluchtwegen mindestens 1 lx, Messung auf Mittellinie in max. 20 cm Höhe; 50 % in 5 s, 100 % in 60 s; Betriebsdauer mindestens 30 min; Farbwiedergabeindex Ra ≥ 40. Für viele ortsunkundige Personen: Soll-Beleuchtungsstärke innerhalb 1 s.

Sammelstellen, außenliegende Treppen und Endbereiche ebenfalls mit mindestens 1 lx beleuchten; Blendung minimieren. Für gefährliche Tätigkeiten/Arbeitsplätze kann nach ASR A3.4 statt 1 lx eine deutlich höhere Sicherheitsbeleuchtung erforderlich sein.

Für die elektrische Ausführung sind DIN EN 1838, DIN EN 50172 und DIN VDE 0100-560 besonders relevant.

Alarmierung und Kommunikation

Alarmierung für hör- oder sehbeeinträchtigte Beschäftigte nach dem Zwei-Sinne-Prinzip; nichtautomatische Brandmelder für Rollstuhlnutzende/Kleinwüchsige in 0,85–1,05 m Höhe.

Sprachalarm, optische Signale, Vibrationsalarm, digitale Melder, Bildschirmanzeigen, taktile oder funkgestützte Orientierungssysteme; Gegensprechanlagen mit optischem Rückmeldesignal.

Wo Menschen in gesicherten Bereichen auf Hilfe warten sollen, ist eine verbindliche Zwei-Wege-Kommunikation zur ständig besetzten Stelle fachlich dringend zu empfehlen; genaue bundeseinheitliche Mindesttechnik ist hier teilweise unbestimmt.

Aufzüge

Ordentliche Fluchtwege dürfen nicht über normale Aufzüge geführt werden; zulässig nur bei nachgewiesener Eignung zur Flucht und Rettung. Barrierefreie Personenaufzüge nach DIN EN 81-70 starten typischerweise bei Typ 2 mit 110 × 140 cm Kabine; vor dem Aufzug Bewegungs-/Wartefläche 150 × 150 cm plus Passierfläche 90 cm.

Für betreute Nutzung, Krankentrage oder größere Rollstuhlkonfigurationen eher Typ 3 oder größer. Evakuierungsaufzug nur nach gesonderter Konzeption; Feuerwehraufzug und Evakuierungsaufzug nicht verwechseln.

Relevante Normen: DIN EN 81-70, DIN EN 81-76, DIN EN 81-72, DIN EN 81-73. Die baurechtliche Eignung ist zu dokumentieren.

Für Verglasungen, transparente Türen und Hindernisse ist zusätzlich auf kontrastreiche und taktil wahrnehmbare Kennzeichnung zu achten. In den arbeitsstättenrechtlichen Barrierefreiheitsregeln werden für durchsichtige, nicht strukturierte Flächen Kennzeichnungen etwa im unteren Sichtbereich genannt; bei Türen und Toren im Einbahnverkehr oder mit Glasflächen ist eine eindeutige Wahrnehmbarkeit auf Augenhöhe verschiedener Nutzergruppen gefordert.

Anforderungen an den Betrieb

Im Betrieb entscheidet sich, ob eine baulich gute Lösung im Ernstfall tatsächlich funktioniert. Der Arbeitgeber muss die barrierefreie Evakuierbarkeit organisatorisch hinterlegen: Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan, Zuständigkeiten, Assistenzkonzept, Erreichbarkeit gesicherter Bereiche, Kommunikation zur ständig besetzten Stelle und Schnittstellen zur Feuerwehr müssen zusammenpassen. Werden innere und äußere Sammelstellen verwendet, sollten sie eindeutig benannt, im Evakuierungskonzept unterschieden und den Beschäftigten erläutert werden.

