Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen
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Barrierefreie Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen als Bestandteil des sicheren Gebäudebetriebs
Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen sind in betrieblichen, öffentlichen und gewerblichen Gebäuden nicht nur Komfortflächen, sondern funktionale Bestandteile eines barrierefreien, gesundheitsgerechten und rechtskonformen Arbeitsstättenbetriebs. Facility Management muss diese Bereiche so planen, errichten, ausstatten, betreiben, reinigen, prüfen und organisatorisch steuern, dass Beschäftigte mit Mobilitäts-, Seh-, Hör-, kognitiven, psychischen oder chronischen Einschränkungen sowie schwangere und stillende Personen sie selbstständig, sicher, diskret und ohne unverhältnismäßige Erschwernis nutzen können. Maßgeblich sind insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, die ASR A4.2 für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie die ASR V3a.2 zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten, nach der bei Pausenräumen, Pausenbereichen, Bereitschaftsräumen und Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen besonders auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit zu achten ist.
Barrierefreie Pausen-, Liege- und Rückzugsbereiche
- Zielsetzung und Geltungsbereich
- Rechts-, Normen- und Regelwerksrahmen
- Bedarfsanalyse und Gefährdungsbeurteilung
- Standort- und Erreichbarkeitskonzept
- Raumprogramm und Flächenanforderungen
- Anforderungen an Pausenräume im Betrieb
- Anforderungen an Liegeoptionen
- Rückzugsoptionen und reizreduzierte Räume
- Wahrnehmbarkeit, Orientierung und Bedienbarkeit
- Schnittstellen zu Brandschutz, Evakuierung und Erste Hilfe
- Betriebsorganisation und Nutzungsregeln
- Instandhaltung, Prüfung und CAFM-Dokumentation
- Planung, Umbau und Modernisierung im Bestand
- Nutzerfreundlichkeit, Kommunikation und Akzeptanz
- Qualitätskontrolle, Auditierung und Kennzahlen
Zweck der barrierefreien Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen
Dieser Facility-Management-Prozess dient als Rahmen für Planung, Bau, Umbau, Betrieb und Auditierung von Pausenräumen, Pausenbereichen, Liegeoptionen und Rückzugsräumen in Arbeitsstätten. Ziel ist ein nutzerfreundliches, diskriminierungsarmes und dauerhaft betriebsfähiges System von Sozialbereichen, das Erholung, gesundheitliche Entlastung, kurzfristiges Ausruhen, reizarmen Rückzug sowie sicheres Stillen oder Hinlegen ermöglicht. Die Planung ist nicht isoliert als Innenausbauaufgabe zu behandeln, sondern als Schnittstelle zwischen Arbeitsschutz, Barrierefreiheit, Brandschutz, Hygiene, technischer Gebäudeausrüstung, CAFM, Reinigung, Sicherheitsorganisation und Nutzerkommunikation.
Räumlicher Anwendungsbereich
Der Prozess umfasst Büro-, Verwaltungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Handels-, Hotel-, Gastronomie-, Kultur-, Industrie-, Logistik- und gemischt genutzte Gebäude, soweit dort Arbeitsplätze und Sozialbereiche betrieben werden. Er gilt für Beschäftigtenbereiche, betriebsöffentlich zugängliche Sozialbereiche wie Kantinen oder Cafeterien sowie für angrenzende Verkehrswege, Sanitärräume, Pantryzonen, Erste-Hilfe-Schnittstellen und Fluchtwegverbindungen. In öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen sind zusätzlich die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Länder und die eingeführten Technischen Baubestimmungen zu berücksichtigen; die DIN 18040-1 ist hierfür das anerkannte Regelwerk für öffentlich zugängliche Gebäude, während die konkrete Verbindlichkeit über Landesrecht und eingeführte technische Regeln bestimmt wird.
Nutzergruppen und Barrierearten
Die Bedarfsplanung berücksichtigt Beschäftigte mit Rollstuhl, Rollator, Gehhilfen, reduzierter Kraft, Kleinwuchs, Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung, Tinnitus, Migräne, neurodivergenten Anforderungen, psychischen Belastungen, chronischen Erkrankungen, Assistenzbedarf oder Assistenzhund sowie schwangere und stillende Personen. Zusätzlich sind Besucherinnen und Besucher zu beachten, wenn Pausen- oder Kantinenbereiche nicht ausschließlich intern genutzt werden. Die barrierefreie Gestaltung wird insbesondere dann betriebsrelevant, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden und die jeweils zugänglichen Bereiche der Arbeitsstätte entsprechend angepasst werden müssen.
