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Möbel/Fußstützen für kleinwüchsige Personen

Facility Management: Barrierefrei » Details » Individuelle Zusatzbedarfe » Möbel/Fußstützen für kleinwüchsige Personen

Möbel und Fußstützen für kleinwüchsige Menschen in betrieblichen Gebäuden

Für kleinwüchsige Menschen in betrieblichen Gebäuden gibt es im deutschen Recht keinen eigenen, abgeschlossenen Möbelstandard. Die Pflicht zur barrierefreien und ergonomisch tragfähigen Gestaltung ergibt sich vielmehr aus einem Zusammenspiel von Arbeitsschutzrecht, Antidiskriminierungsrecht, Rehabilitationsrecht und – für öffentlich zugängliche Gebäudeteile – Bauordnungsrecht. Operativ am wichtigsten sind dabei das ArbSchG mit Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, die ArbStättV mit § 3a Abs. 2, die ASR V3a.2 als Konkretisierung der barrierefreien Arbeitsstätte, das AGG als Diskriminierungsschutz sowie – bei schwerbehinderten Beschäftigten – SGB IX § 164 Abs. 4 zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte. Für publikumsbezogene Bereiche kommen Landesbauordnungen und regelmäßig DIN 18040-1 hinzu.

Die ASR V3a.2 ist für die hier gestellte Frage besonders einschlägig, weil sie Kleinwüchsigkeit ausdrücklich als Beispiel einer Behinderung nennt und verlangt, dass diejenigen Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei gestaltet werden, zu denen die betroffenen Beschäftigten Zugang haben müssen. Technische Maßnahmen sind vorrangig; nur in bestehenden Arbeitsstätten dürfen bei offensichtlich unverhältnismäßigem Aufwand ersatzweise organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen gewählt werden. Außerdem übernimmt die ASR inhaltlich den Barrierefreiheitsbegriff des BGG § 4.

Möbel für kleinwüchsige Personen

Möbel für kleinwüchsige Menschen

Die zentrale technische Erkenntnis ist, dass Standardmöbel oft nicht ausreichen. DIN EN 527-1 für Büroarbeitstische beruht auf dem 5. bis 95. Perzentil europäischer Büronutzer; öffentlich zugängliche DGUV-Fachinformationen weisen zudem darauf hin, dass Normmaße häufig nur den mittleren Bereich der Bevölkerung abdecken und Menschen mit Behinderungen ausdrücklich nicht mit abbilden. Für kleinwüchsige Beschäftigte bedeutet das: Ein „ergonomischer“ Standardtisch oder Standardstuhl ist häufig normkonform, aber individuell ungeeignet.

Anthropometrisch ist kleinwüchsig kein einheitlicher Körperbautyp. Für die häufige disproportionierte Form Achondroplasie liegen in öffentlich zugänglichen Studien mittlere Erwachsenengrößen von etwa 131–135 cm bei Männern und 124–129 cm bei Frauen vor; in einer norwegischen Erwachsenenstudie lagen die mittlere Sitzhöhe bei 86,9 cm bzw. 84,6 cm und die mittlere Armspannweite bei 120,3 cm bzw. 110,6 cm. Die entscheidende Planungsfolge ist: Nicht die Körperhöhe allein, sondern vor allem untere Extremitätenlänge, Sitzhöhe, Ellbogenhöhe und Reichweite steuern die Geometrie des Arbeitsplatzes. Für popliteale Höhe, sitzende Ellbogenhöhe und belastbare Reichweiten speziell kleinwüchsiger Erwerbspersonen konnten in den recherchierten öffentlich zugänglichen Primärquellen keine robusten deutschen Referenzdatensätze identifiziert werden; diese Größen sind daher im Einzelfall direkt zu messen.

Praktisch führt das zu einer klaren Prioritätenfolge. Am wirksamsten sind niedrig absenkbare Tische, niedrige oder sonderkonfigurierte Sitzhöhen, stabile verstellbare Fußstützen, erreichbare Bedienelemente um 85 cm, bei Bedarf zusätzliche Treppenhandläufe in 65 cm Höhe, sowie nutzbare Empfangs- und Sanitärelemente, die nicht nur normativ „barrierefrei“, sondern in einem Nutzertest tatsächlich erreichbar und sicher benutzbar sind. Für Bildschirmposten kommt hinzu: Füße müssen sicher auf dem Boden oder auf einer Fußstütze aufliegen; Knie- bzw. Ober-/Unterschenkelwinkel sollen ergonomisch günstig sein; wenn das ohne Fußstütze nicht erreichbar ist, ist sie nach ArbStättV auf Wunsch bereitzustellen.

