Barrierefreiheit: Eingang und Besucherroute
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Behindertengerechter Empfang und Besucherroute in betrieblichen Gebäuden
Wir bewerten den Empfang und die Besucherroute für ein Unternehmensgebäude mit halböffentlichem Erdgeschoss primär nach § 50 HBauO und der in Hamburg eingeführten DIN 18040-1; für sicherheits- und beschäftigtenbezogene Funktionen greifen zusätzlich ArbStättV § 3a, ASR V3a.2, ASR A2.2/A2.3 und § 164 SGB IX. Maßgeblich ist nicht nur die Erreichbarkeit, sondern die selbstständige, sichere, verständliche und zweisinnig wahrnehmbare Nutzung vom Ankommen bis zum Empfang, Besucher-WC, Aufzug und im Gefahrenfall bis zur Sammelstelle. Die stärksten Mangelkandidaten sind regelmäßig: unterbrochene stufenlose Route, fehlendes barrierefreies Besucher-WC oder notwendige Besucherstellplätze, ein nur teilweise zugänglicher Aufzug, zu schwere Türen/Schwellen auf der Route sowie fehlende visuelle bzw. zweisinnige Alarmierung und barrierefreie Notrufkommunikation. Dagegen sind Komfort- und Vorsorgethemen wie flächendeckende Bodenleitsysteme in allen Bereichen, Ladepunkte für Hilfsmittel oder Low-Stimulus-Wartezonen häufig empfehlenswert, aber nicht stets sofort objektiv geschuldet. Für Planung und Abnahme empfehlen wir eine durchgehende Prüfroute, eine behinderungsbezogene Gefährdungsbeurteilung, dokumentierte Nutzerbeteiligung und eine gesonderte Mängel-/Abweichungsmatrix.
Barrierefreier Eingang und Besucherroute
- Scope und Annahmen
- Rechtlicher Rahmen
- Planungs- und Ausführungsanforderungen
- Risiko- und Haftungsbewertung
- Dokumentation und Anhänge
Scope und Annahmen
Wir gehen von einem Unternehmensgebäude mit halböffentlichem EG aus; die interne Büro- und Arbeitsnutzung oberhalb des EG ist nicht öffentlich, sofern nichts anderes angegeben ist. Nicht spezifisch angegeben sind: exakte Gebäudegröße, Zahl der Besucherstellplätze, Vorhandensein eines Besucher-WCs, konkrete Aufzugskategorie, Brandmeldekonzept, Sprachalarmierung, Routenlängen und Möblierung. Unsere „Besucherroute“ umfasst deshalb planungsseitig: Außenankunft, Stellplatz/Drop-off, Zuweg, Eingang, Windfang, Foyer, Empfang, Wartebereich, Besucher-WC, Aufzugsvorzone und den ersten vorgesehenen Besucherzielraum; für den Gefahrfall umfasst sie zusätzlich Fluchtweg und Sammelstelle. Diese Definition ist als fachliche Arbeitsdefinition zu verstehen.
Rechtlicher Rahmen
[V] Bauordnungsrecht: § 50 Abs. 2 HBauO verlangt für öffentlich zugängliche bauliche Anlagen Barrierefreiheit in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen; das gilt ausdrücklich auch für Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen/Besucher müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Hamburg führt hierfür in der VV TB die DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude als Technische Baubestimmung ein.
[V] Arbeitsstättenrecht: Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, muss er die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass deren besondere Belange berücksichtigt werden; dies erfasst nach § 3a Abs. 2 ArbStättV ausdrücklich u. a. Arbeitsplätze, Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Sanitärräume, Kantinen, Pausenräume und Orientierungssysteme. Die ASR V3a.2 konkretisiert diese Pflicht mit Vermutungswirkung; ASR A2.2 und ASR A2.3 konkretisieren Brandschutz, Alarmierung, Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung, Rettungspläne und Übungen.