Rechts-, Normen- und Regelwerksrahmen
| Regelwerk / Standard | Bedeutung für Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen im FM-Prozess |
|---|---|
| Arbeitsschutzgesetz, insbesondere §§ 3, 5 und 6 ArbSchG | Grundlage für erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. Für das Facility Management bedeutet dies: Barrierefreie Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen sind als Schutzmaßnahme zu bewerten, zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. |
| Arbeitsstättenverordnung, insbesondere § 3a ArbStättV und Anhang | Verpflichtet zur sicheren Einrichtung und zum sicheren Betrieb von Arbeitsstätten; bei Beschäftigten mit Behinderungen sind deren besondere Belange zu berücksichtigen. Der Anhang enthält Anforderungen zu Pausen-, Bereitschafts- und Liegebereichen. |
| ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ | Zentrales technisches Regelwerk für Pausenräume, Pausenbereiche, Bereitschaftsräume und Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen. Relevante Anforderungen betreffen Bereitstellungspflicht, Erreichbarkeit, Störungsfreiheit, Mindestflächen, Ausstattung, Lärm, Tageslicht, Lüftung, Temperatur, Liegen und Privatsphäre. |
| ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ | Ergänzt die ASR A4.2 um konkrete Barrierefreiheitsanforderungen, insbesondere Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit, Nutzbarkeit, Zwei-Sinne-Prinzip, zusätzliche Bewegungsflächen, unterfahrbare Nutzungsflächen, Rückzug bei psychischer Behinderung, Migräne oder Tinnitus sowie individuelle Anforderungen an Liegen. |
| ASR A1.2, A1.5, A1.7 und A1.8 | Relevant für Raumabmessungen, Bewegungsflächen, Fußböden, Türen, Tore und Verkehrswege. Diese Regeln sind bei der barrierefreien Erschließung von Pausen-, Liege- und Rückzugsräumen als verbindende Planungsgrundlage zu berücksichtigen. |
| ASR A2.2 und ASR A2.3 | Relevanz für Alarmierung, Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge und Räumung. Liege- und Rückzugsräume dürfen keine sicherheitstechnischen Sackgassen darstellen; Notfallinformationen und Alarmierungen müssen auch für Personen mit Seh- oder Hörbehinderung wahrnehmbar sein. |
| ASR A3.4, A3.5, A3.6 und A3.7 | Maßgeblich für Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung und Lärm. Pausen- und Rückzugsbereiche müssen visuell, klimatisch und akustisch so gestaltet werden, dass sie Erholung ermöglichen und keine zusätzlichen Barrieren schaffen. |
| Arbeitszeitgesetz § 4 ArbZG | Bestimmt die arbeitszeitrechtliche Grundlage von Ruhepausen. Für das Facility Management ist daraus abzuleiten, dass die baulichen und organisatorischen Bedingungen für tatsächlich nutzbare Pausen vorhanden sein müssen. |
| Mutterschutzgesetz §§ 9 und 10 MuSchG | Grundlage für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen schwangerer und stillender Frauen sowie für die mutterschutzbezogene Gefährdungsbeurteilung. Die ASR A4.2 konkretisiert hierfür Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen in Arbeitsplatznähe. |
| SGB IX § 164 und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung | Relevanz für behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsstätten für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist ein wichtiger Bestandteil bedarfsgerechter Anpassungsmaßnahmen. |
| Landesbauordnungen, MBO, DIN 18040-1, BGG § 8 | Relevant für öffentlich zugängliche Bereiche, Bauten des Bundes, Besucherbereiche, Kantinen, Empfangs- und Verwaltungsgebäude. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus Landesbauordnungen, eingeführten Technischen Baubestimmungen und objektbezogenen Genehmigungsanforderungen. |
| DIN 32975, DIN 32984 und DIN 18041 | Ergänzend für visuelle Kontraste, Orientierung, taktile Leitelemente und Raumakustik, insbesondere in öffentlich zugänglichen oder stark frequentierten Sozialbereichen. Sie unterstützen die barrierefreie Auffindbarkeit, Lesbarkeit, Orientierung und akustische Nutzbarkeit. |
Ermittlung des objektbezogenen Bedarfs
Der FM-Prozess beginnt mit einer belastbaren Bedarfsermittlung je Gebäude, Nutzungseinheit, Schichtmodell, Beschäftigtenzahl, Arbeitsbelastung und Nutzerprofil. Zu prüfen ist, ob mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind oder ob unabhängig von der Anzahl Sicherheits- oder Gesundheitsgründe einen Pausenraum oder Pausenbereich erforderlich machen, etwa Arbeiten unter Hitze, Kälte, Nässe, Staub, Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, fehlendem Tageslicht, Publikumsverkehr, einseitiger Körperhaltung, schwerer körperlicher Arbeit oder stark schmutzenden Tätigkeiten.
