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Barrierefreiheit: Treppen und Glasflächen

Facility Management: Barrierefrei » Details » Treppen und Glasflächen

Barrierefreie Treppen und Glasflächen für sichere Orientierung und Nutzung

Barrierefreiheit in betrieblichen Gebäuden mit Schwerpunkt Treppen und Glasflächen

Für betriebliche Gebäude wirken bei Treppen und Glasflächen zwei Regelungssysteme parallel: das Bauordnungsrecht der Länder für bauliche Anlagen, insbesondere für öffentlich zugängliche Teile von Büro‑, Verwaltungs‑ und vergleichbaren Gebäuden, und das Arbeitsschutzrecht für Arbeitsstätten. Nach dem Musterbauordnungsrecht müssen öffentlich zugängliche Büro‑, Verwaltungs‑ und Gerichtsgebäude in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein; die technisch einschlägigen Regeln hierzu werden über die landesrechtlich eingeführten technischen Baubestimmungen konkretisiert, insbesondere über die Einführung von DIN 18065 für Gebäudetreppen und DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude. Parallel dazu verpflichtet § 3a Abs. 2 ArbStättV Arbeitgeber, Arbeitsstätten bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen so einzurichten und zu betreiben, dass deren besondere Belange hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden; die zentrale Konkretisierung hierfür ist ASR V3a.2.

Treppen und Glasflächen sicher gestalten

Schlüsselbauteile

Treppen und Glasflächen sind in diesem Gefüge Schlüsselbauteile. Bei Treppen kumulieren Absturz-, Sturz-, Orientierungs- und Evakuierungsrisiken. Deshalb verlangen die einschlägigen Regeln eine sichere Geometrie, gleichmäßige Steigungen und Auftritte, ausreichende Zwischenpodeste, kontrastreiche und blendarme Ausleuchtung, rutschhemmende Trittflächen sowie Handläufe und – für barrierefreie Nutzung – zusätzliche kontrastreiche, taktile und akustisch ergänzbare Orientierung. Bei Glasflächen verschränken sich Kollisionsschutz, Bruchsicherheit, visuelle Erkennbarkeit und – bei Glastüren – Bedienbarkeit und Fluchtwegfunktion. Transparentes Glas ist deshalb nicht nur zu markieren, sondern je nach Einbausituation als Sicherheitsglas auszuführen oder abzusichern; bei barrierefreier Planung müssen Markierungen zusätzlich aus unterschiedlichen Augenhöhen wirksam sein.

Für die Praxis ist die wichtigste Planungsaussage: Mindestkonformität und robuste Barrierefreiheit sind nicht identisch. Rechtlich genügt in manchen Situationen die Kennzeichnung von erster und letzter Stufe oder die Kennzeichnung von Glas „in Augenhöhe“. Für eine belastbare Lösung in betrieblichen Gebäuden mit wechselnden Nutzergruppen – Beschäftigte, Besucher, Kunden, Fremdfirmen, Reinigung, Wartung, Evakuierung – sollten Planer jedoch systematisch mit durchgehenden Kontrast- und Leitsystemen, beidseitigen Handläufen, Aufmerksamkeitsfeldern, zweistufigen Glasmarkierungen, blendarmen Materialien, klaren Flucht- und Alarmkonzepten nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowie einer betriebsnahen Instandhaltungsstrategie arbeiten.

Im Bestand sind deutliche Verbesserungen oft ohne Grundrissumbau erreichbar: kontrastierende Stufenvorderkanten, zusätzlicher Handlauf, Glasmarkierungen, Sicherheitsbeleuchtung, Splitterschutzfolien als Übergangslösung, taktile Informationen an Handläufen und organisatorische Evakuierungsmaßnahmen. Geometrische Grundfehler – zu steile Treppen, fehlende Podeste, unzulässige Engstellen, ungeeignete Tür-Treppen-Beziehungen, ungeschützte Glasflächen an Absätzen – sind dagegen regelmäßig nur mit mittel- bis hochinvasiven Umbauten wirklich barrierefrei und rechtssicher zu beheben. Diese Einschätzung ist eine belastbare planerische Ableitung aus den einschlägigen Schutzzielen und Detailanforderungen der ASR, der MVV TB und der Bundesleitfäden.

Annahmen und Abgrenzungen

Diese Ausarbeitung behandelt betriebliche Gebäude vor allem als Büro‑, Verwaltungs‑, Dienstleistungs‑, gemischt genutzte Betriebs- und ähnliche Gewerbegebäude. Nicht vertieft behandelt werden Sonderbauten mit eigenständigen Spezialregimen – etwa Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Schulen, Hochhäuser oder besondere Industrieanlagen –, obwohl dort zusätzliche oder strengere Anforderungen hinzutreten können. Wo Regelwerke zwischen Mindestanforderung und planerischem Sollwert unterscheiden, kennzeichne ich dies. DIN 18040-2 wird nur einbezogen, soweit sie als Vergleichs- oder Abgrenzungsnorm relevant ist; für betriebliche Gebäude ist sie nicht die Primärnorm, wohl aber für Wohn- oder Beherbergungsanteile. Zusätzliche Sonderbauanforderungen können nach § 51 MBO verlangt werden.

Bauordnungsrecht und Arbeitsschutzrecht greifen nebeneinander

Im Bauordnungsrecht bildet die Musterbauordnung den Referenzrahmen, der erst über die jeweilige Landesbauordnung und die landesrechtlich bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen verbindlich wird. Das DIBt weist ausdrücklich darauf hin, dass die MVV TB für eine unmittelbare Geltung im jeweiligen Land öffentlich bekannt gemacht werden muss; zugleich veröffentlicht das DIBt den Stand der Umsetzung in den Ländern. Für die Themen Treppen und Barrierefreiheit verweist die aktuelle MVV TB 2025/1 im Teil A 4 auf DIN 18065:2020-08 für Gebäudetreppen und auf DIN 18040-1:2010-10 für öffentlich zugängliche Gebäude.

Die MBO verlangt in § 50, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sind; ausdrücklich genannt werden unter anderem Büro‑, Verwaltungs‑ und Gerichtsgebäude. Für sonstige betriebliche Bereiche ohne Publikumsverkehr greifen bauordnungsrechtliche Barrierefreiheitsvorschriften dagegen nicht automatisch in gleichem Umfang. Genau hier setzt das Arbeitsschutzrecht an: § 3a Abs. 2 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die Arbeitsstätte entsprechend deren besonderer Belange einzurichten und zu betreiben. ASR V3a.2 konkretisiert dies dahingehend, dass barrierefrei zu gestalten sind die Bereiche, zu denen die betroffenen Beschäftigten Zugang haben müssen.