Betriebsthema

Erforderliche Maßnahme

Frequenz / Nachweis

Unterweisung aller Beschäftigten

Verlauf der Fluchtwege, Bedeutung der Alarmierung, Verhalten im Gefahrenfall, Nutzung von Notausgängen und Sammelstellen erläutern; Flucht- und Rettungsplan einbeziehen.

Mindestens jährlich. Dokumentation aus Arbeitsschutz- und Organisationsgründen dringend anzuraten.

Unterweisung von Personen mit Evakuierungsaufgaben

Brandschutz-/Evakuierungshelfer, Patenschaften, Leitstellen-/Empfangspersonal und ggf. beauftragte Personen für Aufzüge betriebsbezogen schulen.

Mindestens jährlich; bei Personalwechsel oder Konzeptänderung sofort nachschulen.

Evakuierungsübungen

Realistische Übungen unter Einbeziehung der Belange von Beschäftigten mit Behinderungen; Funktionsprüfung von Alarmierung, Räumung, Wegenutzung und Vollzähligkeit.

In regelmäßigen Abständen; in der Praxis nach ASR A2.3 oft 2–5 Jahre als bewährter Rahmen, risikobasiert auch häufiger. Ergebnisse protokollieren.

Sicherheitsbeleuchtung / optische Leitsysteme

Funktionsfähigkeit regelmäßig prüfen, Mängel unverzüglich beseitigen; bei langnachleuchtenden Systemen Anregung und Nachweis sicherstellen.

Prüfzyklen nach Herstellerangaben und anerkannten Regeln der Technik; Dokumentation ausdrücklich gefordert. Für langnachleuchtende Systeme Nachweis durch Herstellerdoku oder Messung nach DIN ISO 16069 Anhang B.

Flucht- und Rettungspläne

Aktuell, gut lesbar, lagerichtig aushängen; bei komplexen Lagen zusätzlich Alarm- oder Gefahrenabwehrpläne prüfen. Informationsdarstellung barrierefrei ergänzen.

Nach jeder relevanten baulichen, organisatorischen oder nutzungsbezogenen Änderung fortschreiben; Aktualität ist Pflicht.

Aufzugsbetrieb

Für Aufzugsanlagen Notfallplan vor Inbetriebnahme, Notdienstanbindung, Betreiberpflichten und Schnittstelle Aufzug–Gebäude regeln; Befreiungsmaßnahmen nur durch geeignete, beauftragte Personen.

Wiederkehrende Prüfungen sind nach BetrSichV verpflichtend; die genaue Prüforganisation und Prüftiefe konkretisieren BetrSichV und TRBS 1201 Teil 4. Im hier ausgewerteten Auszug sind die exakten Fristen nicht vollständig ausgelesen; sie sind daher im Bericht nicht abschließend bestimmt.

Besonders wichtig ist die organisatorische Assistenz. ASR V3a.2 nennt ausdrücklich „Patenschaften“: eine ausreichende Zahl eingewiesener Personen, die im Gefahrenfall auf Gefahren hinweisen, begleiten oder behilflich sind. Diese Maßnahme ist im Bestand oft unvermeidbar, ersetzt aber keine dauerhaft unzureichende bauliche Lösung, wenn eine technisch zumutbare Verbesserung möglich ist.

Zur Dokumentation gehören mindestens die Gefährdungsbeurteilung, das Evakuierungs- bzw. Brandschutzkonzept, Flucht- und Rettungspläne, Unterweisungs- und Übungsprotokolle, Wartungsnachweise für Sicherheitsbeleuchtung/Leitsysteme/Türanlagen/Aufzüge sowie – falls ein Aufzug für Flucht und Rettung genutzt werden soll – der gesonderte Eignungsnachweis. Bei Bestandsabweichungen muss außerdem nachvollziehbar dokumentiert sein, warum die gewählte Zwischenlösung eine vergleichbare Sicherheit erreicht.