Barrierefreiheit als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung muss nicht nur klassische Arbeitsumgebungsfaktoren erfassen, sondern auch Barrieren auf dem Weg zu Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen. Dazu gehören zu lange Wege, nicht nutzbare Türen, fehlende Bewegungsflächen, akustische Überlastung, Blendung, fehlende visuelle oder taktile Kennzeichnung, nicht erreichbare Bedienelemente, unzureichende Privatsphäre, nicht unterfahrbare Tische, ungeeignete Liegen und fehlende Notruf- oder Alarmwahrnehmung. Barrierefreiheit ist damit kein nachgelagerter Komfortaspekt, sondern Bestandteil der Betreiberverantwortung.
Datenschutz- und Beteiligungsstruktur
Individuelle Bedarfe sind vertraulich, zweckgebunden und möglichst ohne Offenlegung medizinischer Diagnosen zu erfassen. In den Prozess einzubinden sind Arbeitgeber oder Betreiber, Facility Management, HSE, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat, Brandschutzbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Nutzervertretungen und bei Neubau oder Umbau die Objektplanung, Innenarchitektur und TGA-Planung. Die Beteiligung muss so organisiert werden, dass fachliche Anforderungen geklärt werden, ohne sensible personenbezogene Informationen unnötig offenzulegen.
Lage im Gebäude
Pausen-, Liege- und Rückzugsräume sind so anzuordnen, dass sie aus allen relevanten Arbeitsbereichen barrierefrei, sicher und ohne Umwege erreichbar sind. Nach ASR A4.2 sollen Pausenräume über Verkehrswege leicht und sicher erreichbar sein; für Pausenräume soll der Zeitbedarf je Wegstrecke fünf Minuten nicht überschreiten, und die Wegstrecke zu Pausenbereichen darf 100 m nicht überschreiten. Für barrierefreie Arbeitsstätten präzisiert ASR V3a.2, dass Pausenräume und Pausenbereiche unabhängig von der Entfernung innerhalb von fünf Minuten erreichbar sein sollen, auch zu Fuß mit Hilfsmitteln oder mit betrieblich bereitgestellten Verkehrsmitteln.
Barrierefreie Wegeführung
Das Facility Management muss eine lückenlose Wegeführung von Arbeitsplatz, Besprechungsbereich, Empfang, Kantine, Sanitärräumen und Aufzügen zu Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen sicherstellen. Die Wege müssen stufenlos oder über geeignete Rampen beziehungsweise Aufzüge erreichbar sein, dürfen nicht durch Möblierung, Reinigungswagen, Kopierer, Pflanzkübel oder temporäre Lagerung eingeengt werden und müssen auch bei geänderter Möblierung, Veranstaltungen oder temporären Baustellen funktionsfähig bleiben.
Ausschluss ungeeigneter Standorte
Pausen- und Rückzugsbereiche dürfen nicht unter schwebenden Lasten oder in Bereichen mit Gefährdung durch herabfallende Gegenstände eingerichtet werden. Ebenso sind Standorte neben stark frequentierten Verkehrsflächen, Produktionsabläufen, heißen Oberflächen, störenden Gerüchen, vibrierenden Anlagen, Kopierzentren, lauten Technikräumen oder dauerhaftem Publikumsverkehr zu vermeiden, wenn dadurch die Erholungsfunktion beeinträchtigt wird. Liege- und Rückzugsräume sind zudem so zu platzieren, dass sie im Notfall schnell erreichbar bleiben.