Das Arbeitsschutzgesetz liefert die prozessuale Klammer. § 4 ArbSchG verlangt, dass Arbeit so zu gestalten ist, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden, und dass spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden. § 5 ArbSchG fordert die Gefährdungsbeurteilung. ASR V3a.2 baut genau darauf auf: individuelle Erfordernisse, technische Maßnahmen mit Vorrang, und – im Bestand – organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen nur dann, wenn technische Maßnahmen offensichtlich unverhältnismäßig wären. Für schwerbehinderte Beschäftigte verweist ASR V3a.2 ergänzend auf § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten.

Liste der einschlägigen Regelwerke

Regelwerk

Funktion im Thema

Schwerpunkt Treppen / Glas

Status / Hinweis

MBO § 34, § 39, § 50, § 51

Bauordnungsrechtliche Grundpflichten zu Treppen, Aufzügen, Barrierefreiheit und Sonderbauten

Treppen als notwendige Treppen; stufenlose Erreichbarkeit über Aufzug; Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Bereichen

Musterrecht; verbindlich erst über Landesrecht

MVV TB 2025/1 Teil A 4

Technische Konkretisierung des Bauordnungsrechts

Einführung von DIN 18065 und DIN 18040-1

Landesspezifische Einführung prüfen

ArbSchG §§ 4, 5

Allgemeine Grundsätze und Gefährdungsbeurteilung

Betreiber- und Arbeitgeberpflichten

Bundesrecht, unmittelbar geltend

ArbStättV § 3a Abs. 2; Anhang Nr. 1.5, 1.8, 2.3

Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten

Transparente Wände/Glas; Verkehrswege einschließlich Treppen; Fluchtwege

Bundesrecht, unmittelbar geltend

ASR V3a.2

Barrierefreie Konkretisierung zu Arbeitsstätten

Alle Behinderungsgruppen; Ergänzungsanhänge zu A1.3, A1.5, A1.6, A1.7, A1.8, A2.3

Ausgabe 2012, zuletzt geändert 2025

ASR A1.8

Verkehrswege in Arbeitsstätten

Treppengeometrie, Podeste, Geländer, Handläufe, Türabstände, Rutschhemmung

Ausgabe März 2022, zuletzt aktualisiert 2024

ASR A1.6

Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

Kennzeichnung, Bruchsicherheit, Sicherheitsglas, Folien

Ausgabe Januar 2012, zuletzt geändert 2022

ASR A1.7 und Anhang A1.7 der ASR V3a.2

Türen und Tore

Kennzeichnung transparenter Türflügel, Bedienkräfte, Bewegungsflächen

„ASR A1.7/4“ ist keine eigenständige aktuelle ASR; einschlägig sind A1.7 und der Anhang A1.7 der V3a.2

ASR A1.3

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Sicherheitszeichen, Kontrast, Rettungspläne

Für barrierefreie Lesbarkeit ergänzt durch ASR V3a.2

ASR A1.5

Fußböden

Rutschhemmung, Stolperstellen, Übergänge

Ergänzt durch V3a.2; Laborprüfung nach DIN EN 16165

ASR A3.4

Beleuchtung und Sichtverbindung

Treppen- und Verkehrswegbeleuchtung, Blendungsbegrenzung, Sicherheitsbeleuchtung

Maßgeblich für Stufen- und Glaswahrnehmung

ASR A2.3

Fluchtwege und Notausgänge

Breiten, Treppen im Hauptfluchtweg, Sicherheitsbeleuchtung, Flucht- und Rettungspläne

Barrierefreie Ergänzung über V3a.2 A2.3

DIN 18065:2020-08

Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

Primärnorm für Gebäudetreppen im Bauordnungsrecht

Bauaufsichtlich eingeführt über MVV TB

DIN 18040-1:2010-10

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude

Barrierefreie Treppen, Leitsysteme, Kontrast, Glas in öffentlich zugänglichen Bereichen

Bauaufsichtlich eingeführt; DIN führt zusätzlich einen Entwurf 2023-02

DIN 18040-2

… Teil 2: Wohnungen

Für betriebliche Gebäude nur randlich relevant; wichtig bei Wohn-/Beherbergungsanteilen

DIN listet 2023-02; MVV TB führt für Wohnungen noch 2011-09 ein

DIN 18008-1 bis -6

Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln

Teil 4: absturzsichernde Verglasungen; Teil 5: begehbare Verglasungen; Teil 6: zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare/durchsturzsichere Verglasungen

Tragwerks- und Sicherheitsnachweise für Glas

DIN EN 12600

Glas im Bauwesen – Pendelschlagversuch – Anforderungen und Klassifizierung

Stoß- und Kollisionsverhalten von Flachglas

Relevanter Produkt-/Prüfbezug für Sicherheitsglas

DIN 32975

Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung

Visuelle Information, Kontrastgestaltung

Wichtiger Referenzrahmen für Markierungen und Beschilderung

DIN 32984

Bodenindikatoren im öffentlichen Raum

Taktile Aufmerksamkeitsfelder, Leitstreifen

Referenz für Treppenaufmerksamkeitsfelder

DIN 32986

Taktile Schriften und Beschriftungen

Braille- und erhabene Profilschrift, z. B. an Handläufen und Türschildern

Für taktile Orientierung im Gebäude relevant

DIN EN 1838, DIN ISO 16069, DIN ISO 23601

Notbeleuchtung, Sicherheitsleitsysteme, Flucht- und Rettungspläne

Flucht, Notbeleuchtung, Planerstellung

In ASR A2.3 ausdrücklich referenziert

Was davon in der Planung tatsächlich „gilt“

Für die Planung ist entscheidend, welches Schutzniveau aus welcher Rechtsquelle stammt. Verbindliche Mindestanforderungen kommen aus Landesbauordnung/VV TB, ArbSchG, ArbStättV und den zur Vermutungswirkung führenden ASR. Planerische Sollwerte für robuste Barrierefreiheit ergeben sich ergänzend aus DIN‑Normen, Bundesleitfäden und DGUV‑Fachinformationen. Für betriebliche Gebäude mit Publikumsverkehr sollte daher regelmäßig beides geprüft werden: bauordnungsrechtliche Barrierefreiheit eines öffentlich zugänglichen Gebäudeteils und arbeitsschutzrechtliche Barrierefreiheit der Arbeitsstätte für Beschäftigte mit Behinderungen.