[V] Individualanspruch und SBV: § 164 SGB IX nennt ausdrücklich die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit; § 178 SGB IX verpflichtet die SBV, darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Vorschriften durchgeführt werden, und Maßnahmen zu beantragen. § 4 BGG liefert den Barrierefreiheitsbegriff, ist für private Unternehmensgebäude aber regelmäßig nicht die Hauptanspruchsgrundlage.
Planungs- und Ausführungsanforderungen
| Bereich | Technik / Maße | Basis | Umsetzung | Prüfung / Abnahme |
|---|---|---|---|---|
| Außenankunft, Parken, Zuweg [V] | DIN 18040-1 maßgeblich; exakte Maße hier nicht spezifisch angegeben. | HBauO §50; VV TB HH/DIN 18040-1. | Barrierefreie Stellplätze, kurze route zum Eingang, ebene feste Oberflächen, Entwässerung ohne gefährliche Rost-/Rinnenkanten. | Fail, wenn Besucherroute Stufen/Absätze aufweist oder barrierefreie Stellplätze/Weg fehlen, obwohl Besucherstellplätze vorgesehen sind. |
| Eingang, Windfang, Türen, Schwellen [V] | Lichtes Türmaß mind. 0,90 m; Schwellen vermeiden, technisch notwendige Schwellen max. 20 mm, anzuschrägen; manuelle Bedienkraft max. 25 N. | ASR V3a.2; DIN 18040-1 nicht spezifisch angegeben. | Türschließer feinjustieren, Konflikte mit Brandschutz früh klären, Schwellen in Detailplänen ausbilden, Türantriebe nur an kritischen Türen zwingend. | Pass nur, wenn Tür ohne Fremdhilfe passierbar, keine harte Schwelle >20 mm, Kraftmessung i. O. |
| Foyer, Wartebereich, Bewegungsflächen [V/E] | Für Umsetzen/Wenden 1,50 × 1,50 m; bei Unterfahrbarkeit teils 1,50 × 1,20 m; für Rollatoren 1,20 × 1,20 m. | ASR V3a.2; für öffentliche Möblierung ergänzend DIN 18040-1. | Möblierung nicht in Bewegungsflächen; Warteplätze mit Armlehnen, Stellfläche für Rollator/Assistenzhund, kein Engstellenmanagement „im Betrieb“. | Fail, wenn Wendeflächen zugestellt oder nur auf Plan, nicht real nutzbar. |
| Empfangstheke, Service, Kommunikation [V/E] | Melde-/Bedienelemente 0,85–1,05 m; genaue Thekenmaße nach DIN 18040-1 hier nicht spezifisch angegeben. | ArbStättV §3a; ASR V3a.2; DIN 18040-1. | Mindestens ein tatsächlich nutzbarer Servicepunkt, schriftliche Kommunikation, bei viel Publikumsverkehr Assistive Listening vorsehen. | Fail, wenn Anmeldung nur hoch/lautsprachlich möglich ist und keine gleichwertige Alternative besteht. |
| Besucher-WC [V] | Erforderlicher Umfang nach HBauO; DIN-Detailmaße beachten | HBauO §50 Abs. 2 S. 4; VV TB HH/DIN 18040-1. | WC auf Besucherroute, eindeutige Beschilderung, Notruf sofern vorgesehen barrierearm. | Fail, wenn Besucher-WCs vorhanden sind, aber kein barrierefreies Besucher-WC im erforderlichen Umfang. |
| Aufzug und Vorzone | DIN EN 81-70 fordert Mindestanforderungen für sicheren und unabhängigen Zugang; genaue Grenzwerte paywalled, daher nicht spezifisch angegeben. | DIN EN 81-70; HBauO/ArbStättV. | Nicht nur Braille prüfen, sondern Kabine, Bedienelemente, Kontrast, Anzeigen, Notruf, Vorflächen und Notfalllogik. | Fail, wenn Aufzug die einzige barrierefreie Erschließung ist, aber nicht als Gesamtsystem nutzbar ist. |
