Barrierefreiheit endet nicht an der Eingangstür eines Gebäudes. Nutzer begegnen heute zahlreichen digitalen Schnittstellen: Websites, Serviceportalen, Raumbuchungssystemen, Besucheranmeldungen, Apps, digitalen Wegeleitsystemen, Terminals, Informationsdisplays und elektronischen Dokumenten. Digitale Barrierefreiheit bedeutet, diese Angebote so zu gestalten, dass Informationen und Funktionen möglichst unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen zugänglich und nutzbar sind.
Digitale Barrierefreiheit als Grundlage der Inklusion
Ein bewährtes Grundprinzip digitaler Barrierefreiheit besteht aus vier Anforderungen:
wahrnehmbar → bedienbar → verständlich → robust
Diese Systematik findet sich auch in der BITV 2.0. Die EN 301 549 konkretisiert Anforderungen an barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik und greift für Webinhalte wesentlich auf die WCAG zurück.
In der Praxis bedeutet dies beispielsweise:
ausreichende Kontraste,
verständliche Seitenstrukturen,
Bedienbarkeit mit Tastatur,
aussagekräftige Alternativtexte für Bilder,
verständliche Beschriftung von Formularfeldern,
Untertitel bei relevanten Videoinhalten,
skalierbare Darstellung,
nachvollziehbare Fehlermeldungen sowie
technisch korrekt strukturierte Dokumente.
Digitale Touchpoints des Gebäudes einbeziehen
Für das Facility Management sind nicht nur klassische Websites relevant.
Auch ein Besucherterminal, ein digitales Türsprechsystem, die Arbeitsplatzbuchung oder das Service-Desk-Portal kann zur Barriere werden, wenn wichtige Funktionen ausschließlich visuell, akustisch oder über komplizierte Bedienfolgen zugänglich sind.
Information finden → Gebäude erreichen → anmelden → orientieren → Raum nutzen → Service anfordern → Rückmeldung erhalten
Digitale und bauliche Barrierefreiheit müssen dabei zusammenspielen.
Barrierefreie Dokumente sicherstellen
Auch PDF-Dokumente, Formulare, Betriebsinformationen, Einladungen oder Nutzerhinweise sollten zugänglich gestaltet werden. Eine optisch gut lesbare PDF-Datei ist nicht automatisch technisch barrierefrei. Struktur, Überschriften, Lesereihenfolge, Tabellen und Alternativtexte müssen für assistive Technologien nachvollziehbar sein.
Die EN 301 549 umfasst neben Websites und Software ausdrücklich auch elektronische Dokumente.
Barrierefreiheit frühzeitig beschaffen
Anforderungen sollten bereits in Leistungsbeschreibungen und IT-Beschaffungen berücksichtigt werden. Nachträgliche Korrekturen komplexer Portale oder Anwendungen sind meist aufwendiger als eine barrierefreie Konzeption von Beginn an.
Für öffentliche Stellen bildet insbesondere die BITV 2.0 einen zentralen Rechtsrahmen. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen des privaten Marktes gelten zusätzlich die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und seiner Verordnung.
Tatsächliche Nutzbarkeit prüfen
Automatisierte Prüfwerkzeuge können technische Fehler erkennen, ersetzen aber keine vollständige Bewertung der Bedienbarkeit.
Deshalb sollten technische Prüfungen durch praktische Nutzungstests ergänzt werden – möglichst auch mit Menschen, die unterschiedliche assistive Technologien verwenden.
Digitale Barrierefreiheit wird damit zu einem Bestandteil der Servicequalität. Ziel sind digitale FM-Angebote, die nicht nur formal Anforderungen erfüllen, sondern Informationen, Gebäude und Dienstleistungen tatsächlich für möglichst viele Menschen zugänglich machen.