Im Betrieb ist die Frage daher weniger „Welches Produkt ist barrierefrei?“, sondern eher: Welche Kombination aus Möbel, Fußstütze, Bedienelementhöhen, Verkehrsflächen, Sanitärlösung und organisatorischem Ablauf erfüllt die individuelle Gefährdungsbeurteilung? Aus rechtlicher Sicht ist der sicherste Weg eine messbasierte Einzelanpassung mit Beteiligung der betroffenen Person, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und – soweit vorhanden – der Schwerbehindertenvertretung, ergänzt um dokumentierte Funktionsprüfung, Unterweisung und späteren Wirksamkeits-Check.

Rechtsrahmen und Normensystem

Das Normensystem ist gestuft. Zwingendes Recht setzt die Pflichten, ASR konkretisieren diese mit Vermutungswirkung, Bauordnungsrecht steuert publikumsbezogene Gebäudeteile, und DIN-, VDI- und DGUV-Regelwerk liefern den Stand der Technik und die Beschaffungs- bzw. Planungspraxis. Für privat betriebene, nicht öffentlich zugängliche Arbeitsbereiche ist das Arbeitsschutzrecht der primäre Hebel; für Foyers, Empfangszonen, Besprechungsbereiche mit Publikumsverkehr oder öffentlich zugängliche Sanitärbereiche tritt das Bauordnungsrecht hinzu. Die ASR V3a.2 weist ausdrücklich darauf hin, dass öffentlich zugängliche Arbeitsstätten auch dann bauordnungsrechtlichen Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen können, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind.

Rechtsquellen mit unmittelbarer Betriebsrelevanz

Quelle

Relevante Stellen

Kernaussage

Praktische Folge

BGG

§ 4; § 8 Abs. 4

§ 4 definiert Barrierefreiheit als Nutzbarkeit in allgemein üblicher Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe; § 8 Abs. 4 verpflichtet den Bund bei zivilen Neubauten und großen Um-/Erweiterungsbauten zur Beachtung der Barrierefreiheit.

Für Bundesliegenschaften unmittelbar bindend; außerhalb dessen vor allem Leitbegriff für Auslegung und technische Zielbestimmung.

ArbSchG

§§ 3, 4, 5, 6, 12

Arbeitgeber müssen erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen dokumentieren und Beschäftigte unterweisen.

Jede Anpassung für kleinwüchsige Beschäftigte braucht eine Gefährdungsbeurteilung, eine dokumentierte Auswahlentscheidung und Unterweisung.

ArbStättV

§ 3a Abs. 2; Anhang 6.1 Abs. 7

Arbeitsstätten sind so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen berücksichtigt werden; eine Fußstütze ist auf Wunsch bereitzustellen, wenn eine ergonomisch günstige Haltung sonst nicht erreichbar ist.

Wichtigste operative Rechtsgrundlage für Fußstützen und barrierefreie Möblierung am Arbeitsplatz.

AGG

§§ 1, 7, 12, 15, 22

Benachteiligungen wegen Behinderung sind verboten; Arbeitgeber müssen Schutzmaßnahmen treffen; bei Verstößen drohen Schadensersatz/Entschädigung; Beweislast kann sich zulasten des Arbeitgebers verschieben.

Unterlassene oder offensichtlich unzureichende Anpassung kann – je nach Sachverhalt – auch diskriminierungsrechtlich relevant werden.

SGB IX

§ 164 Abs. 4 Nr. 4; § 178

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten; die Schwerbehindertenvertretung ist an Verfahren nach § 164 zu beteiligen.

Für schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte ist die Arbeitsplatzanpassung nicht nur Arbeitsschutz-, sondern auch individueller Teilhaberechtsanspruch.

Landesbauordnungen / MBO

MBO § 50; BauO NRW § 49 Abs. 2; BauO Bln § 50; BayBO Art. 48

Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen müssen barrierefrei sein; die genaue Fassung variiert nach Land.

Relevanz vor allem für Empfang, Verkehrsflächen, Besprechungsbereiche, öffentlich zugängliche WCs.

EU-Rechtsrahmen

RL 89/391/EWG; RL 89/654/EWG; RL 2000/78/EG; RL (EU) 2019/882

89/391 setzt den allgemeinen Arbeitsschutzrahmen, 89/654 Mindestanforderungen an Arbeitsstätten, 2000/78 den Gleichbehandlungsrahmen im Beschäftigungsbereich; 2019/882 harmonisiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.

Für Gebäude- und Möbelfragen in Deutschland vor allem mittelbar über nationales Recht wirksam; wichtig zur systematischen Einordnung.

Für die Abgrenzung ist wichtig: BGG und Bauordnungsrecht lösen die Frage der Barrierefreiheit in betrieblichen Gebäuden nicht vollständig. Sie erfassen primär Bundeseinrichtungen oder öffentlich zugängliche bauliche Anlagen. Die konkrete Anpassung eines Arbeitsplatzes für eine kleinwüchsige Beschäftigte oder einen kleinwüchsigen Beschäftigten wird dagegen praktisch über ArbSchG, ArbStättV, ASR V3a.2 und SGB IX entschieden.