Pausenräume und Pausenbereiche
Die Raumplanung muss zwischen eigenständigen Pausenräumen, optisch abgegrenzten Pausenbereichen, Kantinen mit Pausennutzung, Bereitschaftsräumen, Liegeräumen und Rückzugsräumen unterscheiden. Pausenbereiche sind Pausenräumen nur dann gleichzustellen, wenn sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten. Für Pausenbereiche verlangt die ASR A4.2 eine Anordnung an ungefährdeter Stelle und eine optische Abtrennung, zum Beispiel durch mobile Trennwände, Möbel oder geeignete Pflanzen.
Mindestflächen und zusätzliche Barrierefreiheitsflächen
Für die gleichzeitig vorgesehenen Nutzerinnen und Nutzer muss in Pausenräumen und Pausenbereichen mindestens 1,00 m² Grundfläche je Person einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein; Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind hinzuzurechnen, und die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m² betragen. Für Rollstühle, Rollatoren, Gehhilfen, Assistenzhunde, medizinische Hilfsmittel, Elektrorollstühle oder persönliche Assistenz sind zusätzliche Flächen einzuplanen. Diese Zusatzflächen dürfen nicht nur rechnerisch vorhanden sein, sondern müssen im Betrieb tatsächlich frei bleiben.
Bewegungs- und Umsetzflächen
Bei Sitz-, Liege- und Tischsituationen sind Bewegungsflächen so zu bemessen, dass Personen mit Rollstuhl oder Gehhilfen die Ausstattung erreichen, anfahren, wenden und bei Bedarf umsetzen können. Die ASR V3a.2 nennt für das Umsetzen vom Rollstuhl auf eine andere Sitzgelegenheit eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m; bei unterfahrbaren Ausstattungselementen kann die Bewegungsfläche mindestens 1,50 m × 1,20 m betragen, bei nicht unterfahrbaren Ausstattungselementen mindestens 1,50 m × 1,50 m. Diese Maße sind in Möblierungsplänen, Raumbüchern und CAFM-Daten abzubilden.
Erholungsqualität und Störungsfreiheit
Pausenräume und Pausenbereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen sein, etwa durch Produktionsabläufe, Publikumsverkehr oder Telefonate. Der durchschnittliche Schalldruckpegel in Pausenräumen aus Betriebseinrichtungen und Umgebungslärm darf während der Pause höchstens 55 dB(A) betragen; in Pausenbereichen soll dieser Wert nicht überschritten werden. Für Rückzugsoptionen ist darüber hinaus eine deutlich reizärmere Gestaltung vorzusehen, insbesondere bei Tinnitus, Migräne, psychischen Beeinträchtigungen oder sensorischer Überlastung.
Licht, Sicht, Klima und Luftqualität
Pausenräume sollen eine Sichtverbindung nach außen aufweisen; für Pausenbereiche wird dies empfohlen. Zudem müssen sie möglichst ausreichend Tageslicht, angemessene Beleuchtung, ausreichende Temperierung und gesundheitlich zuträgliche Atemluft aufweisen. Für barrierefreie Nutzung sind Blendfreiheit, dimmbare Beleuchtung, kontrastreiche Bedienung, verständliche Lichtschalterpositionen und die Vermeidung flackernder oder akustisch störender Leuchten als FM-Anforderungen zu konkretisieren.
Ausstattung und Möblierung
Die Möblierung muss unterschiedliche Körpergrößen, Mobilitätsanforderungen und Belastungsprofile berücksichtigen. Vorzusehen sind stabile Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne, bei Bedarf Armlehnen, unterfahrbare Tische, unterschiedliche Sitzhöhen, ausreichend Knie- und Fußraum, kontrastreiche Möbelkanten, rutschhemmende Bodenbeläge, frei zugängliche Abfallbehälter, gut erreichbare Trinkwasserstellen und leicht zu reinigende Oberflächen. Für kleinwüchsige Beschäftigte können angepasste Sitzhöhen, Fußstützen und Aufstiegshilfen erforderlich sein.
Liegen in Bereitschafts- und Schichtbetrieben
Liegeoptionen sind besonders relevant bei Nachtarbeit, Bereitschaftszeiten, langen Dienstzeiten, medizinisch begründeten Entlastungsbedarfen sowie bei schwangeren und stillenden Beschäftigten. Nach ASR A4.2 muss ein als Bereitschaftsraum genutzter Raum zusätzlich mit Liegen ausgestattet sein, wenn die Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechung in den Nachtstunden liegt oder die Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftszeit größer als zwölf Stunden ist. Für das Facility Management bedeutet dies, dass Schichtpläne, Bereitschaftsmodelle und tatsächliche Gebäudenutzungszeiten in die Raumplanung einfließen müssen.