Mobilitätseinschränkungen

Für Menschen mit Gehbehinderung, Rollator oder Rollstuhl ist die zentrale Frage nicht nur, ob eine Treppe sicher begehbar ist, sondern ob sie zwingend benutzt werden muss. ASR V3a.2 verlangt deshalb an Treppen alternative Maßnahmen wie Schrägrampen, Treppensteighilfen, Treppenlifte, Plattformaufzüge oder Aufzüge. Für Beschäftigte mit Gehbehinderung sind geschlossene Stufen gefordert; Unterschneidungen sind grundsätzlich unzulässig, bei geschlossenen Stufen mit schrägen Setzstufen nur bis maximal 2 cm. Im Fluchtfall müssen barrierefreie Fluchtwegbreiten und Bewegungsflächen vor Türen berücksichtigt werden.

Visuelle Einschränkungen und Blindheit

Für blinde und sehbehinderte Menschen sind Treppen und Glasflächen vor allem Wahrnehmungsprobleme. ASR V3a.2 fordert, dass die erste und letzte Stufe eines Treppenlaufs mindestens an der Stufenvorderkante visuell kontrastierend gestaltet sind; die oberste Stufe ist am Beginn der Antrittsfläche taktil über die gesamte Breite erfassbar zu machen. Treppen unter einer lichten Höhe von 2,10 m dürfen nicht unterlaufen werden können. Bei Glasflächen fordert ASR A1.6 Kennzeichnungen nicht strukturierter transparenter Flächen; ASR V3a.2 konkretisiert dies für Rollstuhlnutzende und kleinwüchsige Beschäftigte durch zusätzliche Wahrnehmbarkeit aus deren Augenhöhe. Hinzu kommt das Zwei-Sinne-Prinzip für sicherheitsrelevante Informationen.

Kognitive Einschränkungen

Menschen mit kognitiven Einschränkungen profitieren von eindeutiger, vorhersehbarer und redundanter Gestaltung. Die Regeln nennen hierfür zwar weniger Maßzahlen, aber klare Schutzziele: Informationen sollen verständlich übermittelt werden, im Alarmfall etwa in Leichter Sprache; Gestaltungen sollen intuitiv sein, zusätzliche Gefahrensituationen vermeiden und Scheinstufen verhindern. Für kompensierende Einzelstufen sind Kennzeichnungen nötig; auf Hauptfluchtwegen sind Ausgleichsstufen unzulässig. Praktisch bedeutet das: wenige Regelbrüche, klar lesbare Kontraste, wiederkehrende Zeichenlogik, keine irritierenden Spiegelungen, keine „optischen Täuschungen“ durch Boden- oder Glasgestaltung.

Hörbeeinträchtigungen

Für hörbeeinträchtigte Beschäftigte ist die Kernanforderung das Zwei-Sinne-Prinzip: Informationen müssen mindestens über zwei der Sinne Hören, Sehen, Tasten zugänglich sein. ASR V3a.2 nennt ausdrücklich die gleichzeitige optische und akustische Alarmierung; der Bundesleitfaden empfiehlt in Arbeitsstätten auch personengebundene Empfangsgeräte mit Vibrationsalarm. Für Flucht- und Rettungsinformationen, Sicherheitsleit- und Optiksysteme ist daher ein rein akustisches Konzept unzureichend.

Schutzzielmatrix

Nutzergruppe

Zentrales Schutzziel

Bauliche Konsequenz

Mobilität

Höhenunterschiede sicher oder alternativ überwindbar; Flucht nutzbar

Alternative zu Treppen, geschlossene Stufen, ausreichende Breiten, geringe Bedienkräfte, Bewegungsflächen

Visuell

Gefahren erkennen, Wege auffinden, Kanten und Glasflächen wahrnehmen

Kontrast, taktile Aufmerksamkeitsfelder, Handlaufhinweise, Glasmarkierungen, blendarme Beleuchtung

Kognitiv

Verständliche, intuitive Orientierung ohne Mehrdeutigkeit

Einfache Leitlogik, Leichte Sprache, keine Scheinstufen, keine Einzelstufen im Hauptweg

Hörend eingeschränkt

Alarme und Informationen auch ohne Hörsinn erfassen

Optische/vibrotaktile Alarmierung, visuelle Leitsysteme, redundante Notfallinformation

Geometrie, Lage und Grundorganisation

Nach ASR A1.8 müssen Treppen sicher und leicht begehbar sein. Das wird durch ebene, rutschhemmende, erkennbare und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen Abständen erreicht. Für Arbeitsstätten gilt als Grundmaßbeziehung die Schrittmaßregel 2 × Steigung + Auftritt = 59 bis 65 cm. Zulässig sind 14 bis 19 cm Steigung, 26 bis 32 cm Auftritt und ein Steigungswinkel von 24° bis 36°; als besonders sicher begehbar benennt ASR A1.8 17/29 cm. Innerhalb einer Treppe, die zwei Geschosse verbindet, dürfen Auftritte und Steigungen nicht voneinander abweichen; die Werte sind als Grenzmaße auch unter Fertigungs- und Einbautoleranzen einzuhalten. Für gewerbliche Bauten nennt die ASR als typische Bereiche 26 bis 30 cm Auftritt und 16 bis 19 cm Steigung; für Verwaltungsgebäude der öffentlichen Verwaltung, Schulen und Treppen im Freien 28 bis 32 cm Auftritt und 14 bis 17 cm Steigung.

Treppen mit geraden Läufen sind gewendelten Treppen vorzuziehen. In Hauptfluchtwegen müssen Treppenläufe grundsätzlich gerade sein; gebogene Läufe sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine lichte Breite von höchstens 1,40 m, einen Innendurchmesser von mehr als 2,00 m und gleiche Stufenabmessungen aufweisen. Nach höchstens 18 Trittstufen ist ein Zwischenpodest erforderlich; bei Hilfstreppen mit mehr als 36° Neigung nach jeweils 3 m Höhenunterschied. Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Treppen einen Abstand von mindestens 1,0 m haben, bei aufgeschlagener Tür mindestens 0,5 m.

Bauordnungsrechtlich verlangt § 34 MBO für jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss mindestens eine notwendige Treppe; Rampen mit flacher Neigung sind anstelle notwendiger Treppen zulässig. Das ist für barrierefreie Vertikalerschließung wichtig, ersetzt aber nicht automatisch die Anforderungen an nutzbare Flucht- und Verkehrswege. In Gebäuden über 13 m Höhe verlangt § 39 MBO mindestens einen Aufzug, der Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen kann und stufenlos erreichbar ist.