| Boden, Glas, Kontrast, Beschilderung, Leitsystem [V/E] | Glasmarkierung z. B. 8 cm breite Streifen auf 40–70 cm und 120–160 cm; Kennzeichnung taktil/visuell nach Zwei-Sinne-Prinzip. | ASR V3a.2; DIN 32975/32984/32986. | Glasmarkierung in Ausschreibung festlegen; Tür- und Raumkennzeichnung kontrastreich, an Schlüsselpunkten taktil/Braille; Bodenleitsystem nur wo tatsächlich erforderlich. | Fail, wenn Glasflächen unmarkiert oder zentrale Funktionen nicht auffindbar sind. |
| Treppen und Handläufe [V/E] | Erste/letzte Stufe kontrastierend; Handläufe beidseitig, Höhe 0,80–0,90 m; Zusatzhandlauf für Kleinwuchs 0,65 m; Unterlaufen unter 2,10 m vermeiden. | ASR V3a.2; VV TB HH/DIN 18065/18040-1. | Fortführung und abgerundete Enden planerisch darstellen; Unterlaufschutz nicht als Möblierungszufall behandeln. | Fail, wenn kritische Treppenkanten/Handläufe fehlen oder Treppen unterlaufen werden können. |
| Beleuchtung, Akustik, Lüftung [V/E] | Blendung vermeiden; Sicherheitsbeleuchtung prüfen und instand halten; Lüftung und Lärm nach ASR A3.6/A3.7. Exakte Licht-/Akustikwerte hier nicht vertieft. | ASR A2.3; ASR A3.4, A3.6, A3.7. | Empfang/Wartezone akustisch beruhigen, Blendquellen minimieren, RLT-Geräusche und Zugluft beachten. | Fail, wenn Sicherheitsbeleuchtung ungeprüft oder akustisch/visuell keine verständliche Kommunikation möglich ist. |
| Alarmierung, Notruf, Kommunikation [V] | Informationen nach Zwei-Sinne-Prinzip; Notruf verständlich; Meldeeinrichtungen 0,85–1,05 m; optische Signalgeber nach DIN EN 54-23, BMA nach DIN VDE 0833-2/DIN 14675-1. | ASR V3a.2; ASR A2.2/A2.3; DIN-Normen. | Visuelle Alarmgeber auch in Sanitärräumen/Wartezonen; text- oder vorgefertigter Notruf; Entwarnung mitdenken. | Fail, wenn nur akustischer Alarm oder Notruf für Hör-/Sprachbehinderte nicht nutzbar ist. |
| Evakuierung, Sammelstelle, Patenschaften [V] | Anwesenheit anderer Personen ist zu berücksichtigen; Sammelstelle braucht sichere Bodenoberfläche, Größe i. d. R. nach Personenzahl. | ASR A2.3; ASR A2.2. | Patenschaftsmodell, Räumungsübungen, ortsunkundige Besucher mitdenken, Flucht- und Rettungspläne aktuell aushängen. | Fail, wenn Alarmierung existiert, aber keine realistische Evakuierungskette dokumentiert und geübt ist. |
| Hilfsmittel, Ladepunkte, Assistenzhund, Betrieb [E/V] | Zusätzliche Flächen für Assistenzhund, Hilfsmittel, Elektrorollstuhl; Reinigung/Winterdienst und Instandhaltung sicherheitsrelevanter Systeme dokumentieren. | ASR V3a.2; ArbStättV §3/§3a; ASR A2.3. | Stellflächen nicht nachträglich „wegmöblieren“; Betriebshandbuch mit Winterdienst, Freihalten, Prüfintervallen, Ersatzteilstrategie. | Fail, wenn Barrierefreiheit nur planerisch existiert, aber im Betrieb durch Möblierung, Schnee, Defekte oder fehlende Wartung ausfällt. |
Risiko- und Haftungsbewertung
Als wahrscheinliche Mängel bewerten wir Defizite, die den gesetzlichen Mindestzugang oder die sichere Nutzung unmittelbar vereiteln: fehlende stufenlose Besucherroute, fehlendes barrierefreies Besucher-WC oder notwendige Besucherstellplätze, ein nicht nutzbarer Aufzug auf der barrierefreien Route, Türen/Schwellen außerhalb der belastbaren ASR-Grenzen sowie unvollständige Zwei-Sinne-Alarmierung, Notruf- und Evakuierungskette. Organisatorische Maßnahmen können bauliche Defizite nicht beliebig kompensieren; sie helfen nur dort, wo das Schutzziel gleichwertig erreicht wird und kein bauordnungsrechtlicher Mindeststandard leerläuft.