Technische Normen, Regeln und anerkannte Planungsquellen

Regelwerk

Relevanz

Inhaltliche Kernaussage

DIN 18040-1

Hoch

Planungsgrundlage für barrierefreie öffentlich zugängliche Gebäude; der Anwendungsbereich umfasst ausdrücklich auch Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude. Öffentlich zugängliche Bereiche betrieblicher Gebäude sollten daran gespiegelt werden.

DIN 18040-2

Mittel

Betrifft primär Wohnungen; für betriebliche Gebäude nur indirekter Vergleichsmaßstab, etwa für einzelne ergonomische oder sanitärbezogene Detailfragen.

DIN EN 527-1 / -2

Hoch

Definiert Maße sowie Sicherheits-/Dauerhaltbarkeitsanforderungen für Büroarbeitstische; die Maße basieren auf dem 5.–95. Perzentil europäischer Büronutzer. Für kleinwüchsige Personen außerhalb dieses Bereichs reicht das oft nicht.

DIN EN 1335-1 / -2 / -3

Hoch

Regelt Maße, Sicherheits-, Festigkeits- und Prüfanforderungen für Büro-Arbeitsstühle. Maßtauglichkeit ist damit nicht gleichbedeutend mit Eignung für kleinwüchsige Nutzer.

DIN 33402-1 / -2

Hoch

Teil 1 normiert Begriffe und Messverfahren für Körpermaße; Teil 2 liefert Werte für in Deutschland wohnende Personen. Für individuelle Anpassungen ist vor allem das Messverfahren wichtig.

DIN EN ISO 9241-5 / -410

Hoch

9241-5 regelt Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung; 9241-410 Gestaltungskriterien für physische Eingabegeräte. Wichtig für Bildschirmarbeitsplätze, Tasten-/Mausposition und Haltungsanforderungen.

ASR V3a.2

Sehr hoch

Konkretisiert § 3a Abs. 2 ArbStättV; nennt Kleinwüchsigkeit ausdrücklich, verlangt auf den Einzelfall bezogene Maßnahmen und ergänzt u. a. ASR A1.2, A1.8 und A2.3.

ASR A1.2, A1.8, A2.3, A4.1, A6

Hoch

A1.2: Raumabmessungen/Bewegungsflächen; A1.8: Verkehrswege; A2.3: Fluchtwege/Notausgänge; A4.1: Sanitärräume; A6: Bildschirmarbeit. Zusammen steuern sie Raum, Flucht, Sanitär und Bildschirmgeometrie.

VDI 6008 Blatt 1

Mittel

Ergänzt DIN 18040 um gebäudetechnische Anforderungen und verweist ausdrücklich auf Arbeitsstätten und öffentliche Einrichtungen.

VDI 6000

Mittel

Richtlinienreihe zur Ausstattung von Sanitärräumen; barrierefreie Ausführungen sind dort ergänzend zu DIN 18040 und VDI 6008 eingeordnet.

DGUV Vorschrift 1; DGUV Information 215-410, 215-441, 208-002, 208-003; DGUV Grundsatz 315-411

Hoch

UVV und Fachinformationen konkretisieren Prävention, Büroraumplanung, ergonomische Bildschirm- und Kassentätigkeit sowie produktspezifische Beschaffungskriterien.

Die normative Lücke liegt also nicht im Fehlen von Recht, sondern im Fehlen eines kurzen Sonderstandards für Kleinwuchs. Rechtlich ist der Fall bereits abgedeckt; technisch muss er über individuelle Anpassung und nicht über eine einzige Standardmöbelserie gelöst werden.

Anthropometrie und ergonomische Anforderungen

Arbeitsplätze für kleinwüchsige Menschen dürfen nicht nur nach Körperhöhe dimensioniert werden. Gerade bei disproportioniertem Kleinwuchs – die öffentlich zugänglichen Fachquellen betonen dies besonders für Achondroplasie – ist der Rumpf relativ weniger betroffen als Arme und Beine. Das verschiebt Sitzhöhe, Reichweite, Greifhöhe und Fußbodenbezug stärker als die reine Gesamtgröße vermuten lässt. Die medizinisch-ergonomische Literatur empfiehlt deshalb schriftlich standardisierte Messverfahren, geschultes Personal und kalibrierte Messmittel; sie weist zugleich darauf hin, dass Messmethoden bei disproportioniertem Kleinwuchs angepasst werden müssen.

Körpermaße und unmittelbare Gestaltungsfolgen

Merkmal

Veröffentlichte Werte

Einordnung für die Planung

Körperhöhe Erwachsene mit Achondroplasie

MedlinePlus nennt im Durchschnitt ca. 131 cm für Männer und 124 cm für Frauen; die norwegische Erwachsenenstudie fand 135,4 cm (Männer) und 129,1 cm (Frauen).