Bauliche und organisatorische Anforderungen an Liegeräume
Müssen Liegen zur Verfügung gestellt werden, sind Stellflächen, Bewegungsflächen und Verkehrsflächen in die Mindestgrundfläche einzubeziehen. Während der Nutzung der Liegen ist eine anderweitige Nutzung des Raumes durch andere Personen nicht zulässig; der Raum muss verschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein. Liegen müssen gepolstert und mit wasch- oder wegwerfbarem Belag ausgestattet sein; die Erreichbarkeit der ruhenden Person ist unter Wahrung der Privatsphäre, etwa durch eine Rufeinrichtung, sicherzustellen.
Barrierefreie Liegen und Assistenzflächen
Wenn Beschäftigte mit Behinderungen Liegen nutzen müssen, bestimmen ihre individuellen Erfordernisse die Ausstattung. Dazu gehören höhenverstellbare Liegen, ausreichende Liegenbreite, stabile Auflage, Halte- und Umsetzhilfen, seitliche Anfahrbarkeit, Bewegungsfläche für Assistenz, gut erreichbare Rufeinrichtung, kontrastreiche und taktile Bedienelemente sowie eine alarmierungstechnische Einbindung. Diese Anforderungen sind nicht pauschal, sondern nutzerbezogen zu bewerten und mit den zuständigen Arbeitsschutz- und Beteiligungsstellen abzustimmen.
Einrichtungen für schwangere und stillende Beschäftigte
Werden schwangere oder stillende Beschäftigte beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in ausreichender Anzahl vorhanden sein, sodass jederzeitige Nutzbarkeit sichergestellt ist. Die Privatsphäre ist zu gewährleisten; die Einrichtungen müssen gepolstert und mit wasch- oder wegwerfbarem Belag ausgestattet sein. Zusätzlich sind hygienische Abläufe, diskrete Zugangsmöglichkeiten, Reinigung nach Nutzung und eine klare Zuständigkeit für Verbrauchsmaterialien festzulegen.
Funktion und Abgrenzung
Rückzugsoptionen sind barrierefreie Sozialbereichsangebote für Beschäftigte, die aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung kurzfristig eine reizreduzierte, geschützte Umgebung benötigen. Sie sind keine allgemeinen Besprechungsräume, keine Abstellflächen, keine Lagerflächen und keine informellen Telefonkabinen. Ihre Funktion liegt in der temporären Entlastung, Stabilisierung und selbstbestimmten Nutzung während Pausen oder bei individuell begründetem Rückzugsbedarf.
Anspruchsauslösende Bedarfslagen
Nach ASR V3a.2 ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn die Art einer Behinderung dies erfordert. Als Beispiele werden Beschäftigte mit psychischer Behinderung, echter Migräne oder Tinnitus genannt, wenn sie eine Rückzugsmöglichkeit benötigen. Werden Pausenräume außerhalb festgelegter Pausenzeiten für andere Zwecke genutzt, sind die Bedarfe von Beschäftigten mit Behinderungen nach einer Rückzugsmöglichkeit vorrangig zu berücksichtigen.
Gestaltungskriterien für Rückzugsräume
Rückzugsräume sind räumlich ruhig, akustisch gedämpft, visuell reizarm, blendfrei, geruchsarm, gut belüftet und thermisch stabil zu gestalten. Sie benötigen eine einfache Bedienlogik, klare Nutzungsregeln, von innen steuerbare Beleuchtung, gut erreichbare Schalter, eine diskrete Rufmöglichkeit, eine von außen im Notfall lösbare Türorganisation sowie eine Einrichtung, die sowohl Sitzen als auch kurzfristiges Ausruhen ermöglicht. Transparente Türflächen sind wegen der Privatsphäre kritisch zu prüfen; bei Glasanteilen sind Kontrastmarkierungen und Sichtschutz zu kombinieren.