Handläufe, Geländer und Absturzsicherung

ASR A1.8 verlangt mindestens einen Handlauf, bei Stufenbreiten über 1,5 m Handläufe auf beiden Seiten und bei mehr als 4,0 m Abstand zwischen Handläufen zusätzliche Zwischenhandläufe. Ergonomisch sichere Handläufe haben nach ASR A1.8 einen Durchmesser bzw. eine Breite von 2,5 bis 6 cm, werden in einer Höhe von 0,80 bis 1,15 m geführt, mit mindestens 5 cm seitlichem Abstand zur Wand, unterseitigen Halterungen und so geformten Enden, dass niemand hängen bleibt.

Für barrierefreie Arbeitsstätten verschärft ASR V3a.2 dies funktional: Treppen müssen bei Bedarf beidseitige, nicht unterbrochene Handläufe haben; die sinnvolle Lage liegt bei 0,80 bis 0,90 m über der Stufenvorderkante. Für kleinwüchsige Beschäftigte ist ein zusätzlicher Handlauf in 0,65 m Höhe vorzusehen. Für sehbehinderte Beschäftigte sollen sich Handläufe visuell kontrastierend vom Hintergrund abheben; für blinde Beschäftigte sollen taktile Informationen, etwa Stockwerksangaben, am Handlauf angebracht sein. Die wandseitigen Handläufe sollen am Anfang und Ende der Treppe über das Maß des Auftritts an An- und Austrittsfläche weitergeführt werden; im Bundesleitfaden und in der DIN‑Logik wird dies für Neubauplanungen regelmäßig als 30 cm waagerechte Weiterführung formuliert.

Geländer an freien Seiten von Treppen, Absätzen und Treppenöffnungen müssen nach ASR A1.8 mindestens 1,00 m, bei Absturzhöhen über 12 m mindestens 1,10 m hoch sein. Sie müssen 500 N/m Horizontalkraft aufnehmen können und so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchstürzen; senkrechte Füllstäbe mit maximal 18 cm lichter Weite sind dem Knieleistengeländer vorzuziehen. Die MBO kennt für Umwehrungen teils geringere Mindesthöhen, das Arbeitsschutzrecht ist hier jedoch für betriebliche Nutzung regelmäßig der strengere Maßstab.

Kontrast, Taktik, Rutschhemmung und Beleuchtung

Treppenstufen sollen nach ASR A1.8 kontrastreich und möglichst ohne störende Blendung ausgeleuchtet sein. ASR A3.4 fordert für Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige und Aufzüge 100 lx Mindestbeleuchtungsstärke bei einem Mindest-Farbwiedergabeindex Ra 40; für Flure ohne Fahrzeugverkehr gelten 50 lx, im Bereich von Absätzen und Stufen 100 lx. Störende Blendung und Reflexionen sind zu minimieren; Unfallgefahr durch Blendung ist zu vermeiden.

Für barrierefreie Treppen ist die erste und letzte Stufe eines Treppenlaufs mindestens an der Stufenvorderkante visuell kontrastierend zu markieren; der Bundesleitfaden empfiehlt in frei im Raum beginnenden Treppen oder bei bis zu drei Einzelstufen die Markierung jeder Einzelstufe. Für Arbeitsstätten sind mindestens die erste und letzte Stufe sowie alle Ausgleichsstufen zu markieren. Gut erkennbare Markierungen beginnen an der Vorderkante und sind auf der Trittstufe 4 bis 5 cm, auf der Setzstufe 1 bis 2 cm breit. Für belastbare Sehbarkeit empfiehlt der Bundesleitfaden einen Leuchtdichtekontrast von mindestens 0,4 und einen Reflexionsgrad von mindestens 0,5 für die hellere Fläche.

Für blinde Beschäftigte ist am Beginn der Antrittsfläche die oberste Stufe über die gesamte Breite taktil erfassbar zu gestalten. Der Bundesleitfaden konkretisiert dies durch Aufmerksamkeitsfelder von mindestens 60 bis 90 cm Tiefe über die gesamte Treppenbreite am oberen Treppenaustritt und – in bestimmten Situationen – am unteren Treppenantritt; bei Zwischenpodesten über 3,50 m Länge sind zusätzliche Aufmerksamkeitsfelder vorzusehen. Diese Felder sind besonders wichtig, wenn Treppen frei im Raum liegen oder an ein Bodenleitsystem angeschlossen sind; in eindeutig erkennbaren Treppenhäusern sind sie nicht zwingend an jeder Stelle erforderlich.

Treppen müssen rutschhemmende Trittflächen haben; hochstehende Kantenprofile als Stolperstellen sind unzulässig. Die ASR A1.5 ist für die Rutschhemmung von Fußböden einschlägig und verweist für die Laborprüfung auf das standardisierte Verfahren nach DIN EN 16165. DGUV und BAuA weisen ausdrücklich darauf hin, dass Treppen und Stufen hinsichtlich Rutschhemmung in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind und dass Belagwechsel mit unterschiedlicher Rutschhemmung auf Treppen problematisch sind. Für barrierefreie Treppen sollten daher keine Materialwechsel zwischen Stufen erfolgen, die zu abweichender Rutschhemmung oder irritierender Wahrnehmung führen.

Technische Sollwerte für Treppen

Aspekt

Mindestanforderung / Regelfall

Robuster barrierefreier Sollwert für betriebliche Gebäude

Schrittmaß

2s + a = 59–65 cm

Im Regelfall 17/29 cm als sehr gut begehbar

Steigung / Auftritt

14–19 cm / 26–32 cm

In öffentlich zugänglichen bzw. administrativen Bereichen eher 14–17 cm / 28–32 cm anstreben; in typischen Gewerbebauten 16–19 cm / 26–30 cm

Laufart

Gerade Läufe bevorzugt; in Hauptfluchtwegen grundsätzlich gerade

Gewendelte Läufe in Haupterschließung möglichst vermeiden

Zwischenpodest

Nach max. 18 Trittstufen

Gleichzeitig als Orientierungs- und Begegnungszone ausbilden

Abstand zu Türen

1,0 m; bei aufgeschlagener Tür 0,5 m

Vorzugsweise größer, wenn Anlieferung/Publikumsverkehr erwartet wird

Handläufe

mind. ein Handlauf; bei > 1,5 m beidseitig; bei > 4,0 m zusätzliche Zwischenhandläufe

Beidseitig, kontrastreich, nicht unterbrochen, taktil informierend

Handlaufhöhe

0,80–1,15 m

0,85–0,90 m; zusätzlich 0,65 m für kleinwüchsige Nutzer

Handlaufprofil

2,5–6 cm, 5 cm Wandabstand

gut umgreifbar, unterseitige Halterungen

Stufenform

gleichmäßig; rutschhemmend

geschlossene Setzstufen, Unterschneidung max. 2 cm

Visuelle Markierung

mind. erste und letzte Stufe, Ausgleichsstufen

in frei ansetzenden Treppen jede Einzelstufe; 4–5 cm auf Trittstufe, 1–2 cm an Setzstufe; Leuchtdichtekontrast ≥ 0,4