Reale Spannweite ist erheblich; Möbel dürfen nicht auf einen „Mittelwert Kleinwuchs“ ausgelegt werden.

Sitzhöhe des Körpers

Norwegische Studie: 86,9 cm (Männer) und 84,6 cm (Frauen).

Der Rumpf ist relativ weniger verkürzt; Bildschirmhöhe und Rückenlehnengeometrie folgen daher nicht proportional der Gesamtgröße.

Armspannweite

Norwegische Studie: 120,3 cm (Männer) und 110,6 cm (Frauen).

Reichweiten, Auszugslängen und Bedienhöhen müssen enger und tiefer geplant werden.

Subischiale Beinlänge

Aus der Differenz von Körperhöhe und Sitzhöhe in der norwegischen Studie lässt sich analytisch eine mittlere subischiale Beinlänge von rund 48,5 cm (Männer) bzw. 44,5 cm (Frauen) ableiten.

Diese Ableitung ersetzt nicht die direkte Messung von Knie- oder Poplitealhöhe; sie zeigt aber, warum Standard-Sitzhöhen häufig zu hoch sind.

Poplitealhöhe, sitzende Ellbogenhöhe, arbeitsrelevante Reichweiten

In den recherchierten öffentlich zugänglichen Primärquellen für Erwerbspersonen unbestimmt.

Diese Maße sind im Projekt individuell zu messen; ohne sie ist eine belastbare Arbeitsplatzgeometrie nicht möglich.

Aus ergonomischer Sicht folgt daraus eine klare Planungslogik. Sitzhöhe ist dann geeignet, wenn die Füße vollflächig auf Boden oder Fußstütze aufliegen und Ober- und Unterschenkel einen Winkel von „etwas mehr als 90°“ bilden; die Sitztiefe ist passend, wenn zwischen Sitzvorderkante und Unterschenkel ungefähr eine Handbreite bleibt. Reicht die Bodenkontaktgeometrie nicht aus, hilft eine Fußstütze – sie ersetzt aber nicht automatisch eine falsche Tisch- oder Armauflagenhöhe. Genau deshalb ist die Arbeitsgeometrie immer als System aus Stuhl, Tisch, Fußstütze und Greifraum zu betrachten.

Anforderungen nach Bauteil und Nutzungssituation

Bereich

Maßgebliche Anforderungen

Spezifische Folgerung für kleinwüchsige Menschen

Sitzmöbel

Arbeitshaltung ergonomisch günstig; Füße auf Boden/Fußstütze; Sitztiefe mit Handbreite Abstand; Rückenlehne bzw. Lordosenstütze höhenverstellbar.

Standard-Bürostühle mit üblichen Sitzhöhen reichen oft nicht; benötigt werden niedrige Sitzhöhen oder niedrige Gasfeder/Sonderzylinder, ggf. ergänzt um Fußstütze.

Tische und Arbeitsplätze

Höhenverstellbare Arbeitstische/Arbeitsplatten ermöglichen individuelle Anpassung; auf fest eingebaute, baulich integrierte Arbeitsflächen sollte ggf. verzichtet werden; ältere 65-cm-Tische sind nach BAuA gerade nicht die Lösung.

Entscheidend ist die untere Verstellgrenze. Ein Tisch, der nur bis 65 cm oder 70 cm absenkt, kann weiterhin zu hoch sein.

Empfangstheken / Serviceschalter

Mindestens eine nutzbare Einheit; Rangierfläche im Regelfall 150 × 150 cm; bei unterfahrbarem Tresen 150 cm Breite genügt 120 cm Tiefe; frontale Kommunikation ist bei 90 cm Breite, 55 cm Tiefe und 67 cm Unterfahrhöhe möglich; Sitzen und Stehen sollen möglich sein.

Für kleinwüchsige Beschäftigte ist ein duales System sinnvoll: Sitz-/Stehmodul hinten für Mitarbeitende, publikumsseitig gut sichtbarer, ggf. zweiter niedriger Kommunikationspunkt.

Sanitärräume

Barrierefreie WC-Becken nach DIN-Logik 46–48 cm Oberkante Sitz; Stützklappgriffe; Spülung erreichbar; in größeren Anlagen sollte mindestens ein Urinal auf 50 cm Höhe für Kinder und kleinwüchsige Menschen installiert werden; Duschbedienelemente/Handbrause typischerweise 85 cm, bei übereinander angeordneten Elementen bis 105 cm.

Die klassische barrierefreie WC-Höhe ist primär auf Rollstuhltransfer optimiert und kann für kleinwüchsige Personen zu hoch sein. Hier sind Nutzertests und ggf. separate Lösungen erforderlich.