Auffindbarkeit und Kennzeichnung
Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen müssen für Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, kognitiven Einschränkungen oder Stresssituationen eindeutig auffindbar sein. Kennzeichnungen sollen kontrastreich, eindeutig, tastbar oder über ein Zwei-Sinne-Prinzip wahrnehmbar sein. Die ASR V3a.2 nennt visuell kontrastierende Kennzeichnungen für Beschäftigte mit Sehbehinderung und taktil erfassbare Kennzeichnungen an Türen als geeignete Maßnahmen. Für stark frequentierte Gebäude sind zusätzlich einheitliche Piktogramme, logische Raumbezeichnungen und konsistente Wegweiser empfehlenswert.
Bedienelemente und technische Ausstattung
Schalter für Licht, Lüftung, Sonnenschutz, Türöffnung, Rufeinrichtungen, Zutrittssysteme und Reservierungsdisplays müssen erreichbar, verständlich, kontrastreich und bei Bedarf taktil erfassbar sein. Informationen zur Erreichbarkeit im Bereitschaftsfall oder zur Alarmierung im Notfall sind nach dem Zwei-Sinne-Prinzip zu übermitteln, wenn Beschäftigte mit Seh- oder Hörbehinderung betroffen sind. Bedienelemente dürfen nicht durch Möbel, Pflanzen, Abfallbehälter oder Reinigungsgeräte verstellt werden.
Digitale und analoge Nutzerinformation
Buchungssysteme, Raumbelegungsanzeigen, Hausordnungen und Nutzungsanweisungen müssen barrierefrei kommuniziert werden. Dies umfasst verständliche Sprache, eindeutige Piktogramme, ausreichende Schriftgrößen, hohe Kontraste, screenreaderfähige digitale Informationen, alternative analoge Hinweise und eine klare Prioritätsregelung für Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf. Digitale Informationen müssen aktuell gehalten werden, damit Nutzerinnen und Nutzer nicht vor verschlossenen, zweckentfremdeten oder nicht funktionsfähigen Räumen stehen.
Alarmierung in Liege- und Rückzugsräumen
Liege- und Rückzugsräume dürfen nicht zu isolierten Sicherheitsrisiken werden. Alarmierungen müssen auch bei geschlossener Tür, abgedunkeltem Raum, Ruheposition oder Hör- und Seheinschränkung wahrnehmbar sein. Für Personen mit Seh- oder Hörbehinderung ist bei sicherheitsrelevanten Informationen das Zwei-Sinne-Prinzip anzuwenden. Akustische Signale können je nach Bedarf durch optische oder taktile Signale ergänzt werden.
Fluchtwege und Räumungsorganisation
Die Lage von Pausen-, Liege- und Rückzugsräumen ist mit Flucht- und Rettungsplänen, Sammelstellen, Evakuierungsassistenz und Brandschutzordnung abzustimmen. Bewegungsflächen, Türbereiche und Verkehrswege dürfen durch Möblierung, Liegen, mobile Trennwände oder wartende Personen nicht blockiert werden. Bei Beschäftigten mit Behinderungen können organisatorische Maßnahmen wie eingewiesene Assistenzpersonen oder Patenschaften erforderlich sein; diese sind in der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu ermitteln und mit den Beteiligten abzustimmen.
Erste-Hilfe- und Notrufintegration
Rückzugs- und Liegeräume benötigen eine definierte Schnittstelle zur Ersten Hilfe, zum Werkschutz, zur Leitstelle oder zum Empfang. Rufeinrichtungen müssen diskret, leicht erreichbar, kontrastreich, taktil erfassbar und für Personen mit motorischen Einschränkungen bedienbar sein. Die Zuständigkeit für Reaktion, Zutritt im Notfall, Wahrung der Privatsphäre und Dokumentation ist in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Verfügbarkeit und Priorisierung
Der Betrieb muss sicherstellen, dass barrierefreie Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen während der tatsächlichen Arbeits-, Schicht-, Bereitschafts- und Öffnungszeiten verfügbar sind. Mehrzwecknutzungen sind nur zulässig, wenn sie die Pausen- oder Rückzugsfunktion nicht verdrängen. Bei behinderungsbedingtem Rückzugsbedarf ist die Nutzung vorrangig zu sichern; dies ist in Raumbelegungsregeln, Buchungssystemen und internen Serviceprozessen eindeutig abzubilden.