Taktile Warnung

situativ

Aufmerksamkeitsfelder 60–90 cm tief über volle Breite

Beleuchtung

100 lx auf Treppen; Blendung vermeiden

gleichmäßige, kontrastfördernde, reflexionsarme Beleuchtung

Absturzsicherung

Geländer 1,00 m, ab >12 m 1,10 m

Füllstäbe statt Knieleiste, lichter Abstand ≤ 18 cm

Die Tabelle bündelt die belastbaren Mindest- und Sollwerte aus ASR A1.8, ASR V3a.2, ASR A3.4, MBO/MVV TB und dem Bundesleitfaden. Wo öffentliche Zugänglichkeit, hoher Besucherwechsel oder Evakuierungsrelevanz vorliegen, sollten die jeweils robusteren barrierefreien Sollwerte bevorzugt werden.

Materialien und Detailausbildung

Für die Ausführung sind dauerhafte, abriebbeständige und bündig eingebaute Lösungen zu bevorzugen. Der Bundesleitfaden empfiehlt strapazierfähige Stufenmarkierungen – etwa eingefärbte Betonstufenkanten, Intarsien in Naturstein oder bündig eingebaute rutschhemmende Profile. Hochstehende Profile sind dagegen unzulässig, weil sie Stolperstellen erzeugen. Bei Bestands- und Denkmalsituationen können breitere historische Treppen mit einem zusätzlichen mittigen barrierefreien Handlauf nachgerüstet werden, ohne historische Geländer vollständig zu ersetzen.

Rechtslage und funktionales Schutzziel

ASR A1.6 konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV an Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände. In der Nähe von Arbeitsplätzen und im Bereich von Verkehrswegen ist die Kennzeichnung nicht strukturierter transparenter Flächen in Augenhöhe erforderlich; die Kennzeichnung kann etwa durch Bildzeichen, Symbole, farbige Tönungen oder Klebefolien erfolgen und muss sich je nach Beleuchtung und Hintergrund gut erkennbar abheben. Weitergehende Schutzmaßnahmen sind dort erforderlich, wo trotz Kenntlichmachung die Gefahr besteht, dass Beschäftigte gegen die Glasfläche prallen, hindurchstürzen oder sich bei Bruch verletzen – ausdrücklich genannt werden Bereiche von Absätzen, Treppen oder Stufen, Menschengedränge und Materialtransport.

Für barrierefreie Arbeitsstätten reicht eine Kennzeichnung „in Augenhöhe“ allein jedoch regelmäßig nicht aus. ASR V3a.2 verlangt, dass die Kennzeichnung für Rollstuhlnutzende und kleinwüchsige Beschäftigte aus deren Augenhöhe erkennbar ist. Für Türflügel aus mehr als drei Vierteln transparentem Werkstoff konkretisiert ASR V3a.2 dies mit Sicherheitsmarkierungen, die aus 8 cm breiten durchgehenden Streifen in einer Höhe von 40 bis 70 cm und 120 bis 160 cm bestehen können. Der Bundesleitfaden überträgt dieses robuste Schema auch auf Glaswände, Wände mit großen Verglasungen und Ganzglastüren.

Sicherheitsglas, Bruchsicherheit und Einbausituation

ASR A1.6 definiert Sicherheitsglas als Glas, das durch besondere Behandlung wie Vorspannen oder Laminieren bruchsicher ist und die Verletzungsgefahr bei Beschädigung verhindert oder minimiert. Als nicht ausreichend sicher nennt die ASR unter anderem Floatglas, Ornamentglas, teilvorgespanntes Glas und Drahtglas in monolithischer Form. Einscheibensicherheitsglas (ESG) zerfällt bei Bruch in kleine, relativ stumpfkantige Krümel; Verbundsicherheitsglas (VSG) besteht aus zwei oder mehr Scheiben mit organischer Zwischenschicht, an der die Bruchstücke haften, wodurch die Splitterbindung und damit die Verletzungsgefahr günstiger sind. Gleichzeitig betont ASR A1.6, dass ESG und VSG verschiedene Brucheigenschaften haben und daher nicht für alle Anwendungen gleichermaßen geeignet sind. Die Materialwahl muss unter Berücksichtigung der Einbausituation und des Risikos im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Für Glas in baulichen Funktionen – Fassade, Trennwand, Brüstung, absturzsichernde Verglasung, begehbare Verglasung – greift zusätzlich die statisch-konstruktive Normenreihe DIN 18008. Für das hier relevante Thema sind besonders wichtig: Teil 2 für linienförmig gelagerte Verglasungen, Teil 3 für punktförmig gelagerte Verglasungen, Teil 4 für absturzsichernde Verglasungen, Teil 5 für begehbare Verglasungen und Teil 6 für zu Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und durchsturzsichere Verglasungen. Für das Stoß- und Kollisionsverhalten von Flachglas ist DIN EN 12600 der maßgebliche Prüf- und Klassifizierungsrahmen. In der Planung von Glasflächen an Treppenaugen, Podesten, Foyers und innenliegenden Erschließungen müssen diese Nachweise mit den arbeitsstättenrechtlichen Schutzzielen zusammengedacht werden.

Markierungen, Kontrast und Reflexionskontrolle

Die funktionale Anforderung an Glasmarkierungen ist nicht das Material der Markierung, sondern ihre Wirkung: Sie müssen über die geforderten Höhenzonen hinweg kontrastreich, großflächig genug und bei wechselnden Hintergründen und Lichtverhältnissen wirksam sein. Der Bundesleitfaden empfiehlt für Ganzglastüren und Glasflächen kontrastierende Markierungsstreifen über die ganze Breite in 40 bis 70 cm und 120 bis 160 cm Höhe; die Markierungen sollten jeweils 8 cm hoch sein. Daraus folgt planerisch: Ob die Markierung als Klebefolie, eingelassene Lamination, keramischer Druck/Fritting oder andere dauerhafte Ausführung hergestellt wird, ist sekundär – primär ist ihre robuste Wahrnehmungswirkung.