Verkehrsflächen, Türen, Treppen

Bedienelemente von Türen/Toren grundsätzlich in 0,85 m Höhe; Bewegungsmelder müssen Unterlaufen kleinwüchsiger Beschäftigter berücksichtigen; zusätzliche Handläufe für kleinwüchsige Beschäftigte in 0,65 m Höhe; Flucht- und Rettungspläne müssen auch für kleinwüchsige Menschen einsehbar sein.

Bedienelemente, Kartenscanner, Ruftaster, Türdrücker und Treppenhandläufe dürfen nicht ausschließlich für durchschnittliche Erwachsene dimensioniert werden.

Besonders praxisrelevant ist der Gegensatz zwischen normativer Barrierefreiheit und realer Nutzbarkeit. Ein Sanitärraum kann nach üblicher Rollstuhlgeometrie korrekt geplant sein und für eine kleinwüchsige Person dennoch unsicher bleiben, wenn Bodenkontakt, Greifhöhe oder Handlaufhöhe nicht passen. Für diese Nutzergruppe ist deshalb Nutzererprobung kein „nice to have“, sondern ein zentrales Eignungskriterium.

Technische Lösungen und Marktüberblick

Im Markt zeigen sich drei Lösungsklassen. Erstens gibt es kompensierende Nachrüstungen wie Fußstützen, nieder montierte Bedienelemente oder zusätzliche Handläufe. Zweitens gibt es geometrisch anpassbare Möbel, insbesondere elektrisch höhenverstellbare Tische und Sonder-Sitzhöhen. Drittens gibt es baulich-integrierte oder halbbauliche Lösungen wie höhenverstellbare Empfangstheken oder angepasste Sanitärobjekte. Aus den Quellen ergibt sich zugleich: Die Beschaffung muss sehr genau auf die untere Verstellgrenze, die Unterfahrbarkeit, die Greifhöhe und die Belastbarkeit schauen; viele „ergonomische“ Serien nennen zwar Komfortmerkmale, aber nicht die für kleinwüchsige Menschen entscheidenden unteren Einstellmaße.

Vergleich ausgewählter Möbeltypen und Produktbeispiele

Möbeltyp

Typische/öffentliche Einstellbereiche und Merkmale

Belastbarkeit / Material / Montage

Grober Kostenrahmen

Bewertung für kleinwüchsige Arbeitsplätze

Elektrischer Bürotisch mit sehr niedriger Untergrenze

Beispiel Voleo: 56–124 cm. Solche Untergrenzen sind im Markt eher die Ausnahme.

Holzwerkstoff/Metall; freistehend. Belastbarkeit öffentlich auf der Fundstelle unbestimmt.

Preis in der Fundstelle unbestimmt.

Für kleinwüchsige Bildschirmarbeit sehr interessant, weil die niedrige Untergrenze mehr zählt als die hohe Obergrenze.

Elektrischer Standard-Sitz/Steh-Bürotisch

Beispiel delta-v EVO FLEX: 60,5–125,5 cm, zwei Elektromotoren, Memory und Kollisionsschutz; Beispiel Tischling: 65–128 cm.

delta-v dynamisch 100 kg; Inwerk nennt bei Masterlift dynamisch 140 kg; freistehende Metallgestelle mit Tischplatte.

öffentlich sichtbare Marktpreise ab ca. 199 € bis 1.039 € und mehr, je nach Serie und Ausstattung.

Für viele Arbeitsplätze gut nachrüstbar; bei deutlichem Kleinwuchs kann eine Untergrenze von 60–65 cm aber weiterhin zu hoch sein.

Schwerer Industrie-/Montagetisch

Schäfer Shop Genius elektrisch: 717–1117 mm; RAU elektrisch: 72–110 cm.

bis 400 kg (Schäfer Shop Genius); robuste Werkbank-/Industriebauweise.

ca. 1.299–1.649 €, Speziallösungen auch deutlich höher.

Gut für schwere Arbeitsmittel, aber die untere Höhe reicht für kleinwüchsige Personen häufig nur in Kombination mit höherer Sitzposition/Fußstütze.

Ergonomischer Büroarbeitsstuhl mit Standardgeometrie plus Sonderzylinder

Interstuhl EVERY: Standard laut Shop für 1,60–1,90 m, Sitzhöhenverstellung, Sitztiefenverstellung; niedere Stuhlsäule als Zubehör verfügbar.

bis 150 kg; Stoff/Kunststoff, Rollenfußkreuz.

ca. 459 € plus Zubehör, niedrige Säule 29 €.

Eher geeignet für moderat kleine Personen; für ausgeprägten Kleinwuchs sind die öffentlich sichtbaren Daten oft zu unbestimmt und meist Sonderkonfigurationen nötig.

Spezialstuhl mit niedriger Sitzhöhe

Chairgo-Erzieherstühle: niedrigste Sitzhöhe 32 cm oder 35,5 cm je Modell; eduSit one: 33–42 cm, alternative Variante 36–48 cm.

eduSit bis 120 kg; kompakte Fußkreuze, Kunstlederbezug.

ca. 129–169 € bei den sichtbaren Angeboten.