Zutritt und Privatsphäre
Zutrittssysteme dürfen keine Barrieren schaffen. Kartenleser, Taster, Türdrücker, Türschließer, automatische Türantriebe und Buchungsdisplays sind so zu positionieren, dass sie auch von Rollstuhlnutzenden, kleinwüchsigen Personen oder Personen mit eingeschränkter Hand-Arm-Motorik bedient werden können. Gleichzeitig sind Diskretion und Privatsphäre sicherzustellen, insbesondere bei Liegen, Stillen, Migräne, psychischen Belastungen oder medizinischem Hilfsmittelgebrauch.
Reinigung, Hygiene und Wiederinbetriebnahme
Das Facility Management muss Reinigungsintervalle, Sichtkontrollen, Verbrauchsmaterialien, textile Beläge, Einmalauflagen, Abfallentsorgung, Lüftung und Desinfektionspunkte definieren. Werden Pausenräume außerhalb der Pausenzeiten für Besprechungen oder Schulungen genutzt, müssen sie vor der erneuten Pausennutzung gelüftet und gereinigt sein. Bei Liegen und Stillbereichen ist zusätzlich sicherzustellen, dass die hygienische Nutzbarkeit jederzeit nachvollziehbar dokumentiert ist.
Regelmäßige technische und funktionale Prüfungen
In den FM-Prüfplan aufzunehmen sind Türfunktion, Türschließkräfte, automatische Öffnungshilfen, Beleuchtung, Dimmung, Lüftung, Rufeinrichtungen, Notfallalarmierung, Sichtschutz, Möblierungszustand, Bewegungsflächen, Bodenbeläge, Kontrastmarkierungen, Beschilderung, Reinigungszustand und Verfügbarkeit von Liegenauflagen. Prüfungen sind nicht nur technisch, sondern nutzerorientiert durchzuführen: Ein Raum ist erst dann funktionsfähig, wenn er tatsächlich auffindbar, erreichbar, betretbar und nutzbar ist.
Dokumentation im CAFM-System
Für jede Pausen-, Liege- und Rückzugsoption ist ein Datensatz im CAFM-System anzulegen. Dieser enthält Raumtyp, Kapazität, Barrierefreiheitsmerkmale, Bewegungsflächen, Möblierung, Liegenausstattung, technische Anlagen, Reinigungsintervall, Prüffristen, Verantwortliche, Störungen, Maßnahmenstatus, Nutzerhinweise, Alarmierungsart und Verknüpfungen zu Flucht- und Rettungsplänen. Änderungen an Möblierung, Nutzung oder technischer Ausstattung sind zeitnah im System nachzuführen.
Mängelmanagement und Wiederherstellung
Mängel wie blockierte Bewegungsflächen, defekte Rufanlagen, nicht funktionierende Türöffner, fehlende Einmalauflagen, unzureichende Reinigung, Gerüche, übermäßiger Lärm, defekte Beleuchtung oder zweckfremde Belegung sind als prioritäre FM-Tickets zu behandeln. Kritische Mängel, die die Nutzbarkeit für Beschäftigte mit Behinderungen verhindern, sind nicht als Komfortmängel, sondern als betriebliche Compliance- und Arbeitsschutzmängel einzustufen. Bis zur Wiederherstellung sind geeignete Ersatzlösungen zu organisieren und klar zu kommunizieren.
Neubau- und Umbauplanung
Bei Neubau, Mieterausbau und Sanierung sind barrierefreie Pausen-, Liege- und Rückzugsoptionen bereits in Bedarfsplanung, Raumprogramm, Barrierefreiheitskonzept, Brandschutzkonzept, TGA-Konzept, Möblierungsplanung und Betreiberkonzept zu verankern. Vorausschauende Lösungen reduzieren spätere Anpassungskosten und verhindern, dass Sozialbereiche nachträglich nur mit hohem technischem oder organisatorischem Aufwand nutzbar gemacht werden können.
Bestandsanalyse und Priorisierung
Im Bestand ist eine Barrierenanalyse durchzuführen. Zu erfassen sind Wegelängen, Stufen, Schwellen, Türbreiten, Türkräfte, Aufzugserreichbarkeit, Bewegungsflächen, Raumgrößen, Akustik, Beleuchtung, Möblierung, Rückzugsmöglichkeiten, Liegenverfügbarkeit, Sanitärnähe, Notruf und Alarmierung. Priorität haben Maßnahmen, die den Zugang oder die tatsächliche Nutzbarkeit vollständig verhindern, etwa nicht erreichbare Räume, blockierte Bewegungsflächen, fehlende Rufmöglichkeiten oder nicht barrierefrei bedienbare Türen.