Spiegelungen, Reflexionen und Blendung sind bei Glasflächen ein eigenes Barrierefreiheitsproblem. Der Bundesleitfaden fordert allgemein, spiegelnde Reflexionen und ungleichmäßige Helligkeiten zu vermeiden; DGUV-Fachinformationen empfehlen, Informationen möglichst mit geringem Abstand hinter Glas anzuordnen und hochwertige, reflexionsärmere Gläser zu bevorzugen, weil dadurch Kontrastwahrnehmung und Lesbarkeit verbessert werden. Für Beschilderungen, Notruf- und Informationsstellen hinter Glas sowie Konferenz- oder Empfangsverglasungen ist daher klar zu empfehlen, mit reflexionsarmen Glasaufbauten, matteren Umgebungsoberflächen und blendfreier Beleuchtung zu arbeiten. Eine generelle Pflicht zu „Antireflexglas“ besteht daraus nicht, wohl aber ein starkes funktionales Argument.

Folien, Abschirmungen und Bestandserhalt

Bei bestehenden nicht bruchsicheren Glasflächen, deren Austausch eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde, erlaubt ASR A1.6 eine Verbesserung der Schutzwirkung durch fachgerechtes und ganzflächiges Aufkleben geeigneter Splitterschutzfolien. Die ASR weist aber ausdrücklich auf die zeitlich begrenzte Schutzwirkung solcher Folien nach Herstellerangaben hin. Für die Bestandspraxis ist das wichtig: Splitterschutzfolien sind eine Übergangs- oder Ergänzungslösung, kein pauschaler Ersatz für eine richtig ausgewählte Sicherheitsverglasung. Wo die Kollisionsgefahr sehr hoch ist – etwa an Treppenpodesten, in Engstellen, an Hauptverkehrswegen oder bei Personendruck –, ist regelmäßig die Kombination aus Sicherheitsglas, kontrastierender Markierung und ggf. baulicher Abschirmung die fachlich belastbarere Lösung.

Technische Sollwerte für Glasflächen

Aspekt

Mindestanforderung / Regelfall

Robuster barrierefreier Sollwert für betriebliche Gebäude

Kennzeichnung transparenter Wände

Kennzeichnung in Augenhöhe; gute Abhebung vom Hintergrund

Zwei Markierungszonen: 40–70 cm und 120–160 cm über volle Breite

Transparente Türen > 3/4 Glas

Sicherheitsmarkierung erforderlich

Markierungsstreifen jeweils ca. 8 cm hoch; zusätzlich kontrastierende Hauptschließkante bei rahmenlosen Glasdrehflügeltüren

Material

Bruchsicheres Glas oder Abschirmung

Auswahl ESG/VSG nach Gefährdungsbeurteilung und Einbausituation; niedrige Restrisiken an Treppen bevorzugt behandeln

Hochrisko-Zonen

Weitergehende Schutzmaßnahmen bei Treppen, Stufen, Menschengedränge, Materialtransport

Kombination aus Sicherheitsglas, Markierung und ggf. Geländer/Abschirmung

Bestand

Folien können Schutzwirkung verbessern

Splitterschutzfolie nur mit Wartungs-/Erneuerungskonzept; keine Scheinsicherheit

Reflexion / Blendung

Kennzeichnung muss sichtbar sein

reflexionsarme Glaswahl, matte Umgebung, blendfreie Beleuchtung besonders bei Beschilderung und Informationspunkten

Tragwerks-/Produktebene

Prüfkriterien und Konstruktionsregeln

DIN EN 12600 plus DIN 18008-Serie entsprechend Bauteilfunktion

Die Tabelle fasst die öffentlich verfügbaren Anforderungen aus ASR A1.6, ASR V3a.2, dem Bundesleitfaden, DIN-Metadaten zu DIN 18008 und DIN EN 12600 sowie DGUV-Fachinformationen zusammen. Für betriebliche Gebäude mit Publikums- oder Mischverkehr ist die Zweizonenmarkierung der tragfähigste Standard.

Fluchtwege, Evakuierung und Alarmierung

ASR A2.3 verweist für die barrierefreie Gestaltung von Fluchtwegen, Notausgängen, Flucht- und Rettungsplänen sowie Sicherheitsbeleuchtung ausdrücklich auf ASR V3a.2 Anhang A2.3. Für Personen mit Behinderungen, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, ist bei Bewegung in Fluchtrichtung ohne Begegnung eine lichte Mindestbreite von 1,00 m erforderlich; zulässige Reduktionen auf 0,90 m betreffen nur eng definierte Einzelfälle. Wenn eine Begegnung mit anderen behinderten Personen im Fluchtweg zu erwarten ist, sind 1,50 m erforderlich. Vor Türen und Toren im Fluchtweg sind freie Bewegungsflächen und seitliche Anfahrbarkeit vorzusehen; für Personen mit eingeschränkter Hand-/Arm-Motorik dürfen Bedienelemente und Entriegelungen regelmäßig nicht höher als 0,85 m angeordnet werden, der Kraftaufwand soll 25 N bzw. 2,5 Nm nicht überschreiten.

In Treppenräumen ist ein kurzzeitiger Zwischenaufenthalt von Personen mit Behinderung nur dann akzeptabel, wenn die Mindestbreite des Fluchtweges nicht eingeschränkt wird. Für ein sicheres Verlassen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich können organisatorische Maßnahmen nötig sein; ASR V3a.2 nennt hierzu ausdrücklich die Benennung und Abstimmung von Patenschaften. Räumungsübungen müssen die Belange behinderter Beschäftigter berücksichtigen, etwa den Einsatz von Evakuierungshilfen. Der Bundesleitfaden zeigt als Best-Practice für Arbeitsstätten mit auditiven Einschränkungen optische oder mobile Alarmgeräte und im Treppenraum einen gesicherten Bereich für kurzzeitigen Zwischenaufenthalt.

Für die Alarmierung gilt das Zwei-Sinne-Prinzip. ASR V3a.2 definiert dieses ausdrücklich als Zugänglichkeit von Informationen über mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen, Tasten. Für gefangene Räume ist die Alarmierung von seh- oder hörbehinderten Beschäftigten nach diesem Prinzip erforderlich; für optische Sicherheitsleitsysteme müssen Informationen für sehbehinderte Beschäftigte zusätzlich taktil oder akustisch zugänglich gemacht werden. Die ASR nennt beispielhaft dynamisch‑akustische Fluchtleitsysteme mit unterschiedlichen Tonfolgen für aufwärts und abwärts führende Treppen.

