Beauftragter für Barrierefreiheit
Funktion und organisatorische Einordnung
Der Beauftragte für Barrierefreiheit koordiniert auf Betreiberseite die zugängliche und selbstständige Nutzung der zugeordneten Gebäude, Einrichtungen und betrieblichen Angebote. Er verbindet bauliche, digitale und kommunikative Anforderungen zu einer durchgängigen Nutzungskette. Maßgeblich ist nicht allein ein einzelnes Ausstattungsmerkmal, sondern das Zusammenspiel von Anreiseinformationen, Zugang, Orientierung, Bedienung, Aufenthalt und erreichbarer Unterstützung. Die Funktion wird mit einem eindeutig beschriebenen Auftrag der Betreiberleitung zugeordnet. Standorte, Nutzergruppen, Berichtswege, Informationsrechte, Zeitanteile und verfügbare Mittel sind festzulegen. Die Bezeichnung begründet für sich genommen weder eine allgemeine gesetzliche Bestellungspflicht noch besondere Entscheidungsrechte. Der Beauftragte erarbeitet Entscheidungsgrundlagen und verfolgt vereinbarte Verbesserungen; die jeweils zuständigen Führungskräfte bleiben für Umsetzung und Betrieb verantwortlich. Eigentümer-, Arbeitgeber- und Betreiberaufgaben werden auch bei unterschiedlichen Organisationen eindeutig zugeordnet. Die Funktion ersetzt weder den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers noch eine gewählte Schwerbehindertenvertretung. Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben setzt ausreichende Fachkunde, Kapazität und eine nachvollziehbare Aufgabentrennung voraus.