Umgang mit unverhältnismäßigem Aufwand
Technische Maßnahmen sind grundsätzlich vorrangig. Wenn in bestehenden Arbeitsstätten technische Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind, kann der Arbeitgeber auch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen vorsehen, sofern dadurch Sicherheit und Gesundheitsschutz in vergleichbarer Weise sichergestellt werden. Für das Facility Management bedeutet dies: Organisatorische Ersatzmaßnahmen sind zu begründen, zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und dürfen nicht dauerhaft als Ersatz für wirtschaftlich zumutbare bauliche Anpassungen missbraucht werden.
Niedrigschwellige Nutzung
Die Nutzung von Rückzugs- oder Liegeoptionen darf nicht von komplizierten Genehmigungen, stigmatisierenden Kennzeichnungen oder der Offenlegung sensibler Diagnosen abhängig gemacht werden. Wo Priorisierung erforderlich ist, sollte sie über betriebliche Regeln, vertrauliche Berechtigungen oder anonyme Bedarfskategorien gesteuert werden. Ziel ist eine Nutzung, die zuverlässig möglich ist, ohne betroffene Personen unnötig sichtbar zu machen.
Orientierung für alle Nutzergruppen
Nutzerinformationen sollen erklären, wo sich Pausen-, Liege- und Rückzugsräume befinden, wie sie erreichbar sind, wie sie gebucht oder genutzt werden, welche Prioritätsregeln gelten, wie Hilfe angefordert werden kann und an wen Mängel zu melden sind. In öffentlichen oder halböffentlichen Sozialbereichen sind Informationen so aufzubereiten, dass auch externe Nutzerinnen und Nutzer, Gäste, Lieferanten oder Beschäftigte von Fremdfirmen die Räume beziehungsweise barrierefreien Alternativen auffinden können.
Sensibilisierung und Unterweisung
Führungskräfte, Empfang, Werkschutz, Reinigung, FM-Servicekräfte und Beschäftigte sind zu sensibilisieren. Inhalte sind Zweck der Räume, Schutz der Privatsphäre, Freihalten von Bewegungsflächen, Vorrangregeln, Verhalten bei Notrufen, Reinigung nach Nutzung, Umgang mit Assistenzhunden und Meldewege bei Barrieren. Die Unterweisung muss praxisnah sein und konkrete Alltagssituationen behandeln, etwa blockierte Zugänge, zweckfremde Belegung oder den diskreten Umgang mit Rückzugsbedarf.
Auditkriterien
Audits prüfen nicht nur, ob ein Raum vorhanden ist, sondern ob er tatsächlich barrierefrei nutzbar ist. Bewertet werden Erreichbarkeit, Wegführung, Tür- und Schwellenfreiheit, Bewegungsflächen, Möblierung, Akustik, Licht, Luft, Temperatur, Sichtschutz, Alarmierung, Rufmöglichkeit, Reinigung, Beschilderung, Buchbarkeit, Verfügbarkeit und Nutzerfeedback. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzungssituation im Betrieb, nicht allein die planerische Ausstattung.
Kennzahlen für den FM-Betrieb
Geeignete Kennzahlen sind der Anteil barrierefrei erreichbarer Sozialbereiche, durchschnittliche Wegezeit aus Arbeitsbereichen, Anzahl blockierter Bewegungsflächen, Verfügbarkeit von Liegen, Störungsbehebungszeit bei kritischen Barrierefreiheitsmängeln, Anzahl nutzerseitiger Beschwerden, Reinigungserfüllungsgrad, erfolgreiche Alarmierungsprüfung und Anteil dokumentierter jährlicher Funktionskontrollen. Die Kennzahlen sollen regelmäßig ausgewertet und mit konkreten Maßnahmen verknüpft werden.
Kontinuierliche Verbesserung
Das Facility Management sollte mindestens jährlich und zusätzlich nach Umbauten, Nutzungsänderungen, Beschwerden, Beinaheereignissen, Neueinstellung von Beschäftigten mit besonderem Bedarf oder Änderung des Schichtbetriebs eine Aktualisierung vornehmen. Die Ergebnisse fließen in Gefährdungsbeurteilung, Barrierefreiheitskonzept, Instandhaltungsplan, Möblierungsstandard und Budgetplanung ein.