Für sehr niedrige Sitzpositionen hervorragend; für klassische Bildschirmarbeit nur dann geeignet, wenn Rücken-/Armlehnen- und Arbeitsflächengeometrie ebenfalls passen.

Industrie-/Laborstuhl

Bimos Neon 1/2: 45–62 cm, Neon 3: 56–82 cm; Sitztiefen- und Neigungsverstellung je nach Ausführung.

bis 120 kg, robuste Produktions-/Laborbauweise, teils ESD.

Preis auf den sichtbaren Fundstellen unbestimmt.

Für Werkstatt/Labor üblich; für kleinwüchsige Personen ohne abgesenkten Tisch oft nur teilweise geeignet.

Höhenverstellbare Empfangstheke

delta-v PEARL ERGO: 650–1300 mm; Milano: 74–108 cm; Marino mit elektrischer Höhenverstellung als Kompletttheke.

Motorisierung, teils Sanft-Anlauf/Stop/Kollisionsschutz; freistehend/modular.

ca. 2.010 € bis 4.389 € und mehr, je nach Größe/System.

Für geteilte Nutzung durch verschieden große Mitarbeitende besonders sinnvoll; publikumsseitige Kommunikationshöhe ist separat zu planen.

Die Marktsichtung legt eine nüchterne Schlussfolgerung nahe: Der Engpass liegt fast immer an der unteren Verstellgrenze. Viele hochwertige Büroserien sind im oberen Bereich stark, im unteren Bereich aber zu zurückhaltend. Für ausgeprägten Kleinwuchs reichen Standard-Sitz/Steh-Tische und Standard-Bürostühle deswegen oft nur in Kombination mit Fußstütze, Sonderzylinder oder Sonderbau. Das ist keine Schwäche der einzelnen Produkte, sondern eine Folge der statistischen Normbasis von EN 527/EN 1335. [55]

Fußstützen

Fußstützentyp / Beispiel

Einstellbereich / Fläche

Material / Montage

Öffentliche Belastbarkeit

Öffentlicher Preis

Wedo Relax

Plattform 45 × 35 cm; vorne 4–15 cm, hinten 7–21 cm.

Bruchsicheres Polystyrol; freistehend; rutschhemmende Trittfläche; 3 Jahre Garantie. [56]

unbestimmt

öffentlich auf der Herstellerseite unbestimmt

Wedo Relax Steel

fünf Höhenstufen; Neigung je Höhe stufenlos; 2–22 cm; Plattform 46 × 35 cm.

Stahlblech mit Gummiauflage, Seitenteile aus Polystyrol; freistehend, Gummifüße; DIN-4556-/GS-Hinweis des Herstellers.

unbestimmt

öffentlich auf der Herstellerseite unbestimmt

Wedo EDV

Plattform 45 × 35 cm; vorne 30–110 mm, hinten 60–175 mm.

Stahlblech mit Gummibelag; freistehend; vier Höhenstufen; TÜV-/GS-Hinweis.

unbestimmt

Marktbeobachtung für Wedo-Fußstützen im Handel etwa ab 18,89 € bis 126,50 €, modellabhängig.

MAULstep duo

Fläche 32 × 43 cm; höhenverstellbar.

Kunststoff; freistehend.

unbestimmt

ca. 33,15 €.

MAULpro beheizt

Fläche 45 × 39 cm; höhenverstellbar.

Nadelfilz/Heizfunktion; freistehend.

unbestimmt

ca. 218,45 €.

meychair EFS 90

Fußplatte 420 × 320 mm; Gasfeder-Höhenverstellung; Neigung 0–30°.

Kunststoff-Fußplatte, Gleiter; freistehend; Spezialmodell.

unbestimmt

öffentlich unbestimmt

Für die Beschaffung lassen sich daraus realistische Kostenbänder ableiten: einfache Fußstützen grob 20–35 €, stärker verstellbare Büro-Fußstützen häufig 50–130 €, Komfort- oder Spezialausführungen etwa 100–220 € und mehr. Für etliche Spezialmodelle ist die öffentlich sichtbare Belastbarkeit jedoch nicht angegeben; dieses Merkmal sollte daher im Vergabevermerk oder im technischen Datenblatt explizit nachgefordert werden.

Wichtig ist dabei die Eignungsprüfung. Eine Fußstütze löst nur den Teil des Problems, der mit Bodenkontakt und Beinwinkel zusammenhängt. Sie löst nicht automatisch eine zu hohe Tastatur, zu weite Reichweiten oder eine zu hohe Theke. Sie ist deshalb meist ein Teil der Lösung, aber selten die komplette Lösung. Diese Schlussfolgerung ergibt sich analytisch aus der Kombination von Anthrometriedaten, DGUV-Ergonomieregeln und der Normbasis der Tisch- und Stuhlnormen.