Für Planer

  • [ ] Früh in der Vorplanung Barrierefreiheitskonzept, Gefährdungsbeurteilung, Flucht- und Rettungskonzept und Brandschutzkonzept zusammenführen; Nutzergruppen, Hilfsmittel und Selbstrettungsfähigkeit explizit definieren.

  • [ ] Fluchtwege, Türen, Rampen und Warteflächen mit arbeitsstättenrechtlichen Mindestmaßen planen: 1,00 m bzw. 1,50 m Fluchtwegbreite, 0,90 m Türlichtmaß, max. 20 mm Schwellen, max. 6 % Rampenneigung im Fluchtweg.

  • [ ] Bei Zwischenaufenthaltsbereichen sicherstellen, dass die Fluchtwegbreite nicht reduziert wird; fehlende bundeseinheitliche Detailvorgaben objektspezifisch im Konzept festlegen und begründen.

  • [ ] Alarmierung, Kommunikation, Kennzeichnung und Leitsysteme immer nach dem Zwei-Sinne-Prinzip denken; taktile/visuelle Lösungen und leichte Sprache mitplanen.

  • [ ] Wenn ein Aufzug im Evakuierungskonzept eine Rolle spielt, nie von einem Standardaufzug ausgehen, sondern die Eignung als Evakuierungsaufzug ausdrücklich nachweisen.

Für Bauherren

  • [ ] Vor Budgetfreigabe entscheiden, ob der Standard „direkte barrierefreie Flucht“, „gesicherter Zwischenbereich“ oder „Evakuierungsaufzug“ erreicht werden soll; reine Organisationslösungen nur als begründete Ausnahme akzeptieren.

  • [ ] Landesrecht, eingeführte MVV-TB-Fassung und Sonderbauvorschriften projektbezogen prüfen; MBO/MVV TB allein genügen nicht als Rechtsprüfung.

  • [ ] Investitionskosten immer gemeinsam mit Betriebsfolgekosten kalkulieren: Wartung, Prüfungen, Sicherheitsstromversorgung, Schulung, Übung, Notdienst, FM- und Leitstellenprozesse.

  • [ ] Für Sammelstellen, sichere Bereiche und Aufzugsvorräume nicht nur Baumaße, sondern auch Wetter-, Rauch-, Kommunikations- und Betriebsaspekte freigeben.

Für Betreiber

  • [ ] Fluchtwege, Notausgänge, Sammelstellen und Anfahrten dauerhaft freihalten; Winterdienst und Reinigung so organisieren, dass auch taktile Markierungen und barrierefreie Breiten nutzbar bleiben.

  • [ ] Beschäftigte mindestens jährlich unterweisen; Evakuierungshelfer, Patenschaften und ggf. Aufzugsbefreiungspersonal gesondert und praxisnah schulen.

  • [ ] Flucht- und Rettungspläne aktuell halten, lagerichtig aushängen und für sensorisch beeinträchtigte Personen ergänzen.

  • [ ] Sicherheitsbeleuchtung, optische Leitsysteme, automatische Türen, Alarmierung und Aufzüge regelmäßig prüfen, Mängel unverzüglich beseitigen und Prüf-/Wartungsnachweise geordnet dokumentieren.

  • [ ] Bei jeder Flächenänderung, Umnutzung oder geänderten Belegung die Evakuierbarkeit neu bewerten; Bestandskonzepte dürfen nicht „stillschweigend“ weiterlaufen.

Die belastbarste Gesamtstrategie lautet damit: barrierefreie Fluchtwege und barrierefreie Sammelstellen als Standard, gesicherte Bereiche als klar dokumentierte Zwischen- oder Ergänzungslösung, und Evakuierungsaufzüge überall dort, wo vertikale Selbstrettung sonst nicht in angemessener Qualität erreichbar ist. Wo die Regelwerke Details nicht bundeseinheitlich festlegen, muss das Projektteam dies nicht improvisieren, sondern ausdrücklich als objektspezifische Festlegung mit Begründung, Nachweis und Betriebsorganisation behandeln.