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierung im Notfall

ASR A2.3 fordert auf Fluchtwegen eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 1 lx entlang der Fluchtwegmitte, für mindestens 30 Minuten nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung; in Bereichen, in denen mit erhöhtem Unfallrisiko auf dem Fluchtweg zu rechnen ist, muss die erforderliche Beleuchtungsstärke innerhalb von 1 s erreicht werden. ASR A3.4 fordert für Bereiche besonderer Gefährdung eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 15 lx und grundsätzlich eine Erreichung der erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb von 0,5 s. Für die Praxis heißt das: Treppen in Hauptfluchtwegen benötigen nicht nur ausreichend allgemeine Beleuchtung, sondern bei entsprechender Gefährdungsbeurteilung auch gezielt geplante Sicherheitsbeleuchtung, die Kontrastwahrnehmung und das Erkennen von Stufenkanten stützt.

Flucht- und Rettungspläne sind nach ASR V3a.2 so zu gestalten, dass relevante Informationen auch für Beschäftigte mit Behinderungen verständlich übermittelt werden. Für sehbehinderte Beschäftigte kann das durch größere Zeichen und zusätzliche Informationen nach ASR A1.3, für Rollstuhlnutzende und kleinwüchsige Menschen durch eine Anbringung aus deren Augenhöhe erfolgen. ASR A2.3 verweist zudem auf DIN ISO 23601 für Flucht- und Rettungspläne, DIN ISO 16069 für Sicherheitsleitsysteme und DIN EN 1838 für Notbeleuchtung.

Betrieb, Instandhaltung und Prüfregime

Im Betrieb gilt kein sinnvolles Barrierefreiheitskonzept ohne Instandhaltung. Für bauliche Anlagen verlangt bereits § 3 MBO, dass sie so instand gehalten werden, dass öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für den Arbeitgeber folgen Prüf- und Anpassungspflichten aus Gefährdungsbeurteilung und laufender Arbeitsschutzorganisation. ASR A2.3 und ASR A3.4 verlangen eine regelmäßige Prüfung und Instandhaltung der Sicherheitsbeleuchtung entsprechend Herstellerangaben und Regeln der Technik; Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. ASR A1.6 fordert für sicherheitsrelevante Glasflächen, dass Beschädigungen und unzulässige Spannungen vermieden werden; Splitterschutzfolien sind mit Blick auf ihre begrenzte Wirksamkeitsdauer zu überwachen.

Für Treppen entstehen betriebliche Defizite besonders häufig nicht im Rohbau, sondern in der Nutzungsphase: abgelaufene oder nachträglich verschmutzte rutschhemmende Beläge, abgegriffene Kontrastmarkierungen, schlechte Ersatzbeleuchtung, nachgerüstete Profile als Stolperkanten, zugestellte Handläufe, Möbel oder Pflanzenkübel in Bewegungsflächen, sowie veränderte Wegeleitungen ohne Anpassung der Markierungssysteme. Aus der Gefährdungsbeurteilung und dem Schutzziel der ASR folgt deshalb ein Betreiberregime mit regelmäßigen Sichtprüfungen, dokumentierter Mängelbeseitigung und Aktualisierung von Flucht-, Alarm- und Räumungskonzepten.

Nachrüstung, Modernisierung und qualitative Machbarkeit

Viele Bestandsdefizite lassen sich in drei Eingriffstiefen ordnen. Diese Einordnung ist eine qualitative planerische Machbarkeitsabschätzung, keine Kostenschätzung.

Eingriffstiefe

Typische Maßnahmen

Fachliche Bewertung

Gering

Stufenmarkierungen, Erneuerung/Verbesserung der Beleuchtung, Glasmarkierungen, taktile Handlaufbeschriftung, kontrastreiche Beschilderung, Splitterschutzfolien, Entfernung von Blendquellen

Hohe Wirkung bei niedriger Eingriffstiefe; oft die schnellsten Bestandsgewinne

Mittel

Zweiter Handlauf, zusätzlicher Handlauf 0,65 m, podestbezogene Aufmerksamkeitsfelder, Türanpassungen vor Treppen, feste Abschirmung vor gefährlichen Glasflächen, Reduzierung von Bedienkräften/Automatisierung an Glastüren

Meist gut nachrüstbar; erfordert Detailplanung, häufig keine Grundrissänderung

Hoch

Umprofilierung der Treppe, Vergrößerung von Podesten und Türabständen, Austausch von Nicht-Sicherheitsglas, Umgestaltung von Treppenanlagen mit falscher Geometrie, Einbau von Plattformaufzügen/Aufzügen, Neuordnung von Fluchtwegen

Erforderlich bei grundlegenden Geometrie- und Systemfehlern; meist genehmigungs- und brandschutzrelevant

Für bestehende notwendige Treppen ist die MVV TB besonders praxisrelevant: Der nachträgliche Einbau von Treppenliften in Treppenräumen bestehender Gebäude kann zulässig sein, wenn die Funktion der notwendigen Treppe als Rettungsweg und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die MVV TB nennt hierfür Kriterien, u. a. eine Mindestlaufbreite von 100 cm, zulässige Restlaufbreiten von 60 cm in definierten Konstellationen, Parkpositionen ohne Beeinträchtigung des Treppenlaufs und nichtbrennbare Materialien, soweit technisch möglich. Ebenso erlaubt sie im Bestand in engen Grenzen, dass durch einen nachträglich eingebauten zweiten Handlauf die nutzbare Mindestlaufbreite einer notwendigen Treppe um höchstens 10 cm unterschritten wird. Das ist für barrierefreie Nachrüststrategien in engen Bestandstreppenhäusern von erheblicher praktischer Bedeutung.

Planungsablauf von Vorprüfung bis Betrieb

Planungsablauf von Vorprüfung bis Betrieb für sichere Gebäudegestaltung

Der folgende Ablauf leitet sich aus der Kombination von Gefährdungsbeurteilung, bauordnungsrechtlicher Nachweisführung, Sonderfallprüfung im Bestand, Detailplanung nach Treppen-/Glasregeln und betrieblicher Instandhaltung ab. Er ist für Neubau wie Bestand nutzbar, im Bestand allerdings mit größerer Gewichtung von Bestandsaufnahme, Abweichungsmanagement und Priorisierung.

Checkliste für Planung, Ausschreibung und Ausführung

Phase

Prüffragen mit Schwerpunkt Treppen und Glasflächen

Vorplanung

Ist der Gebäudeteil öffentlich zugänglich oder nur arbeitsstättenrechtlich relevant? Sind behinderte Beschäftigte, Besucher und Fremdfirmen als Nutzergruppen erfasst? Sind Treppen zwingende Wege oder gibt es barrierefreie Alternativen?

Entwurf

Sind Steigung/Auftritt systematisch einheitlich? Sind gerade Läufe, Podeste, Türabstände und Handlaufsysteme normgerecht? Sind Treppenunterseiten unter 2,10 m gegen Unterlaufen gesichert?