Planung, Bau und Betrieb

Planung, Bau und Betrieb barrierefreier Möbel für kleinwüchsige Personen

Wer betrieblich sauber vorgehen will, sollte die Aufgabe als FM-/Arbeitsschutz-/Inklusionsprozess und nicht als Einzelbeschaffung behandeln. Die ASR V3a.2 verlangt die Berücksichtigung individueller Erfordernisse im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung; zugleich betont sie, dass frühe planerische Berücksichtigung spätere Umbaukosten senken kann. Der BBSR-Leitfaden empfiehlt für barrierefreie Arbeitsplätze außerdem ausdrücklich einen übergeordneten Rahmen aus Erschließungsstruktur, Durchgangsbreiten, Platzbedarf und technischer Nachrüstbarkeit.

Rechtlich und organisatorisch sind dabei fünf Punkte besonders wichtig. Erstens ist die Nutzerbeteiligung früh zu verankern; die ASR nennt ausdrücklich die betroffene Person selbst, die Schwerbehindertenvertretung, das BEM, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt als Informationsquellen. Zweitens ist bei schwerbehinderten Beschäftigten die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX einzubeziehen. Drittens sollte die Beschaffung nicht nur mit Herstellerprospekten, sondern mit messbaren Eignungskriterien arbeiten. Viertens sollten – soweit es um öffentlich zugängliche Gebäudeteile geht – LBO und DIN 18040-1 parallel mitgeführt werden. Fünftens sind in einzelnen Ländern für bestimmte Vorhaben Barrierefrei-Konzepte formell vorzulegen; in NRW gilt dies beispielsweise für neu zu errichtende öffentlich zugängliche Gebäude gemäß § 49 Abs. 2 BauO NRW 2018 und große Sonderbauten.

Für die Nachrüstbarkeit sind in der Praxis die folgenden Reihenfolgen robust:

  • - zuerst freistehende und reversible Maßnahmen wie Fußstütze, niedrige Gasfeder/Sonderzylinder, Monitorarm, Tastatur- und Mausneuordnung, mobile Greifhilfen, zusätzliche niedrige Handläufe;

  • - danach höhenverstellbare Tische/Counter-Module;

  • - erst zuletzt fest eingebaute bauliche Sonderlösungen.

Diese Staffelung ist keine gesetzliche Rangordnung, aber sie entspricht der in ASR V3a.2 angelegten Logik von technisch vorrangigen, zugleich wirtschaftlich vernünftigen Maßnahmen und der Forderung nach späterer technischer Nachrüstbarkeit.

Beim Brandschutz und bei den Fluchtwegen sind Möbel- und Fußstützenanpassungen nicht neutral. Der BBSR-Leitfaden fordert, dass in Brandschutzkonzepten die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen sind; in Arbeitsstätten sind zusätzlich ASR A2.3 und ASR V3a.2 zu beachten. Rettungspläne müssen auch für Rollstuhlfahrer und kleinwüchsige Menschen einsehbar sein. Bewegungsmelder an Türen müssen Unterlaufen durch kleinwüchsige Beschäftigte berücksichtigen. Zusätzliche Treppenhandläufe in 65 cm Höhe sind für kleinwüchsige Beschäftigte vorgesehen. Daraus folgt praktisch: mobile Plattformen, Fußstützen oder Möblierung dürfen keine Rettungswegbreiten reduzieren und nicht zu Stolper- oder Blockierpunkten im Evakuierungsfall werden.

Prüfkriterien, Messmethoden und Prüfprotokoll

Methodisch sauber ist eine Prüfung nur dann, wenn nicht mit der Körpergröße allein, sondern mit arbeitsplatzrelevanten Teilmaßen gearbeitet wird. DIN 33402-1 liefert dafür die Messlogik; die Literatur zu disproportioniertem Kleinwuchs empfiehlt zusätzlich lokale SOPs, geschultes Personal und kalibrierte Messmittel. Praktisch sollten mindestens folgendes erhoben werden: Sitz-/Poplitealmaß, sitzende Ellbogenhöhe, vordere Reichweite, seitliche Reichweite, Augenhöhe im Sitzen und Stehen, Griffhöhe für Türen/Scanner/Taster sowie – bei Sanitärnutzung – sichere Umsetz- und Haltepunkte. Wo öffentlich belastbare Referenzwerte fehlen, ist das Sollmaß durch Messung plus Erprobung zu bestimmen.

Prüfkriterien und Testfälle

Prüfpunkt

Mess-/Testmethode

Sollkriterium

Sitzgeometrie

20–30 Minuten reale Bildschirmarbeit

Füße vollflächig getragen; Ober-/Unterschenkelwinkel ergonomisch günstig, nach DGUV „etwas mehr als 90°“; Sitzvorderkante etwa handbreit vom Unterschenkel entfernt.