Als eher mitigierbar sehen wir, je nach Nutzung, fehlende Induktionsanlagen am Empfang, umfassende taktile Leitsysteme in kleineren Foyers, Ladepunkte für Elektrorollstühle, Low-Stimulus-Wartezonen oder Zusatzangebote für Assistenzhunde. Für interne arbeitsbezogene Anpassungen bleibt der Arbeitgeber jedoch über ArbStättV § 3a, Gefährdungsbeurteilung und § 164 SGB IX in der Pflicht; die SBV hat nach § 178 SGB IX ein starkes Kontroll- und Antragsrecht.
Dokumentation und Anhänge
Wir empfehlen mindestens: Lageplan der Besucherroute, Türliste mit Kräften/Schwellen, Aufzugsdatenblatt, Alarmierungs- und Notrufmatrix, Flucht- und Rettungspläne, Prüfprotokolle zu Sicherheitsbeleuchtung/BMA, Möblierungsplan mit freigehaltenen Bewegungsflächen, Winterdienst- und Reinigungsplan, Gefährdungsbeurteilung, Nutzerbeteiligung und SBV-Protokolle. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; die ASR A2.2/A2.3 verlangen zudem Dokumentation von Brandschutzmaßnahmen, Prüfungen und Rettungsplänen.
Anhang A – Schlüsselwerte
| Thema | Schlüsselwert |
|---|---|
| Türbreite | lichte Durchgangsbreite mind. 0,90 m |
| Türkraft | manuelles Öffnen/Beschläge max. 25 N, Beschlagsmoment max. 2,5 Nm |
| Schwelle | möglichst keine; technisch nötige Schwelle max. 20 mm, anzuschrägen |
| Meldeeinrichtungen | Höhe 0,85–1,05 m |
| Verbandkasten | Höhe 0,85–1,05 m |
| Feuerlöscher | Griffhöhe 0,80–1,05 m |
| Handlauf | 0,80–0,90 m, Zusatzhandlauf Kleinwuchs 0,65 m |
| Treppe | erste/letzte Stufe kontrastierend; Unterlaufen unter 2,10 m verhindern |
| Glasmarkierung | Streifen 8 cm, Höhen 40–70 cm und 120–160 cm |
| Bewegungsfläche | Rollstuhl/Wenden 1,50 × 1,50 m; teils 1,50 × 1,20 m bei Unterfahrbarkeit |
| Aufzug | DIN EN 81-70: Kabine, Bedienung, Kontrast, Anzeige, Notruf – genaue Werte nicht spezifisch angegeben |
Anhang B – Musterformulierung Bau-/Abnahmeprotokoll
Neutral: „Die Besucherroute vom barrierefreien Stellplatz/Ankunftspunkt bis Empfang, Besucher-WC und Aufzug wurde begangen. Die baulichen und technischen Anforderungen wurden anhand der Planunterlagen, Funktionsprüfungen und Stichprobenmessungen überprüft; festgestellte Abweichungen sind in der Mängelliste dokumentiert.“
Streng: „Die Abnahme konnte im Bereich Empfang/Besucherroute nicht bestätigt werden, da die barrierefreie Nutzbarkeit infolge unzureichender Türbedienkräfte, fehlender visueller Alarmierung und nicht nachgewiesener Aufzugsgesamtfunktion derzeit nicht schutzzielgerecht belegt ist.“
SBV-orientiert: „Die Prüfung erfolgte unter Beteiligung der SBV. Aus Sicht der Nutzbarkeit für Menschen mit Mobilitäts-, Seh- und Hörbehinderungen besteht Nachsteuerungsbedarf insbesondere bei Notruf/Alarmierung, Bewegungsflächen und der Verständlichkeit der Besucherinformation.“