Glasplanung

Sind alle Glasflächen im Bereich von Verkehrswegen identifiziert? Ist zwischen Markierung, Sicherheitsglas und ggf. Abschirmung differenziert? Sind Treppenaugen, Podeste und Absätze als Hochrisikozonen behandelt?

Leitsystem

Sind Stufenkanten, Aufmerksamkeitsfelder, Tür- und Glasmarkierungen sowie Beschilderung logisch aufeinander abgestimmt? Ist das Zwei-Sinne-Prinzip umgesetzt?

Beleuchtung

Erreichen Treppen 100 lx? Sind Blendung, Reflexionen und harte Helligkeitssprünge vermieden? Gibt es eine abgestimmte Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung?

Flucht und Betrieb

Sind barrierefreie Fluchtwegbreiten, Bewegungsflächen und Alarmierungswege geplant? Gibt es organisatorische Maßnahmen, Patenschaften und Räumungsübungen?

Ausschreibung

Sind Markierungsabmessungen, Kontrastanforderungen, Rutschhemmung, Glasart, Folienqualität, Wartungs- und Erneuerungsanforderungen ausdrücklich beschrieben?

Abnahme

Wurden Sichtbarkeit bei Tages- und Kunstlicht, Handlaufgreifbarkeit, Türkräfte, Sicherheitsbeleuchtung, Kontrast und tatsächliche Nutzbarkeit aus verschiedenen Augenhöhen geprüft?

Best-Practice-Lösungen für typische Gebäudesituationen

Situation

Empfohlene Lösungspakete

Innentreppe in einem Büro- und Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr

Gerade Läufe, 17/29 ähnliche Geometrie, Podest nach max. 18 Stufen, beidseitige kontrastreiche Handläufe, zusätzliche Handlaufhöhe 0,65 m nur bei tatsächlichem Bedarf, Markierung der ersten und letzten Stufe, bei frei beginnender Treppe Aufmerksamkeitsfelder 60–90 cm, 100 lx blendarm, keine offen einsehbare ungeschützte Glasfläche am Treppenauge.

Ganzglastrennwand an einer internen Erschließungsfläche

VSG/ESG nach Risikobeurteilung, Markierungsstreifen über volle Breite in 40–70 cm und 120–160 cm, je ca. 8 cm hoch, kontrastreiche Wirkung auch bei wechselndem Hintergrund, reflexionsarme Lichtplanung, bei Risiko zusätzlicher Anprall- oder Absturzschutz durch Geländer/Abschirmung.

Denkmalgeschützter Bestand mit enger Treppe

Priorität auf zweiten barrierefreien Handlauf, kontrastierende Stufenvorderkanten, Verbesserung der Beleuchtung, klare Tür-Treppen-Abstände, ggf. mittiger Zusatzhandlauf, Nachweis- und Abweichungsmanagement; bei unlösbarer Nutzungsbarriere alternative vertikale Erschließung oder organisatorische Kompensation.

Typische Fehler und warum sie problematisch sind

Häufiger Fehler

Warum problematisch

Bessere Lösung

Nur ein schmaler Glasklebestreifen „auf Augenhöhe“

Für Rollstuhlnutzende und kleinwüchsige Personen nicht ausreichend wirksam

Zweizonenmarkierung 40–70 und 120–160 cm, kontrastreich und breit über die ganze Fläche

Offene Setzstufen in regelmäßig genutzten internen Erschließungstreppen

Erschweren sichere Nutzung bei Geh- und Sehbehinderung

Geschlossene Setzstufen, Unterschneidung nur in engen Grenzen

Gewendelte Treppen im Hauptfluchtweg

Erhöhte Unfall- und Orientierungsgefahr im Evakuierungsfall

Gerade Läufe im Hauptfluchtweg

Abgenutzte Antirutschprofile als Stolperkante

Formal „nachgerüstet“, faktisch neue Gefahr

Bündige, dauerhafte Stufenkantenmarkierung mit rutschhemmender Oberfläche

Spiegelnde Glasflächen hinter oder neben Informationspunkten

Schlechte Lesbarkeit und Orientierung, insbesondere für Sehbehinderte

Reflexionsarme Glaswahl, blendfreie Beleuchtung, matte Umgebung

Fluchtkonzept ohne Zwei-Sinne-Prinzip

Hör- oder sehbeeinträchtigte Beschäftigte werden nicht sicher alarmiert

Optische, akustische und ggf. vibrotaktile Redundanz; organisatorische Hilfen

Treppe beginnt direkt hinter einer Tür

Sturzgefahr, besonders bei Lastentransport und Flucht

Mindestabstand 1,0 m bzw. 0,5 m bei aufgeschlagener Tür einhalten

Bestandssanierung nur mit Splitterschutzfolie als „Dauerlösung“

Schutzwirkung zeitlich begrenzt; strukturelle Risiken bleiben

Folie nur als Übergang oder Ergänzung, langfristig Sicherheitsglas/Abschirmung

Für die Werk- und Detailplanung sollten mindestens drei Detailblätter erstellt werden:

Detailblatt

Inhalt, der zeichnerisch nachzuweisen ist

Treppenschnitt

Steigung/Auftritt, Gleichmäßigkeit, Podest nach max. 18 Stufen, Markierungsbreite an Stufenvorderkante, Handlaufhöhe 85–90 cm, ggf. Zusatzhandlauf 65 cm, Türabstand, Unterlaufschutz unter 2,10 m, Aufmerksamkeitsfeld 60–90 cm in relevanten Situationen.

Handlaufdetail

Durchmesser/Breite 2,5–6 cm, Wandabstand 5 cm, Unterseitenhalterung, kontrastierende Oberfläche, taktile Beschriftung, Fortführung am An- und Austritt. [68]

Glasmarkierungsdetail

Glasart (ESG/VSG nach Risikobeurteilung), Markierungszonen 40–70 cm und 120–160 cm, ca. 8 cm Markierungshöhe, Kontrastanforderung, ggf. Abschirmung/Geländer, Hinweise zu Folien- oder Druckmarkierungen und Wartung.

Die drei Detailblätter sind in der Praxis oft wichtiger als eine abstrakte Normenliste, weil sich gerade an Treppen und Glasflächen die Barrierefreiheit an Millimetern, Kontrasten, Blickwinkeln und Nutzungsabläufen entscheidet. Ein belastbares Ergebnis entsteht erst, wenn diese Details vor Ausschreibung, als Bemusterung und bei der Abnahme unter realen Licht- und Nutzungssituationen geprüft werden.