Fußstütze

Standprobe, Rutschprobe, dynamische Nutzung

Standfest, rutschhemmend, keine Kippneigung, volle Sohlenauflage, keine Behinderung von Pedalen/Fluchtweg. Grundlage: ergonomische Notwendigkeit aus ArbStättV, praktische Eignung im Nutzertest.

Tischhöhe

Arbeit an Tastatur/Maus, Schultern beobachten

Keine dauerhafte Schulteranhebung, Unterarme ergonomisch positionierbar, Tastatur/Maus erreichbar; ggf. Absenkung des Tisches oder Sonderlösung.

Greifraum

Typische Arbeitsmittel 30 Minuten im Routinetest

Häufig benutzte Gegenstände ohne Ausweichbewegung oder unsicheres Aufrichten erreichbar; offene Regale/Auszüge nicht über komfortabler Greifhöhe.

Empfangs-/Serviceschalter

Kommunikation im Sitzen und Stehen

Bei sitzender Nutzung unterfahrbar oder alternative nutzbare Einheit; im Rollstuhlmaßstab 90 cm Breite, 55 cm Tiefe, 67 cm Höhe als verlässlicher Mindestanker; Sitzen und Stehen möglich.

Türen / Zugangssysteme

Bedienprobe mit Alltagsszenario

Türgriffe/Taster/Kartenleser für kleinwüchsige Beschäftigte in ca. 0,85 m Höhe erreichbar; Bewegungsmelder erfassen auch kleine Körpergrößen zuverlässig.

Treppen / Verkehrsflächen

Begehung inkl. Evakuierungsprobe

Ggf. zusätzlicher Handlauf in 0,65 m Höhe vorhanden; Verkehrsweg bleibt frei; keine mobilen Hilfen im Rettungsweg.

Sanitärräume

Realtest WC/Waschplatz/Dusche

Sichere Nutzung ohne Klettern oder instabile Hilfsbehelfe; Erreichbarkeit der Betätigungen; bei größeren Anlagen Urinalhöhe 50 cm dort, wo relevant.

Alarmierung / Orientierung

Probealarm und Sichtprüfung

Alarm nach Zwei-Sinne-Prinzip; Flucht- und Rettungspläne auch aus Augenhöhe kleinwüchsiger Personen einsehbar.

Das folgende Raster ist als praxisfähiges Mindestprotokoll zu verstehen:

Feld

Inhalt

Anlass

Neueinstellung, Rückkehr nach BEM, Arbeitsplatzwechsel, Umbau, Beschwerde, Unfall

Beteiligte

betroffene Person, Führungskraft, FM, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, ggf. Schwerbehindertenvertretung

Tätigkeitsprofil

Bildschirmarbeit, Labor, Empfang, Kasse, Mischarbeitsplatz, Sanitärnutzung, Evakuierungsanforderungen

Gemessene Individualmaße

sitzende Augenhöhe, sitzende Ellbogenhöhe, Reichhöhen, Sitz-/Poplitealmaß, relevante Funktionsgrenzen

Bestandsmaße

Tischhöhenbereich, Sitzhöhenbereich, Armlehnenhöhe, Greifhöhen, Tür-/Scannerhöhe, Thekenunterkante, Sanitärmaße

Eingesetzte Mittel

Produktname, Seriennummer, Einstellbereich, individueller Einstellwert, Zubehör (Fußstütze, Monitorarm usw.)

Testfälle

Bildschirmarbeit, Zugriff auf Arbeitsmittel, Tür-/Zutrittstest, Thekentest, Sanitärtest, Fluchtwegtest

Bewertung

erfüllt / teilweise erfüllt / nicht erfüllt

Abweichungen

konkrete Defizite, z. B. „Tisch untere Höhe 62 cm weiterhin 4 cm zu hoch“

Maßnahmen

Nachrüstung, Austausch, bauliche Änderung, organisatorische Übergangslösung

Resttermin / Nachprüfung

Datum, Verantwortliche, Erfolgskontrolle

Die Nutzerbeteiligung ist nicht nur guter Stil, sondern inhaltlich geboten. Die ASR V3a.2 verlangt die Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse in der Gefährdungsbeurteilung; sie nennt hierfür ausdrücklich Informationen durch die betroffene Person selbst, die Schwerbehindertenvertretung, das BEM, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Genau daraus folgt, dass Arbeitsplatzabnahmen für kleinwüchsige Beschäftigte ohne echten Nutzungstest fachlich schwach und rechtlich angreifbar sind.

In der Gesamtschau ist die sachgerechte Lösung selten spektakulär: messen, niedrig genug planen, standfest unterstützen, real testen, dokumentieren. Wer diese fünf Schritte einhält, erfüllt nicht nur eher die Rechtslage, sondern kommt auch zu Möbel- und Gebäudelösungen, die im Alltag tatsächlich funktionieren.